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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Für das Jahr 2003 muss der Beitrag innerhalb eines Höchstbetrags von 80.391,00 Euro durch die Anwendung der nachstehenden<br />

Steuersätze auf die Bemessungsgrundlage berechnet werden:<br />

• 10 Prozent für Freiberufler, die bereits bei einer Pflicht-Vor-/Fürsorgeverwaltung eingetragen sind oder nicht direkte (indirekte,<br />

reversible) Renten in Anspruch nehmen<br />

• 12,5 Prozent für Freiberufler, die die direkte Rente in Anspruch nehmen<br />

• 14 Prozent für Freiberufler, die keinen anderen Pflicht-Vor-/Fürsorgeschutz haben<br />

In Zeile RR5 sind folgende Daten anzugeben:<br />

– Spalte 1: Steuerpflichtiges Einkommen, auf welches der Beitrag berechnet wurde, das eventuell unter der Grenze des Höchsteinkommen<br />

reduziert wurde. Örtliche Verwalter gemäß Art. 1 des MD vom 25. Mai 2001 müssen das steuerpflichtige Einkommen<br />

nach Abzug von 12.590,00 Euro angeben, für welches die jeweilige Verwaltung die pauschale Quote einzahlen<br />

muss. Für Aufträge die weniger als einem Jahr dauern muss der Betrag von 12.590,00 Euro den Monaten angepasst werden;<br />

– das Kästchen der Spalte 2 muss von den Steuerpflichtigen angekreuzt werden, die dem Zweijahresvergleich gemäß<br />

Art. 33 GD Nr. 269/2003 anhaften und den Anteil des Einkommens, der den Mindestbezugsbetrag überschreitet,<br />

vollständig oder teilweise der Beitragszahlung nicht unterworfen haben.<br />

– Spalten 3 und 4: Steuerzeitraum, in dem das Einkommen erzielt wurde, in Form „vom Monat“ „bis zum Monat“;<br />

– Spalte 5: angewandter Steuersatz<br />

– Die Abfassung der Spalte 6 ist den örtlichen Verwaltern gemäß Art. 1 des MD vom 25. Mai 2001 vorbehalten. In dieser<br />

Spalte sind die Dauer des Auftrags in Monaten anzugeben (für das ganze Jahr 12 anführen).<br />

– Spalte 7: geschuldeter Beitrag, errechnet durch die Multiplikation des steuerpflichtigen Einkommens aus Spalte 1 mit dem<br />

Steuersatz aus Spalte 5.<br />

– Spalte 8: entrichtete Akontozahlung.<br />

Falls im Laufe des Jahres sich der anzuwendende Beitragssteuersatz ändert (beispielsweise von 14% auf 10%) aufgrund<br />

zum Beispiel des Beginns eines gleichzeitigen untergeordneten Arbeitsverhältnisses ab dem Monat Mai, sind sowohl die<br />

Zeile RR5 als auch die Zeile RR6 abzufassen.<br />

Im oben beschriebenen Beispiel wird in Zeile RR5 folgende Daten angeführt: das steuerpflichtige Einkommen des ersten<br />

Besteuerungszeitraumes des Jahres, in dem kein anderes Arbeitsverhältnis bestand, im Ausmaß von 4/12 des jährlichen<br />

Einkommens; der Bezugzeitraum, von 01 bis 04, und der Steuersatz im Ausmaß von 14%.<br />

In Zeile RR6 ist der steuerpflichtige Betrag bezüglich des restlichen Teils des Jahres im Ausmaß von 8/12 des jährlichen<br />

Einkommens, der Bezugszeitraum von 05 bis 12 und der Steuersatz im Ausmaß von 10% anzugeben. Falls das erzielte<br />

Einkommen höher ist als 80.391,00 Euro wird diese Summe zwecks Ermittlung der zwei verschiedenen Bemessungsgrundlagen<br />

den Monaten angepasst und mit der Anzahl der Monate von jedem Steuerzeitraum multipliziert. Im Beispiel<br />

entspricht das in den Zeilen RR5 und RR6 anzugebende Einkommen jeweils 26.797,00 Euro bzw. 53.594,00 Euro.<br />

Zu betonen ist, dass die Beiträge bei einer nicht das gesamte Jahr über ausgeübten Tätigkeit in jedem Fall bis zum besagten<br />

Höchstbetrag von 80.391,00 fällig sind.<br />

In Zeile RR7 ist der Gesamtbetrag der geschuldeten Beiträge und der jeweils in den Spalten 7 bzw. 8 angegebenen entrichteten<br />

Akontozahlungen zu übertragen.<br />

In Zeile RR8 das Guthaben aus der vorhergehenden Erklärung angeben, das für den Ausgleich zu verwenden ist. Diese<br />

Angabe ist der Zeile RR11 der Übersicht RR des Vordrucks UNICO 2003 Natürliche Personen, vermindert um den eventuell<br />

zur Rückerstattung beantragten Betrag, zu entnehmen.<br />

In Zeile RR9 den Teil des Guthabens anführen, welcher in der Zeile RR8 bereits angeführt und mit Vordruck F24 ausgeglichen<br />

wurde.<br />

Zur Ermittlung der Beitragsschuld bzw. des Guthabens ist folgende Berechnung durchzuführen:<br />

RR7, Spalte 7 – RR7 Spalte 8 – RR8 + RR9<br />

• Falls der Ergebnisbetrag gleich Null oder höher als Null ist, ist der entsprechende Betrag in Zeile RR10 anzugeben;<br />

• Ist dieser hingegen geringer als Null, ist der entsprechende Betrag als absoluter Wert (ohne Minuszeichen) in Spalte 3<br />

der Zeile RR11 anzugeben.<br />

In den Spalten 1 und 2 der Zeile RR11 jeweils den Anteil des Guthabens aus Spalte 3, dessen Rückerstattung beantragt<br />

wird bzw. der zur Verrechnung verwendet wird, angeben.<br />

In die Übersicht RX sind die Beträge aus der Zeile RR11 zu übertragen.<br />

Falls die im Teil II der Übersicht RR vorgesehenen Zeilen für die Angabe der Besteuerungszeiträumen mit verschiedenem<br />

Steuersatz nicht ausreichend sind, muss der Steuerpflichtige einen zweiten Vordruck verwenden, wobei die Zeilen von RR7<br />

bis RR11 nur in der ersten Übersicht abzufassen sind.<br />

Für die Berechnungsmethode der Akontozahlungen siehe im ANHANG unter „INPS – Berechnungsmethode der Akontozahlungen“.<br />

2. VORDRUCK RW – INVESTITIONEN IM AUSLAND UND<br />

ÜBERWEISUNGEN VOM, INS UND AUF DAS AUSLAND<br />

ZUR BEACHTUNG: Steuerzahler, welche in Laufe der Jahre 2002 und 2003 die vertrauliche Erklärung für Tätigkeiten<br />

im Ausland eingereicht haben, sind von der Abfassungspflicht dieses Formblattes in Bezug auf Tätigkeiten befreit, die<br />

Gegenstand von Rückführung oder Richtigstellung sind.<br />

Dieser Vordruck muss von den im Staatsgebiet ansässigen <strong>natürliche</strong>n Personen verwendet werden, die nach dem GD Nr.<br />

167 vom 28. Juni 1990, umgewandelt durch das G. Nr. 227 vom 4. August 1990, abgeändert vom GvD Nr. 461 vom<br />

21. November 1997, Folgendes anzugeben haben:<br />

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