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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Siehe im ANHANG<br />

unter„Zu übertragende<br />

Verluste ohne<br />

Zeitbegrenzung“<br />

TEIL II<br />

ERMITTLUNG DES<br />

EINKOMMENS<br />

„Siehe im ANHANG<br />

unter „Verluste des<br />

Unternehmens mit<br />

ordentlicher<br />

Buchhaltung”<br />

Siehe im ANHANG<br />

unter „Verluste, die<br />

ohne Zeitbegrenzung<br />

übertragen werden<br />

können”<br />

• Spalte 3: Angabe eines der nachfolgenden Kodes:<br />

1 – falls es sich um Personengesellschaften und dergleichen handelt, welche eine unternehmerische Tätigkeit ausüben,<br />

sowie von Ehepartnern gemeinsam geführte Betriebe, Familienunternehmen mit ordentlicher Buchhaltung bzw. EWIV;<br />

2 – falls es sich um eine Vereinigung von Künstlern und Freiberuflern handelt<br />

3 – falls es sich um Personengesellschaften und dergleichen handelt, welche eine unternehmerische Tätigkeit ausüben,<br />

sowie von Ehepartnern gemeinsam geführte Betriebe, Familienunternehmen mit vereinfachter Buchhaltung.<br />

4 – falls es sich um einfache Gesellschaften handelt<br />

Falls die einfache Gesellschaft bzw. die Vereinigung von Künstlern und Freiberuflern einen Anteil des Einkommens (bzw.<br />

Verlustes) dem Gesellschafter zuweist, der ihr von einer Gesellschaft oder Vereinigung unterschiedlicher Natur angerechnet<br />

wurde (beispielsweise infolge von einer Beteiligung an offenen Handelsgesellschaften), sind die Anteile je nach dem<br />

entsprechenden Kode (1, 2, 3, 4) getrennt anzugeben.<br />

• Spalte 4: Prozentanteil der Beteiligung am Einkommen der beteiligten Gesellschaft<br />

• Spalte 5: Anteil am Einkommen (bzw. Verlust mit Vorzeichen Minus „-“) der beteiligten Gesellschaft, der dem Erklärenden<br />

zugewiesen wurde.<br />

• Spalte 6: Das Kästchen anzukreuzen, falls Verluste aus Tätigkeiten von Handelsunternehmen bzw. aus Beteiligungen an<br />

Handelsgesellschaften mit ordentlicher Buchführung erklärt werden, deren Überschüsse, die nicht mit den entsprechenden<br />

Einkünften verrechnet wurden, vom Einkommen des Unternehmens der folgenden Besteuerungszeiträume ohne Zeitbegrenzung<br />

abgezogen werden können. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass diese Möglichkeit durch die Auswirkung<br />

der vom Absatz 3 des Art. 8 des TUIR eingeführten Regelung für Verluste angewandt werden kann, die sich in<br />

den ersten drei Besteuerungszeiträumen zugetragen haben, gemäß Art.8 des GvD Nr. 358 vom 8. Oktober 1997.<br />

• Spalte 7: Das Kästchen ist anzukreuzen, falls die beteiligte Gesellschaft einen Anteil der Einkünfte aus Grundbesitz zuweist,<br />

wie sie in Übersicht RA ermittelt wurden<br />

• Spalte 8 ist anzukreuzen, wenn der zusätzliche Absetzbetrag laut Art. 10-bis Absatz 4 TUIR und/oder die Steuerabsetzbeträge<br />

laut Art. 13, Absatz 3, TUIR für Einkünfte aus selbstständiger Arbeit laut Absatz 1, Art. 49 TUIR oder aus<br />

Unternehmen mit vereinfachter Buchführung zustehen.<br />

• Spalte 9: Teil des Einkommens aus Spalte 5, das in den Genuss der DIT-Begünstigungen gemäß Art. 5, Absätze 1 und<br />

2 des GvD Nr.466/1997 in der geltenden Fassung fällt. Es wird darauf hingewiesen, dass kein Betrag anzuführen ist,<br />

wenn diese Begünstigung nicht in Anspruch genommen wird.<br />

• Spalte 10: Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag aus Spalte 5 und jenem aus Spalte 9.<br />

• Spalte 11: Anteil des Einkommens, der der getrennten Ermittlung der Steuer laut Art. 33 des GD Nr. 269 vom 30.<br />

September 2003 unterliegt (Steuervergleich im Voraus), bereits im in Spalte 10 angegebenen Betrag enthalten.<br />

• Spalte 12: Anteil des Bezugsmindesteinkommens laut Art. 33 Absatz 4 des GD Nr. 269/2003 entsprechend dem<br />

