unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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TEIL II<br />
SONSTIGE<br />
EINKÜNFTE AUS<br />
KAPITALVERMÖGEN<br />
Allgemeines<br />
übertragen; der Betrag aus Zeile RI12, Spalte 2, ist addiert mit den sonstigen Steuerguthaben auf Dividenden, in Zeile<br />
RN2 der Übersicht RN zu übertragen; der Betrag aus Zeile RI12, Spalte 3, ist addiert mit den sonstigen Einbehalten in<br />
Zeile RN25, Spalte 2 der Übersicht RN zu übertragen;<br />
In Zeile RI13 die Gewinne übertragen, welche schon in Zeile RI12 angeführt sind und aus der Beteiligung an Gesellschaften<br />
stammen, wo man bei ordentlichen Versammlungen die Stimmenmehrheit besitzt bzw. genügend Stimmen besitzt,<br />
um in der Versammlung selbst einen überlegenen Einfluss ausüben zu können.<br />
Zeile RI14: Anteil des Steuerguthabens aus Zeile RI7, das sich auf Gewinne aus Dividenden von Tochtergesellschaften bezieht,<br />
die in der EU ansässig sind und deren Ausschüttung innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach dem zum 31. Dezember 1996<br />
laufenden beschlossen wurde; diese Angabe ist der Bescheinigung zu entnehmen, die jedem Gesellschafter von der italienischen<br />
Gesellschaft, welche die Gewinne ausschüttet, übermittelt wurde (siehe im ANHANG des HEFTES 1 unter „EU-Dividenden”).<br />
In diesem Teil in Zeile RI15, Spalte 1 sind die Zinsen und sonstigen Einkünfte aus verliehenem Kapital und sonstigen Verträgen<br />
(Einlagen und Kontokorrents) anzugeben, einschließlich der Differenz zwischen dem zur Verfallsfrist bezogenen Betrag und jenem<br />
des verliehenen Kapitals bzw. aus dem Depot bzw. aus dem Kontokorrent. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass<br />
die Zinsen, außer bei Gegenbeweis, bei Verfallsfrist im vereinbarten Ausmaß als bezogen gelten, und falls die Fristen nicht<br />
schriftlich festgelegt sind, werden die Zinsen für den im Besteuerungszeitraum angereiften Betrag als bezogen betrachtet. Falls<br />
das Ausmaß der Zinsen nicht schriftlich festgelegt ist, sind die Zinsen gemäß gesetzlichem Prozentsatz zu berechnen.<br />
In Zeile RI16, Spalte 1 sind die immerwährenden Renten anzugeben, die als Entgelt für die Übertragung von Immobilien<br />
bzw. für die Veräußerung von Kapital bzw. die als Aufwendungen vom Schenkungsempfänger geschuldet sind (Art. 1861<br />
Zivilgesetzbuch) und die jährlichen immerwährenden Leistungen, die zu jedwedem Rechtstitel geschuldet sind, auch falls<br />
diese durch ein Testament (Art. 1869 Zivilgesetzbuch) verfügt wurden.<br />
In Zeile RI17 Spalte 1 sind die bezogenen Entgelte für persönliche Sicherheiten (Bürgschaften) bzw. die dinglichen Sicherheiten<br />
(Pfand oder Hypothek) zu Gunsten Dritter anzugeben.<br />
In Zeile RI18 Spalte 1 ist anzugeben:<br />
• Gewinne, einschließlich des Unterschiedsbetrags zwischen dem bezogenen Betrag oder dem gemeinen Wert, der bei<br />
Verfallsfrist entgegengenommenen Güter, und dem Betrag oder dem gemeinen Wert der eingebrachten Güter:<br />
– welche aus Beteiligungsverträgen an stillen Gesellschaften stammen, ausschließlich jener Gewinne, in denen der Beitrag des Gesellschafters<br />
nur aus der Arbeitsleistung besteht (denn in diesem Fall stellt die Gewinnbeteiligungsquote, die dem Gesellschafter<br />
zusteht, kein Kapitaleinkommen dar, sondern ein Einkommen aus selbstständiger Arbeit, das als solches in der eigens dafür vorgesehenen<br />
Übersicht RE, Teil I erklärt werden muss). In Bezug auf die Gewinne aus Beteiligungsverträgen an stillen Gesellschaften,<br />
die in dieser Zeile anzugeben sind, wird darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter die etwaigen Beteiligungsquoten der<br />
Verluste des aktiven Unternehmens nicht in Abzug bringen kann, da es sich um Einkommen aus Kapitalvermögen handelt.<br />
– welche aus Verträgen gemäß erstem Absatz des Art. 2554 des Zivilgesetzes stammen, und zwar sowohl aus der Teilhaberschaft<br />
