unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Was die Festsetzung der Bemessungsgrundlage der entgeltlichen Veräußerung von jenen Wertpapieren betrifft, die verschieden<br />
sind von den Anteilpapieren, wird diese als Differenz zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten aufgrund<br />
des „L.I.F.O.“-Kriteriums berechnet und mit den damit eng zusammenhängenden Aufwendungen erhöht. Falls sich die<br />
Veräußerung durch die Ausübung einer spezifischen „Option“ ergibt, wird der Mehrerlös in Berücksichtigung der bezahlten<br />
oder bezogenen Prämie ermittelt, deren Betrag, demzufolge, vom bezogenen Entgelt abzuziehen oder dazuzurechnen ist.<br />
Ebenfalls in Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Mehrerlösen aus der entgeltlichen Veräußerung von Wertpapieren,<br />
die keine Anteilpapiere darstellen, wird darauf hingewiesen, dass laut Absatz 6, des Art. 82 des TUIR vom bezogenen Entgelt<br />
(bzw. von der rückerstatteten Summe) die angereiften aber nicht bezogenen Einkünfte aus Kapitalvermögen und infolgedessen,<br />
sowohl diejenige, die periodisch anreifen (Zinsen), als auch jene, die nicht periodisch anreifen (Erträge aus gemeinschaftlichen Sparinvestitionsorganismen),<br />
abzurechnen sind. Dieses Prinzip wird jedoch auf die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an<br />
Gesellschaften und Körperschaften, die der Steuer auf das Einkommen der Gesellschaften unterliegen, nicht angewandt, da diese<br />
Gewinne immer zu Lasten jenes Subjektes besteuert werden müssen, das diese materiell bezogen hat, auch falls dieses Subjekt nicht<br />
die Funktion eines Gesellschafters zum Zeitpunkt der Genehmigung des Ausschüttungsbeschlusses bekleidete.<br />
In Bezug auf Fremdwährungen, die von Depots oder Kontokorrents behoben wurden, wird als Entgelt der gemeine Wert<br />
der Währung zum Datum der ausgeführten Behebung berücksichtigt.<br />
In Bezug auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Mehrerlöseen aus der entgeltlichen Veräußerung von Edelmetallen<br />
werden diese, letztendlich, in Ermangelung der Unterlagen bezüglich des Ankaufspreises, im Ausmaß von 25 Prozent<br />
des Entgelts aus der Veräußerung berechnet.<br />
Die Einkünfte aus derivativen Verträgen und aus sonstigen Terminverträgen finanzieller Natur bestehen aus dem Ergebnis, das<br />
aus der algebraischen Summe sowohl der positiven bzw. negativen Differenzbeträge als auch der sonstigen Erträge und Aufwendungen,<br />
die der Steuerzahler hinsichtlich eines jeden Geschäftsverhältnisses laut genannter Bestimmung des Art. 81,<br />
Buchst. c-quater) bezogen oder getragen hat, hervorgeht. Dies hat einen Ausgleich sowohl der positiven und negativen Differenzbeträge<br />
als auch der Einkünfte und der Verluste, die jeden unter diese Bestimmung fallenden Vertrag betreffen, zur Folge.<br />
Zwecks Anwendung der Steuer reicht es nicht aus, wenn der Steuerzahler, in Bezug auf die betreffenden Differenzbeträge, Erträge<br />
und Aufwendungen, Einzahlungen vorgenommen oder Beträge bezogen hat, weil diese Einzahlungen und Einnahmen<br />
notwendigerweise endgültig sein müssen, da der Vertrag als abgeschlossen, durchgeführt oder veräußert aufscheint.<br />
Falls ein derivativer Vertrag übertragender Art, welcher die Übergabe des zusammenhängenden Finanzierungsinstrumentes<br />
zur Folge hat, mittels derselben Übergabe und nicht mittels Zahlung der Differenz durchgeführt wird, muss der steuerpflichtige<br />
Ertrag gemäß den - bereits untersuchten - Bestimmungen bezüglich der Mehrerlöse aus der entgeltlichen Veräußerung<br />
von Wertpapieren, Finanzierungsinstrumenten oder Fremdwährungen festgesetzt werden.<br />
Unter den Erträgen und den Aufwendungen, die zur Bildung des Einkommens oder des gesamten realisierten Verlustes mittels<br />
Anwendung von den derivativen und sonstigen Terminverträgen beitragen, die in den Anwendungsbereich des Art. 81,<br />
Buchst. c-quater), des TUIR fallen, sind auch die auf Optionen entrichteten und bezogenen Prämien, sowohl übertragender Art<br />
als auch aus Differenzbeträgen stammend, einzuschließen, da auch diese effektive Erträge und Aufwendungen darstellen. Laut<br />
Absatz 7 des Art. 82 des TUIR müssen die betreffenden Prämien nicht zur Bildung des Einkommens oder des Verlustes im Laufe<br />
