unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Anleitungen zur<br />
Abfassung von Teil I<br />
Gesamtbetrag der im Jahr 2003 besessenen Unternehmenseinkünfte, zusammen. Für Gesellschafter von Gesellschaften mit<br />
beschränkter Haftung, die als solche in der Verwaltung der Gewerbetreibenden oder in der Verwaltung der Handwerker<br />
eingetragen sind, besteht die Bemessungsgrundlage auch aus dem Teil des Unternehmenseinkommens der Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung, welcher dem Anteil an der Beteiligung entspricht.<br />
Für das Jahr 2003 gilt Folgendes:<br />
– Das für die Berechnung des Beitrags zu berücksichtigende Jahresmindesteinkommen beläuft sich auf 12.590,00 Euro<br />
(Mindesteinkommen).<br />
– Der Höchstbetrag des Einkommens des Jahres auf welches die Beiträge geschuldet werden, beträgt 61,598,00 Euro<br />
(höchstes steuerpflichtiges Einkommen).<br />
Der Mindest- und Höchstbetrag ist im Falle einer Tätigkeit, die nicht das ganze Jahr über ausgeübt wird, den Monaten anzupassen,<br />
sowohl für die Verwaltung der Handwerker wie auch für jene der Gewerbetreibenden.<br />
Für Zimmervermieter ist nicht das Mindest- sondern nur das Höchsteinkommen zu berücksichtigen.<br />
Für Arbeitnehmer ohne Beitragsjahre zum 31. Dezember 1995, die ab dem 1. Januar 1996 eingetragen sind, ist der Mindestbetrag<br />
an den Monaten zu bemessen, während der auf 80.391,00 Euro festgesetzte Höchstbetrag nicht an den Tätigkeitsmonaten<br />
bemessen werden kann.<br />
Falls im Laufe des Jahres eine Umschreibung von der Verwaltung der Gewerbetreibenden in die Verwaltung der Handwerker<br />
oder umgekehrt erfolgt sein sollte, müssen zwei getrennte Übersichten, jede für die jeweilige Verwaltung, abgefasst werden.<br />
Für die Ermittlung der geschuldeten Beiträge sind folgende Prozentsätze anzuwenden:<br />
• für Handwerksbetriebe<br />
– 16,80 Prozent auf das Mindesteinkommen und auf Einkommen zwischen 12.590,00 Euro und 36.959,00 Euro.<br />
– 17,80 Prozent auf Einkommen über 36.959,00 Euro bis zum Höchstbetrag von 61.598,00 Euro bzw. bis zum<br />
Höchstbetrag von 80.391,00 Euro bei Arbeitnehmern ohne Beitragsjahre zum 31. Dezember 1995.<br />
• für Handelsbetriebe<br />
– 17,19 Prozent auf das Mindesteinkommen und auf Einkommen zwischen 12.590,00 Euro und 36.959,00 Euro.<br />
– 18,19 Prozent auf Einkommen über 36.959,00 Euro bis zum Höchstbetrag von 61.598,00 Euro bzw. bis zum<br />
Höchstbetrag von 80.391,00 Euro bei Arbeitnehmern ohne Beitragsjahre zum 31. Dezember 1995.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass Zimmervermieter als Gewerbetreibende eingetragen sind.<br />
Anleitungen zur Abfassung von Teil I<br />
Zur Abfassung dieses Teiles hat der Betriebsinhaber die Angaben jedes versicherten Mitarbeiters getrennt zu ermitteln und<br />
jeweils zusätzlich zu der Bemessungsgrundlage und den Beiträgen ebenfalls die Überschüsse, Schulden und Guthaben anzugeben.<br />
Sollte sich ein Steuerguthaben ergeben, hat er ebenfalls den Anteil anzugeben, den er als Rückerstattung zu beantragen<br />
beabsichtigt und denjenigen, den er verrechnen will.<br />
In Zeile RR1 ist der von der INPS zugewiesene Betriebskode anzugeben (8 Zahlen und 2 Buchstaben). Zimmervermieter<br />
müssen das entsprechende Kästchen ankreuzen.<br />
Die Zeilen RR2 und RR3 sind für die Angabe der Beitragsleistungen des Inhabers des Unternehmens und der Mitarbeiter<br />
vorgesehen.<br />
Der Inhaber des Betriebes muss zuerst die Daten der eigenen Position und dann die Daten der Mitarbeiter anführen.<br />
Jede Zeile ist für die Angabe von drei Gruppen von Daten vorgesehen:<br />
1. Die Spalten von 1 bis 11 sind den Angaben der Daten bezüglich der einzelnen Beitragsposition vorbehalten.<br />
2. Die Spalten von 12 bis 23 sind der Angabe der Daten bezüglich der Beiträge auf das Mindesteinkommen vorbehalten.<br />
3. Die Spalten von 24 bis 35 sind der Angabe der Daten bezüglich der Beiträge auf Einkommen, die den Mindestbetrag<br />
überschreiten, vorbehalten.<br />
Zimmervermieter haben in den Spalten von 12 bis 23 keine Angaben einzutragen, da sie das effektiv erzielte, nicht dem<br />
Mindestbetrag angepasste Einkommen angeben müssen und daher lediglich die Spalten 1 bis 11 und 24 bis 35 abzufassen<br />
haben.<br />
In den einzelnen Spalten sind folgende Daten anzugeben:<br />
– Spalte 1: Steuernummer des Inhabers bzw. der Mitglieder des Betriebes.<br />
– Spalte 2: 17-stelliger INPS-Kode für das Jahr 2003 zur Kennzeichnung der Beitragsposition des einzelnen Subjekts, angewendet<br />
im Vordruck F24 für die Einzahlungen über dem Mindestbetrag.<br />
– Spalte 3: Gesamtbetrag der Einkünfte aus Unternehmen vor Abzug des eventuellen zwecks DIT begünstigten Anteils und<br />
nach Abzug der eventuellen von der abgeschlossenen Rechnungsperiode übertragenen Verluste in Bezug auf das Jahr<br />
2003, erhöht um den Gewinnbeteiligungsanteil für die Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung<br />
(S.r.l.). Falls der anzugebende Betrag negativ ist (Unternehmensverlust), ist die Spalte nicht auszufüllen.<br />
– Die Spalte 4 ist von den Steuerpflichtigen abzufassen, die dem Zweijahresvergleich gemäß Art. 33 GD Nr.<br />
269/2003 anhaften.<br />
Für diese Subjekte ist vorgesehen, dass die Vor- und Fürsorgebeiträge im Hinblick auf den Anteil des Einkommens,<br />
der den Bezugsmindestbetrag überschreitet, bestehend aus dem Unternehmenseinkommen 2001, erhöht um 7%,<br />
nicht zu entrichten sind.<br />
Der Beitragspflichtige kann jedoch entscheiden, die Vor- und Fürsorgebeiträge im Hinblick auf den Anteil, der den<br />
Bezugsmindestbetrag überschreitet, trotzdem einzuzahlen.<br />
In Spalte 4 ist der Gesamtbetrag des Einkommens anzugeben, der der Beitragszahlung unterworfen werden soll.<br />
Wenn das in Spalte 3 angegebene Unternehmenseinkommen das Mindesteinkommen zwecks INPS nicht überschreitet,<br />
muss die vorliegende Spalte nicht ausgefüllt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der Betrag dieser Spalte<br />
auf keinen Fall höher sein darf als der Wert in Spalte 3.<br />
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