am Gewinn des Unternehmens ohne Beteiligung am Verlust als auch jene aus den Beziehungen, durch welche<br />
ein Vertragspartner die Beteiligung am Gewinn und Verlust desselben Unternehmens zuweist, ohne Belohnung durch einen<br />
bestimmten Beitrag. In Bezug auf die Gewinne aus Beteiligungsverträgen an Gesellschaften, die in dieser Zeile anzugeben<br />
sind, wird darauf hingewiesen, dass der Gesellschafter vom Gesamteinkommen die etwaigen Beteiligungsquoten der<br />
Verluste des aktiven Unternehmens nicht in Abzug bringen kann, da es sich um Einkommen aus Kapitalvermögen handelt.<br />
• die irgendwie bezeichneten Erträgnisse, die von Gesellschaften bzw. Körperschaften entrichtet wurden, welche die Verwaltung<br />
für mehrere Subjekte im gemeinsamen Interesse von Vermögensmassen zum Gegenstand haben, die aus Geldsummen<br />
oder Gütern bestehen, welche von Dritten übertragen wurden bzw. aus den entsprechenden Investitionen stammen,<br />
einschließlich der Differenz zwischen dem bei Verfallsfrist erhaltenen Gesamtbetrag und dem in<br />
Vermögensverwaltung übergebenen Betrag.<br />
Es wird daran erinnert, dass die Einkünfte durch die Bewertung der angelegten, eingebrachten bzw. übergebenen Beträge<br />
und der bezogenen Beträge bzw. des gemeinen Wertes der erhaltenen Güter, entsprechend nach dem Wechselkurs<br />
des Tages, an dem die Summen bzw. Werte bezogen oder einkassiert werden, ermittelt werden.<br />
Erinnert wird auch daran, dass Einkünfte, welche in den Summen bzw. im gemeinen Wert der zugewiesenen Güter bei<br />
Fälligkeit der Verträge und der Rechtstitel gemäß Zeilen RI16 und RI19 eingeschlossen sind, nicht in dieser Übersicht, sondern<br />
in Übersicht RM erklärt werden müssen, falls die Dauer der Verträge oder der Rechtstitel 5 Jahre überschreitet.<br />
In Zeile RI19, Spalte 1, sind sonstige Einkünfte anzugeben, die im Jahre 2003 bezogen wurden und aus anderen Beziehungen stammen,<br />
welche den Einsatz des Kapitals zum Gegenstand haben, sowie die Einkünfte aus Reportgeschäften, aus Termingeschäften und aus<br />
gewährleistetem Darlehen von Wertpapieren, welche zur Bildung des steuerpflichtigen Einkommens des Empfängers beitragen. Nicht anzugeben<br />
sind hingegen Einkünfte aus positiven Unterschiedsbeträgen der Risikogeschäften, die in Übersicht RT erklärt werden müssen.<br />
In dieser Zeile müssen die Verzugs- und Stundungszinsen für den Zahlungsaufschub angeführt werden, die sich ausschließlich<br />
auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, die in vorliegender Übersicht angeführt sind.<br />
In Zeile RI20, Spalte 1 sind die Einkünfte anzugeben, welche als Ersatz der Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt und in den vorhergehenden<br />
Zeilen bereits berücksichtigt wurden, auch infolge der Abtretung der entsprechenden Forderungen. Es sind auch die<br />
Einkünfte anzugeben, die auch in Form einer Versicherung als Schadenersatz für den Verlust derselben Einkünfte erzielt wurden.<br />
In Spalte 2 der Zeilen von RI15 und RI20 ist der Betrag der Steuereinbehalte anzuführen (einschließlich der eventuell aufgeschobenen<br />
Beträge).<br />
In Zeile RI21 ist in den entsprechenden Spalten die Summe der Beträge aus den Zeilen von RI15 bis RI20 anzugeben.<br />
Der Betrag aus Zeile RI21, Spalte 1, addiert mit den sonstigen Irpef-Einkünften, ist in Zeile RN1, Spalte 4 der Übersicht<br />
RN zu übertragen. Der Betrag aus Zeile RI21, Spalte 2 ist mit den sonstigen Einbehalten zu addieren und in Zeile RN25,<br />
Spalte 2 der Übersicht RN zu übertragen.<br />
4. ÜBERSICHT RL - SONSTIGE EINKÜNFTE<br />
Diese Übersicht besteht aus zwei Teilen:<br />
Teil l: ist den sonstigen Einkünften vorbehalten, deren Regelung im Titel I, Abschnitt VII TUIR enthalten ist.<br />
Teil II: ist den Aufwendungen zur Ausübung des Amateursports gemäß Artikel 81, Absatz 1, Buchst. m) TUIR vorbehalten.<br />
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