des Besteuerungszeitraumes, in dem diese erzielt oder entrichtet wurden, beitragen, sondern in jenem Besteuerungszeitraum,<br />
in dem die Option ausgeübt wurde oder die Frist für dessen Ausübung verfallen ist, da der entsprechende Geschäftsvorgang<br />
nur in jenem Augenblick, in dem die Option ausbleibt, als effektiv abgeschlossen betrachtet werden kann.<br />
Demnach ist die Anwendbarkeit dieser Bestimmung in jenem Fall ausgeschlossen worden, in welchem die Option vorzeitig beendet<br />
wurde mittels Abschluss einer gleichen und gegenteiligen Option für dieselbe Frist, sowie auch in jenem Fall, in dem die Option an<br />
Dritte übergeben wurde. In diesen Fällen, nämlich, muss zwecks Anrechnung der Prämien nicht auf den Ablauf der festgelegten Frist<br />
für das Ausüben des Optionsrechts abgewartet werden, da die Prämien durch Einschreiten dieser Umstände jene Charakteristiken<br />
annehmen, die für deren Besteuerung als Erträge bzw. für deren Abzugsfähigkeit als Aufwendungen vorgesehen sind.<br />
Für die Ermittlung der Mehrerlöse und der sonstigen Erträge, aus entgeltlicher Veräußerung bzw. Beendigung von aus Kapitalvermögen<br />
ertragsbringenden Geschäftsverhältnissen und aus entgeltlicher Veräußerung bzw. Rückerstattung von Geldguthaben<br />
oder von Finanzierungsinstrumenten, sowie für jene, die mittels Geschäftsverhältnisse erzielt wurden, durch welche sich positive<br />
oder negative Differenzbeträge aufgrund eines ungewissen Ereignisses laut Art. 81, Absatz 1, Buchstabe c-quinquies), des<br />
TUIR ergeben können, setzt der Absatz 8, des Art. 82 des TUIR fest, dass die betreffenden Einkünfte aus der positiven Differenz<br />
zwischen den bezogenen Entgelten (bzw. rückerstatteten Summen) und den entrichteten Entgelten (bzw. ausgezahlten Summen),<br />
erhöht um jede Aufwendung bezüglich deren Produktion (Passivzinsen ausgeschlossen), bestehen. Daraus geht hervor,<br />
dass in den vorliegenden Fällen die Abzugsfähigkeit der Mindererlöse und der negativen Differenzbeträge nicht zugelassen ist.<br />
Schließlich ermöglicht der Art. 2 des GD Nr. 282 vom 24. Dezember 2002, umgewandelt mit Änderungen in das Gesetz Nr.<br />
27 vom 21. Februar 2003 (in der durch den Art. 39, Absatz 14-undecies des GD Nr. 269 vom 30. September 2003 geänderten<br />
Fassung) den Besitzern von nicht auf den geregelten Märkten gehandelten Wertpapieren, Anteilen oder Rechten, deren Anschaffungswert<br />
zum 1. Januar 2003 neu zu bestimmen. Insbesondere ist im Kommentar zu den Vorschriften bestimmt, dass hinsichtlich<br />
der Ermittlung der Mehr-und Mindererlöse laut Art. 81, Absatz 1, Buchstaben c) und c-bis) TUIR anstelle der<br />
Anschaffungskosten oder des Anschaffungswerts deren Wert zu diesem Zeitpunkt gelten kann. Dieser Wert wird bezüglich des Anteils<br />
am Nettovermögen der Gesellschaft ermittelt, der die aus einem entsprechenden beeidigten Schätzungsgutachten hervorgehende<br />
Beteiligung darstellt, gemäß den Vorschriften laut Art. 5 des Gesetzes Nr. 448 vom 21. Dezember 2001.<br />
Regelung der von nicht ansässigen Subjekten erzielten Mehrerlösen und sonstigen Einkünften finanzieller Natur<br />
In Bezug auf nicht ansässige Subjekte führte Art. 1 des GvD Nr. 461/1997 einige Abänderungen bezüglich des Art. 20,<br />
Absatz 1, Buchst. f) TUIR ein.<br />
Die vorhergehende Abfassung dieser letzten bestimmenden Norm betrachtete jene sonstigen Einkünfte als in Italien erzielte<br />
Einkünfte, die aus den im Staatsgebiet ausgeübten Tätigkeiten erzielt wurden oder die sich auf in demselben Gebiet befindliche<br />
Güter bezogen. Nach derselben Bestimmung galten auf jeden Fall, mit Bezugnahme auf die Veräußerung von Beteiligungen<br />
an ansässigen Gesellschaften, auch die Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an offenen<br />
Handelsgesellschaften und an einfachen Kommanditgesellschaften als im Staatsgebiet bestehende Beteiligungen.<br />
Durch die Abänderung des Art. 20, Absatz 1, Buchst. f) TUIR hat der Gesetzgeber die unwiderlegbare Vermutung von Territorialität<br />
erweitert, um zu den im Staatsgebiet bestehenden Beteiligungen, außer den Beteiligungen an ansässigen Ge-<br />
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