unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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TEIL X<br />
EINKÜNFTE, DIE DER<br />
AKONTOZAHLUNG<br />
VON 20 PROZENT<br />
UNTERLIEGEN<br />
TEIL XI<br />
NEUBEWERTUNG DES<br />
GRUNDSTÜCKWERTS<br />
GEMÄSS ART. 2,<br />
GD NR. 282/2002<br />
die sicher vor Beginn des Verhältnisses abgefasst wurde, einschließlich der in jedem Fall bezogenen Summen und Werte nach<br />
Abzug der eventuell aufgewendeten Anwaltskosten, auch wenn diese Vergütungen aus dem Titel des Schadensersatzes oder<br />
in Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren infolge von gerichtlichen Verfügungen bzw. aufgrund von Geschäften bezüglich<br />
der Aufgabe der geregelten und fortwährenden Zusammenarbeit bezogen wurden, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />
• Spalte 1: das Jahr, in dem das Bezugsrecht der Einkünfte entstanden ist, bzw. bei Akontozahlungen das Jahr 2003<br />
• Spalte 2: Betrag der im Laufe des Jahres bezogenen Summen<br />
• Spalte 3: Gesamtbetrag dieser Summen<br />
In Zeile RM20 sind die rückständigen Zuwendungen aus nichtselbstständiger Arbeit anzuführen.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die Agentur der Einnahmen bezüglich der in diesem Teil angeführten Einkünfte die geschuldeten<br />
Beträge ohne Berechnung der Zinsen und Strafgebühren festsetzt (bzw. die zustehenden Rückerstattungen vornimmt)<br />
und die ordentliche Besteuerung anwendet, falls sich diese für den Steuerzahler als günstiger erweisen sollte.<br />
Der Artikel 1, Absatz 3 des GD Nr. 669 vom 31.Dezember 1996, umgewandelt durch das G. Nr. 30 vom 28. Februar 1997, sieht eine Akontozahlung<br />
in Höhe von 20 Prozent der gemäß Art. 16 TUIR sowie Art. 7, Absatz 3 desselben Einheitstextes der gesonderten Besteuerung unterliegenden<br />
Einkünfte vor. Diese Einkünfte sind in der Einkommenserklärung anzugeben und sind nicht dem Quellensteuereinbehalt zu unterwerfen.<br />
Die besagte Akontozahlung in Höhe von 20 Prozent ist mit dem Einzahlungsvordruck F24 mit der Abgabenkennzahl 4200 zu entrichten<br />
und ist beispielsweise hinsichtlich folgender Einkünfte geschuldet, falls diese nicht dem Quellensteuereinbehalt unterworfen wurden:<br />
• Mehrerlöse, einschließlich des Geschäftswertes, die anlässlich der entgeltlichen Veräußerung von Betrieben realisiert wurden, die<br />
mehr als 5 Jahre im Besitz des Veräußerers standen und Erträge, die erzielt wurden im Zusammenhang mit einer Liquidation, auch<br />
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, von gewerblichen Unternehmen, die länger als fünf Jahre betrieben wurden.<br />
• Mehrerlöse aus entgeltlichen Veräußerungen von Grundstücken, die nach den zum Zeitpunkt der Veräußerung geltenden<br />
städtebaulichen Vorschriften als bebaubar gelten.<br />
• Entschädigungen, die dem Bestandnehmer für den Geschäftswertverlust im Falle der Beendigung des Bestandsverhältnisses<br />
über urbane, anderen als Wohnzwecken gewidmeten Immobilien zustehen, sowie die Entschädigung für den Geschäftswert<br />
einer Apotheke, die dem vorhergehenden Inhaber zusteht.<br />
• Vergütungen, die als Schadenersatz, auch in Form von Versicherungsleistungen, zustehen für Schäden, die aus dem Verlust<br />
von sich auf mehrere Jahre beziehenden Einkünften bestehen.<br />
• Erträge, die in den Beträgen oder im gemeinen Wert der Güter enthalten sind, die an die Gesellschafter von Personengesellschaften<br />
in den Fällen des Austritts, des Ausschlusses oder der Kapitalherabsetzung oder an die Erben im Falle des<br />
Todes des Gesellschafters gezahlt oder zugewiesen werden, und Erträge, die den Gesellschaftern im Falle der Liquidation,<br />
auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, dieser Gesellschaften zugerechnet werden, wenn der Zeitraum zwischen<br />
der Gründung der Gesellschaft und der Bekanntgabe des Austritts oder des Ausschlusses, dem Beschluss zur Kapitalherabsetzung,<br />
dem Tod des Gesellschafters oder dem Beginn der Liquidation fünf Jahre überschreitet.<br />
