unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Allgemeines<br />
siehe im ANHANG unter<br />
„Ausübung von<br />
künstlerischen und<br />
freiberuflichen<br />
Tätigkeiten“<br />
TEIL I<br />
Einkünfte aus der<br />
Ausübung von<br />
künstlerischen und<br />
freiberuflichen<br />
Tätigkeiten<br />
TEIL I: ANLEITUNGEN<br />
FÜR DIE ABFASSUNG DER ZUSATZÜBERSICHTEN<br />
DES GRUNDVORDRUCKES<br />
Hier finden Sie alle nützlichen Anleitungen für die Abfassung des Vordruckes UNICO <strong>2004</strong> – Natürliche Personen, HEFT 2.<br />
Zur Erleichterung der Bearbeitung der Daten und um Verständnisfehler zu vermeiden, sollten die Angaben stets gut<br />
leserlich unter Berücksichtigung der Kästchen und der Anleitungen eingetragen werden.<br />
ACHTUNG Alle in den vorliegenden Anleitungen erwähnten Vorschriften aus dem Einheitstext der Steuern auf das Einkommen<br />
TUIR sind ausgenommen anderweitige angaben auf den mit DPR Nr. 917 vom 22. Dezember 1986 verabschiedeten<br />
Einheitstext der Steuern auf das Einkommen zu beziehen in der vor dem Inkrafttreten des GvD Nr. 344 vom 12. Dezember<br />
2003 gültigen Fassung.<br />
SONSTIGE EINKÜNFTE<br />
1. ÜBERSICHT RE - EINKÜNFTE AUS SELBSTSTÄNDIGER ARBEIT<br />
Die Übersicht RE ist für die Erklärung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu verwenden.<br />
Die Übersicht besteht aus zwei Teilen:<br />
• Im Teil I sind Einkünfte aus künstlerischen und freiberuflichen Tätigkeiten zu erklären, die im Art. 49, Absatz 1 TUIR angeführt<br />
sind und unter das analytische Besteuerungssystem fallen, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, welche unter<br />
die Pauschalbesteuerung gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 fallen und Einkünfte, welche<br />
unter das begünstigte Besteuerungssystem gemäß Artikel 13 und 14 des Gesetzes Nr. 388 vom 23. Dezember 2000<br />
fallen, sowie die Einkünfte aus Leistungen im Rahmen von Volontariat oder Zusammenarbeit für nicht staatliche, als geeignet<br />
anerkannte Organisationen gemäß Art. 28 des Gesetzes Nr. 49 vom 26. Februar 1987, wenn diese Leistungen<br />
von der Übernahme von Verpflichtungen abstammen, die auf ein selbstständiges Arbeitsverhältnis zurückzuführen sind.<br />
• Im Teil II sind die sonstigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erklären, die im Absatz 2 des Artikels 49 TUIR angeführt<br />
sind.<br />
ANALYTISCHE ERMITTLUNG DES EINKOMMENS<br />
In Zeile RE1, Spalte 1 ist der Kode der vorwiegend ausgeführten Tätigkeit anzugeben, der aus der neuen Tabelle ATE-<br />
COFIN <strong>2004</strong> zur Einstufung der wirtschaftlichen Tätigkeiten, genehmigt durch Verfügung vom 23. Dezember 2003,<br />
zu entnehmen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die neue Tabelle der Tätigkeitskodes bei den Ämtern der Agentur der<br />
Einnahmen konsultierbar ist und ebenso auf den Webseiten des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen www.finanze.gov.it<br />
und der Agentur der Einnahmen www.agenziaentrate.gov.it zusammen mit dem Hilfsband mit Erklärungen und<br />
der Verbindungsübersicht zwischen der Tabelle ATECOFIN 1993 und ATECOFIN <strong>2004</strong> zur Verfügung steht.<br />
Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, hat sich der Tätigkeitskode auf im Hinblick auf die Höhe der erzielten Erlöse vorwiegend<br />
