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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL X<br />

EINKÜNFTE, DIE DER<br />

AKONTOZAHLUNG<br />

VON 20 PROZENT<br />

UNTERLIEGEN<br />

TEIL XI<br />

NEUBEWERTUNG DES<br />

GRUNDSTÜCKWERTS<br />

GEMÄSS ART. 2,<br />

GD NR. 282/2002<br />

die sicher vor Beginn des Verhältnisses abgefasst wurde, einschließlich der in jedem Fall bezogenen Summen und Werte nach<br />

Abzug der eventuell aufgewendeten Anwaltskosten, auch wenn diese Vergütungen aus dem Titel des Schadensersatzes oder<br />

in Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren infolge von gerichtlichen Verfügungen bzw. aufgrund von Geschäften bezüglich<br />

der Aufgabe der geregelten und fortwährenden Zusammenarbeit bezogen wurden, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

• Spalte 1: das Jahr, in dem das Bezugsrecht der Einkünfte entstanden ist, bzw. bei Akontozahlungen das Jahr 2003<br />

• Spalte 2: Betrag der im Laufe des Jahres bezogenen Summen<br />

• Spalte 3: Gesamtbetrag dieser Summen<br />

In Zeile RM20 sind die rückständigen Zuwendungen aus nichtselbstständiger Arbeit anzuführen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Agentur der Einnahmen bezüglich der in diesem Teil angeführten Einkünfte die geschuldeten<br />

Beträge ohne Berechnung der Zinsen und Strafgebühren festsetzt (bzw. die zustehenden Rückerstattungen vornimmt)<br />

und die ordentliche Besteuerung anwendet, falls sich diese für den Steuerzahler als günstiger erweisen sollte.<br />

Der Artikel 1, Absatz 3 des GD Nr. 669 vom 31.Dezember 1996, umgewandelt durch das G. Nr. 30 vom 28. Februar 1997, sieht eine Akontozahlung<br />

in Höhe von 20 Prozent der gemäß Art. 16 TUIR sowie Art. 7, Absatz 3 desselben Einheitstextes der gesonderten Besteuerung unterliegenden<br />

Einkünfte vor. Diese Einkünfte sind in der Einkommenserklärung anzugeben und sind nicht dem Quellensteuereinbehalt zu unterwerfen.<br />

Die besagte Akontozahlung in Höhe von 20 Prozent ist mit dem Einzahlungsvordruck F24 mit der Abgabenkennzahl 4200 zu entrichten<br />

und ist beispielsweise hinsichtlich folgender Einkünfte geschuldet, falls diese nicht dem Quellensteuereinbehalt unterworfen wurden:<br />

• Mehrerlöse, einschließlich des Geschäftswertes, die anlässlich der entgeltlichen Veräußerung von Betrieben realisiert wurden, die<br />

mehr als 5 Jahre im Besitz des Veräußerers standen und Erträge, die erzielt wurden im Zusammenhang mit einer Liquidation, auch<br />

im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, von gewerblichen Unternehmen, die länger als fünf Jahre betrieben wurden.<br />

• Mehrerlöse aus entgeltlichen Veräußerungen von Grundstücken, die nach den zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden<br />

städtebaulichen Vorschriften als bebaubar gelten.<br />

• Entschädigungen, die dem Bestandnehmer für den Geschäftswertverlust im Falle der Beendigung des Bestandsverhältnisses<br />

über urbane, anderen als Wohnzwecken gewidmeten Immobilien zustehen, sowie die Entschädigung für den Geschäftswert<br />

einer Apotheke, die dem vorhergehenden Inhaber zusteht.<br />

• Vergütungen, die als Schadenersatz, auch in Form von Versicherungsleistungen, zustehen für Schäden, die aus dem Verlust<br />

von sich auf mehrere Jahre beziehenden Einkünften bestehen.<br />

• Erträge, die in den Beträgen oder im gemeinen Wert der Güter enthalten sind, die an die Gesellschafter von Personengesellschaften<br />

in den Fällen des Austritts, des Ausschlusses oder der Kapitalherabsetzung oder an die Erben im Falle des<br />

Todes des Gesellschafters gezahlt oder zugewiesen werden, und Erträge, die den Gesellschaftern im Falle der Liquidation,<br />

auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, dieser Gesellschaften zugerechnet werden, wenn der Zeitraum zwischen<br />

der Gründung der Gesellschaft und der Bekanntgabe des Austritts oder des Ausschlusses, dem Beschluss zur Kapitalherabsetzung,<br />

dem Tod des Gesellschafters oder dem Beginn der Liquidation fünf Jahre überschreitet.<br />