• Beträge, die als Rückerstattungen für Steuer bzw. für Aufwendungen bezogen wurden, die vom gesamten Einkommen abgezogen<br />
wurden, oder für welche die Absetzung in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen in Anspruch genommen wurde.<br />
• Beträge, die als Abfertigung bezogen wurden, sowie die Akontozahlungen und die Vorauszahlungen und die anderen<br />
Zulagen aus nicht selbstständiger Arbeit, einschließlich der in jedem Fall bezogenen Summen und Werte nach Abzug<br />
der eventuell aufgewendeten Anwaltskosten, auch wenn diese Vergütungen aus dem Titel des Schadensersatzes oder in<br />
Zusammenhang mit einem Vollstreckungsverfahren infolge von gerichtlichen Verfügungen bzw. aufgrund von Geschäften<br />
bezüglich der Aufgabe eines nicht selbstständigen Arbeitsverhältnisses bezogen wurden.<br />
• Zulagen, Akontozahlungen und Vorauszahlungen für die Auflösung einer geregelten und fortwährenden Zusammenarbeit,<br />
einschließlich der in jedem Fall bezogenen Summen und Werte nach Abzug der eventuell aufgewendeten Anwaltskosten,<br />
auch wenn diese Vergütungen aus dem Titel des Schadensersatzes oder in Zusammenhang mit einem Vollstrekkungsverfahren<br />
infolge von gerichtlichen Verfügungen bzw. aufgrund von Geschäften bezüglich der Aufgabe einer geregelten<br />
und fortwährenden Zusammenarbeit bezogen wurden.<br />
• Rückständige Zuwendungen für nicht selbstständige Arbeit, inbegriffen jene Rückstände der Arbeitslosenunterstützung laut<br />
Gesetz Nr. 1115 vom 5. November 1968;<br />
• Einkünfte, welche die Erben oder die Vermächtnisnehmer im Falle des Todes des Berechtigten bezogen haben, ausgeschlossen<br />
das Einkommen aus Grundstücken oder Unternehmen.<br />
• Entschädigung wegen Nichteinhalten der Kündigungsfrist;<br />
Es ist wichtig zu wissen, dass die Akontozahlung für Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Teil VIII, für welche die Ersatzsteuer angewandt wird,<br />
nicht geschuldet ist, da diese Einkünfte bereits zum Zeitpunkt der Erklärung einer endgültigen Zahlung der Steuer unterworfen wurden.<br />
Dies vorausgesetzt, ist in Zeile RM21 der Gesamtbetrag der Einkünfte anzugeben, die nicht dem Quellensteuereinbehalt<br />
unterworfen wurden und für welche die Akontozahlung von 20 Prozent geschuldet ist.<br />
In Zeile RM22 Spalte 2 ist die geschuldete Akontozahlung anzugeben, welche durch die Anwendung des Steuersatzes von 20 Prozent<br />
auf die steuerpflichtigen Beträge aus Zeile RM21 nach Abzug des in Zeile RM22, Spalte 1 angegebenen Betrags ermittelt wird.<br />
In Zeile RM22 Spalte 1 sind die zustehenden Absetzbeträge von der auf die Abfertigung berechneten Steuer anzugeben,<br />
die bis zum 1. Januar 2001 angereift ist.<br />
Die Akontozahlung ist auch dann geschuldet, wenn die endgültig geschuldeten Steuern niedriger sind als diese; in diesem<br />
Falle nimmt das Finanzamt die Rückerstattung des Überschusses vor.<br />
Im Teil XI sind die Grundstückswerte laut Art. 81, Absatz 1, Buchstaben a) und b) TUIR anhand der Neubestimmung gemäß<br />
Art. 2 des GD Nr. 282 vom 24. Dezember 2002, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar<br />
2003 in geltender Fassung gemäß den Vorschriften laut Art. 7, Gesetz Nr. 448/2001 anzugeben.<br />
In den Zeilen RM23 und RM24 sind für den Besteuerungszeitraum 2003 die Geschäftsvorfälle in Bezug auf die Neubestimmung<br />
des Werts der Baugrundstücke, der landwirtschaftlichen Grundstücke und der von Parzellierungen betroffenen<br />
Grundstücke, deren Kaufwert auf der Grundlage eines beeidigten Schätzungsgutachtens neu bestimmt wurde und hinsichtlich<br />
derer die entsprechende Ersatzsteuer in Höhe von 4% dieses Betrages entrichtet wurde, gesondert anzugeben.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass die erzielten Veräußerungsgewinne hinsichtlich der Grundstücke oder Flächen in den entsprechenden<br />
Feldern der Übersichten RL und/oder RM anzugeben sind.<br />
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