Anteil des Einkommens, der verpflichtend den Abgaben für Vor- und Fürsorgebeiträge zu unterwerfen ist gemäß<br />

Absatz 7 desselben Art. 33.<br />

• Spalte 13: Anteil des „Mindesteinkommens” aus der Beteiligung an Gesellschaften, welche im Sinne des Art. 30 des<br />

Gesetzes Nr. 724 vom 23. Dezember 1994 als nicht tätig zu betrachten sind, wobei die besagte Beteiligung aus der<br />

Aufstellung der Gesellschaften hervorgeht. Diese Spalte muss abgefasst werden, falls die Quote des Einkommens, welche<br />

den Gesellschaftern ausgeschüttet wurde und in Spalte 5 angeführt ist, gleich bzw. höher ist als die Quote des „Mindesteinkommens”.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses „Mindesteinkommen” nicht mit den Verlusten aus den Vorjahren<br />

des Unternehmens mit ordentlicher Buchführung verrechnet werden kann.<br />

• Spalte 14: Quote der Steuereinbehalte, die von der beteiligten Gesellschaft getragen und dem Erklärer angerechnet wurde<br />

• Spalte 15: Quote des ordentlichen Steuerguthabens auf Dividenden, die dem Erklärer zusteht, sowie das Steuerguthaben, das<br />

den Mitgliedern von Personengesellschaften aus der Umwandlung nach dem 31. Dezember 1987 von Gesellschaften, die<br />

der IRPEG unterliegen, zusteht in Bezug auf Fonds und Rückstellungen, die vor der Umwandlung selbst eingerichtet wurden.<br />

• Spalte 16: Quote des begrenzten Steuerguthabens, das dem Erklärer zusteht<br />

• Spalte 17: Quote der sonstigen Steuerguthaben, die dem Erklärer zusteht und zwar:<br />

– das Steuerguthaben, das von Artikel 4, Absatz 5 des Gesetzes Nr.408/1990 und von Artikel 26, Absatz 5 des Gesetzes<br />

Nr. 413/1991 und von Art. 13, Absatz 5, des Gesetzes Nr. 342/2000 dann vorgesehen ist, wenn der Aufwertungsaktivsaldo<br />

den Gesellschaftern zugewiesen wird.<br />

– das Steuerguthaben, das den Gesellschaftern im Sinne des Art. 2, Absatz 142 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember<br />

1996 dann zusteht, wenn die Rückstellung aus Richtigstellung den Gesellschaftern zugewiesen wurde.<br />

Werden mehrere Vordrucke abgefasst, sind die Daten dieses Teiles nur im ersten Vordruck anzuführen.<br />

In Zeile RH5 Spalte 2 ist die Summe der Einkommensanteile anzuführen (positive Beträge aus Spalte 10), die aus der<br />

Beteiligung an Unternehmen mit ordentlicher bzw. vereinfachter Buchhaltung stammen (Kode 1 und 3 in Spalte 3 der<br />

Zeilen RH1 bis RH4). In Spalte 1 ist die Summe der Einkommensanteile aus derselben Gesellschaft anzugeben (Kodes<br />

1 und 3), die der getrennten Ermittlung der Steuer unterliegen (Beträge aus Spalte 11) bis zur Höhe des Betrags aus<br />

Spalte 2.<br />

In Zeile RH6 ist die Summe der Verlustanteile anzuführen (negative Beträge aus Spalte 10), die aus der Beteiligung an Unternehmen<br />

mit ordentlicher Buchhaltung stammen (Kode 1). Dieser Betrag ist ohne Vorzeichen zu übertragen.<br />

In Zeile RH7 Spalte 2 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Zeilen RH5 Spalte 2 und RH6 anzuführen. Ist das Resultat<br />

negativ, ist eine Null einzutragen und der Betrag ist in Zeile RH21, Spalte 6 oder in Zeile RH22, Spalte 1, zu übertragen,<br />

falls es sich um Verluste handelt, die ohne Zeitbegrenzung übertragen werden können. Hat der Erklärer auch Einkünfte bzw.<br />

Verluste aus Unternehmen, die sich in Übersicht RF oder Übersicht RD ergeben, die mit den Verlusten aus Beteiligung ausgeglichen<br />

oder addiert werden können, sind die Zeilen RH21 bzw. RH22 nicht abzufassen, da diese Beträge in die entsprechende<br />

Aufstellung der Übersicht RS übertragen werden müssen.<br />

In Spalte 1 der Zeile RH7 ist der Anteil des Einkommens mit getrennter Ermittlung der Steuer (Steuervergleich im Voraus)<br />

anzugeben, bereits im in Spalte 2 angeführten Betrag enthalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verluste auch<br />

von diesem Einkommensanteil abgezogen werden können.<br />

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