• Beträge, die als Rückerstattungen für Steuer bzw. für Aufwendungen bezogen wurden, die vom gesamten Einkommen abgezogen<br />

wurden, oder für welche die Absetzung in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen in Anspruch genommen wurde.<br />

• Beträge, die als Abfertigung bezogen wurden, sowie die Akontozahlungen und die Vorauszahlungen und die anderen<br />

Zulagen aus nicht selbstständiger Arbeit, einschließlich der in jedem Fall bezogenen Summen und Werte nach Abzug<br />

der eventuell aufgewendeten Anwaltskosten, auch wenn diese Vergütungen aus dem Titel des Schadensersatzes oder in<br />

Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren infolge von gerichtlichen Verfügungen bzw. aufgrund von Geschäften<br />

bezüglich der Aufgabe eines nicht selbstständigen Arbeitsverhältnisses bezogen wurden.<br />

• Zulagen, Akontozahlungen und Vorauszahlungen für die Auflösung einer geregelten und fortwährenden Zusammenarbeit,<br />

einschließlich der in jedem Fall bezogenen Summen und Werte nach Abzug der eventuell aufgewendeten Anwaltskosten,<br />

auch wenn diese Vergütungen aus dem Titel des Schadensersatzes oder in Zusammenhang mit einem Vollstrekkungsverfahren<br />

infolge von gerichtlichen Verfügungen bzw. aufgrund von Geschäften bezüglich der Aufgabe einer geregelten<br />

und fortwährenden Zusammenarbeit bezogen wurden.<br />

• Rückständige Zuwendungen für nicht selbstständige Arbeit, inbegriffen jene Rückstände der Arbeitslosenunterstützung laut<br />

Gesetz Nr. 1115 vom 5. November 1968;<br />

• Einkünfte, welche die Erben oder die Vermächtnisnehmer im Falle des Todes des Berechtigten bezogen haben, ausgeschlossen<br />

das Einkommen aus Grundstücken oder Unternehmen.<br />

• Entschädigung wegen Nichteinhalten der Kündigungsfrist;<br />

Es ist wichtig zu wissen, dass die Akontozahlung für Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Teil VIII, für welche die Ersatzsteuer angewandt wird,<br />

nicht geschuldet ist, da diese Einkünfte bereits zum Zeitpunkt der Erklärung einer endgültigen Zahlung der Steuer unterworfen wurden.<br />

Dies vorausgesetzt, ist in Zeile RM21 der Gesamtbetrag der Einkünfte anzugeben, die nicht dem Quellensteuereinbehalt<br />

unterworfen wurden und für welche die Akontozahlung von 20 Prozent geschuldet ist.<br />

In Zeile RM22 Spalte 2 ist die geschuldete Akontozahlung anzugeben, welche durch die Anwendung des Steuersatzes von 20 Prozent<br />

auf die steuerpflichtigen Beträge aus Zeile RM21 nach Abzug des in Zeile RM22, Spalte 1 angegebenen Betrags ermittelt wird.<br />

In Zeile RM22 Spalte 1 sind die zustehenden Absetzbeträge von der auf die Abfertigung berechneten Steuer anzugeben,<br />

die bis zum 1. Januar 2001 angereift ist.<br />

Die Akontozahlung ist auch dann geschuldet, wenn die endgültig geschuldeten Steuern niedriger sind als diese; in diesem<br />

Falle nimmt das Finanzamt die Rückerstattung des Überschusses vor.<br />

Im Teil XI sind die Grundstückswerte laut Art. 81, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR anhand der Neubestimmung gemäß<br />

Art. 2 des GD Nr. 282 vom 24. Dezember 2002, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar<br />

2003 in geltender Fassung gemäß den Vorschriften laut Art. 7, Gesetz Nr. 448/2001 anzugeben.<br />

In den Zeilen RM23 und RM24 sind für den Besteuerungszeitraum 2003 die Geschäftsvorfälle in Bezug auf die Neubestimmung<br />

des Werts der Baugrundstücke, der landwirtschaftlichen Grundstücke und der von Parzellierungen betroffenen<br />

Grundstücke, deren Kaufwert auf der Grundlage eines beeidigten Schätzungsgutachtens neu bestimmt wurde und hinsichtlich<br />

derer die entsprechende Ersatzsteuer in Höhe von 4% dieses Betrages entrichtet wurde, gesondert anzugeben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die erzielten Veräußerungsgewinne hinsichtlich der Grundstücke oder Flächen in den entsprechenden<br />

Feldern der Übersichten RL und/oder RM anzugeben sind.<br />

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