ausgeführte Tätigkeit zu beziehen.<br />
Die Spalte 2 der Zeile RE1 ist von Subjekten abzufassen, für welche weder die Fachstudien noch die Parameter anwendbar<br />
sind. Es wird daran erinnert, dass Subjekte, für welche die Parameter und Fachstudien anwendbar sind, hingegen wie<br />
folgt vorzugehen haben:<br />
• Das entsprechende Kästchen auf der zweiten Seite des Titelblattes in der Zeile „Art der Erklärung”, ankreuzen.<br />
• Die entsprechenden Vordrucke abfassen und beilegen.<br />
Für die Abfassung der genannten Zeile siehe Anleitungen im Teil I, HEFT 3, Abschnitt „Allgemeines” im 1. Kapitel der „Allgemeinen<br />
Anleitungen für die Übersichten RE-RF-RG-RD-RS”.<br />
In Zeile RE2, Spalte 1 sind die konventionellen Vergütungen laut Art. 50 Absatz 8-bis TUIR von Freiwilligen und Mitarbeitern<br />
durch Verhältnisse mit NSO, die gemäß Art. 28 des Gesetzes Nr. 49/1987 als geeignet anerkannt sind, laut Vorschriften<br />
des Dekrets vom 17. September 2002, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger Nr. 239 vom 11. Oktober 2002, erlassen vom<br />
Außenministerium in Übereinstimmung mit dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik. Für diese Vergütungen ist die Abzugsfähigkeit<br />
der Ausgaben nicht anerkannt und daher muss der angegebene Betrag in Zeile RE23, Spalte 2 übertragen werden.<br />
In der Zeile RE2, Spalte 2 ist der Bruttogesamtbetrag der in Geld und Sachwerten auch in Form von Gewinnbeteiligungen<br />
vereinnahmten Vergütungen nach Abzug der MwSt. anzuführen, welche aus der Ausübung von künstlerischen<br />
und freiberuflichen Tätigkeiten stammen und im Laufe des Jahres bezogen wurden. Tätigkeiten im Ausland sind einzuschließen.<br />
Einzuschließen sind auch Bruttoentgelte aus geregelter und fortwährender Zusammenarbeit, welche die Ausübung<br />
von Tätigkeiten beinhaltet, die unter den Gegenstand der künstlerischen oder der freiberuflichen Tätigkeiten fallen<br />
oder auch Tätigkeiten, die dem Freiberufler aufgrund seiner speziellen Kompetenz zugewiesen werden, auch wenn<br />
sie nicht unter den Gegenstand der künstlerischen oder der freiberuflichen Tätigkeiten fallen (zum Beispiel: empfangene<br />
Entgelte von Geometern in der Eigenschaft als Mitglieder des Nationalrates bzw. der Provinzialkollegien der zugehörigen<br />
Berufsgruppe oder von Wirtschaftsberatern oder Buchhaltern für das in Gesellschaften oder Körperschaften bekleidete<br />
Amt als Aufsichtsratsmitglied oder Rechnungsprüfer oder auch von Ingenieuren als Verwalter einer<br />
Baugesellschaft bezogene Entgelte). Die genannten Vergütungen sind nach Abzug der Für- und Vorsorgebeiträge zu erklären,<br />
welche laut Gesetz zu Lasten des Subjektes gehen, das diese entrichtet.<br />
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass der Besteuerungszuschlag von 4 Prozent, der den Auftraggebern im Sinne<br />
des Art. 1 Absatz 212 des Gesetzes Nr. 662/1996 endgültig angelastet wird, nicht gleich wie die Fürsorgebeiträge zu<br />
betrachten ist und deshalb einen wesentlichen Bestandteil der Entgelte bildet, die in dieser Zeile anzuführen sind. In dieser<br />
Spalte ist der eventuell in Spalte 1 angegebene Betrag nicht aufzuführen.<br />
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