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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Allgemeines<br />

siehe im ANHANG unter<br />

„Ausübung von<br />

künstlerischen und<br />

freiberuflichen<br />

Tätigkeiten“<br />

TEIL I<br />

Einkünfte aus der<br />

Ausübung von<br />

künstlerischen und<br />

freiberuflichen<br />

Tätigkeiten<br />

TEIL I: ANLEITUNGEN<br />

FÜR DIE ABFASSUNG DER ZUSATZÜBERSICHTEN<br />

DES GRUNDVORDRUCKES<br />

Hier finden Sie alle nützlichen Anleitungen für die Abfassung des Vordruckes UNICO <strong>2004</strong> – Natürliche Personen, HEFT 2.<br />

Zur Erleichterung der Bearbeitung der Daten und um Verständnisfehler zu vermeiden, sollten die Angaben stets gut<br />

leserlich unter Berücksichtigung der Kästchen und der Anleitungen eingetragen werden.<br />

ACHTUNG Alle in den vorliegenden Anleitungen erwähnten Vorschriften aus dem Einheitstext der Steuern auf das Einkommen<br />

TUIR sind ausgenommen anderweitige angaben auf den mit DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 verabschiedeten<br />

Einheitstext der Steuern auf das Einkommen zu beziehen in der vor dem Inkrafttreten des GvD Nr. 344 vom 12. Dezember<br />

2003 gültigen Fassung.<br />

SONSTIGE EINKÜNFTE<br />

1. ÜBERSICHT RE - EINKÜNFTE AUS SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT<br />

Die Übersicht RE ist für die Erklärung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu verwenden.<br />

Die Übersicht besteht aus zwei Teilen:<br />

• Im Teil I sind Einkünfte aus künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeiten zu erklären, die im Art. 49, Absatz 1 TUIR angeführt<br />

sind und unter das analytische Besteuerungssystem fallen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, welche unter<br />

die Pauschalbesteuerung gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 fallen und Einkünfte, welche<br />

unter das begünstigte Besteuerungssystem gemäß Artikel 13 und 14 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000<br />

fallen, sowie die Einkünfte aus Leistungen im Rahmen von Volontariat oder Zusammenarbeit für nicht staatliche, als geeignet<br />

anerkannte Organisationen gemäß Art. 28 des Gesetzes Nr. 49 vom 26. Februar 1987, wenn diese Leistungen<br />

von der Übernahme von Verpflichtungen abstammen, die auf ein selbstständiges Arbeitsverhältnis zurückzuführen sind.<br />

• Im Teil II sind die sonstigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erklären, die im Absatz 2 des Artikels 49 TUIR angeführt<br />

sind.<br />

ANALYTISCHE ERMITTLUNG DES EINKOMMENS<br />

In Zeile RE1, Spalte 1 ist der Kode der vorwiegend ausgeführten Tätigkeit anzugeben, der aus der neuen Tabelle ATE-<br />

COFIN <strong>2004</strong> zur Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, genehmigt durch Verfügung vom 23. Dezember 2003,<br />

zu entnehmen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Tabelle der Tätigkeitskodes bei den Ämtern der Agentur der<br />

Einnahmen konsultierbar ist und ebenso auf den Webseiten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen www.finanze.gov.it<br />

und der Agentur der Einnahmen www.agenziaentrate.gov.it zusammen mit dem Hilfsband mit Erklärungen und<br />

der Verbindungsübersicht zwischen der Tabelle ATECOFIN 1993 und ATECOFIN <strong>2004</strong> zur Verfügung steht.<br />

Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, hat sich der Tätigkeitskode auf im Hinblick auf die Höhe der erzielten Erlöse vorwiegend<br />

ausgeführte Tätigkeit zu beziehen.<br />

Die Spalte 2 der Zeile RE1 ist von Subjekten abzufassen, für welche weder die Fachstudien noch die Parameter anwendbar<br />

sind. Es wird daran erinnert, dass Subjekte, für welche die Parameter und Fachstudien anwendbar sind, hingegen wie<br />

folgt vorzugehen haben:<br />

• Das entsprechende Kästchen auf der zweiten Seite des Titelblattes in der Zeile „Art der Erklärung”, ankreuzen.<br />

• Die entsprechenden Vordrucke abfassen und beilegen.<br />

Für die Abfassung der genannten Zeile siehe Anleitungen im Teil I, HEFT 3, Abschnitt „Allgemeines” im 1. Kapitel der „Allgemeinen<br />

Anleitungen für die Übersichten RE-RF-RG-RD-RS”.<br />

In Zeile RE2, Spalte 1 sind die konventionellen Vergütungen laut Art. 50 Absatz 8-bis TUIR von Freiwilligen und Mitarbeitern<br />

durch Verhältnisse mit NSO, die gemäß Art. 28 des Gesetzes Nr. 49/1987 als geeignet anerkannt sind, laut Vorschriften<br />

des Dekrets vom 17. September 2002, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 239 vom 11. Oktober 2002, erlassen vom<br />

Außenministerium in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik. Für diese Vergütungen ist die Abzugsfähigkeit<br />

der Ausgaben nicht anerkannt und daher muss der angegebene Betrag in Zeile RE23, Spalte 2 übertragen werden.<br />

In der Zeile RE2, Spalte 2 ist der Bruttogesamtbetrag der in Geld und Sachwerten auch in Form von Gewinnbeteiligungen<br />

vereinnahmten Vergütungen nach Abzug der MwSt. anzuführen, welche aus der Ausübung von künstlerischen<br />

und freiberuflichen Tätigkeiten stammen und im Laufe des Jahres bezogen wurden. Tätigkeiten im Ausland sind einzuschließen.<br />

Einzuschließen sind auch Bruttoentgelte aus geregelter und fortwährender Zusammenarbeit, welche die Ausübung<br />

von Tätigkeiten beinhaltet, die unter den Gegenstand der künstlerischen oder der freiberuflichen Tätigkeiten fallen<br />

oder auch Tätigkeiten, die dem Freiberufler aufgrund seiner speziellen Kompetenz zugewiesen werden, auch wenn<br />

sie nicht unter den Gegenstand der künstlerischen oder der freiberuflichen Tätigkeiten fallen (zum Beispiel: empfangene<br />

Entgelte von Geometern in der Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates bzw. der Provinzialkollegien der zugehörigen<br />

Berufsgruppe oder von Wirtschaftsberatern oder Buchhaltern für das in Gesellschaften oder Körperschaften bekleidete<br />

Amt als Aufsichtsratsmitglied oder Rechnungsprüfer oder auch von Ingenieuren als Verwalter einer<br />

Baugesellschaft bezogene Entgelte). Die genannten Vergütungen sind nach Abzug der Für- und Vorsorgebeiträge zu erklären,<br />

welche laut Gesetz zu Lasten des Subjektes gehen, das diese entrichtet.<br />

Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Besteuerungszuschlag von 4 Prozent, der den Auftraggebern im Sinne<br />

des Art. 1 Absatz 212 des Gesetzes Nr. 662/1996 endgültig angelastet wird, nicht gleich wie die Fürsorgebeiträge zu<br />

betrachten ist und deshalb einen wesentlichen Bestandteil der Entgelte bildet, die in dieser Zeile anzuführen sind. In dieser<br />

Spalte ist der eventuell in Spalte 1 angegebene Betrag nicht aufzuführen.<br />

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