unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Steuereinbehalte<br />
TEIL<br />
VERGLEICH<br />
TEIL II<br />
GESAMTBETRAG DER<br />
VERGÜTUNGEN, EIN-<br />
KÜNFTE UND ERTRÄGE<br />
Pauschalabzüge der<br />
Produktionsausgaben,<br />
der Vergütungen und<br />
der Einkünfte aus den<br />
Zeilen RE29 und RE30<br />
Nettogesamtbetrag<br />
der Vergütungen,<br />
Einkünfte und Erträge<br />
Vorsteuereinbehalte<br />
PAUSCHALERMITTLUNG DES EINKOMMENS<br />
In Zeile RE24 sind die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erklären, welche durch die Ausübung von künstlerischen und<br />
freiberuflichen Tätigkeiten erzielt wurden und auf welche die Regelung der pauschalen Ermittlung gemäß Art. 3, Absatz<br />
177 des Gesetzes Nr. 662 vom 23. Dezember 1996 anzuwenden ist: Im Besonderen ist Folgendes anzugeben:<br />
• Spalte 1: Betrag des Geschäftsumsatzes, erhöht um die im Laufe des Jahrs bezogenen Vergütungen, welche hinsichtlich<br />
der Anwendung der MwSt. nicht von Bedeutung sind.<br />
• Spalte 2: Einkommen aus selbstständiger Arbeit aus der Anwendung des Steuersatzes in Höhe von 78 Prozent auf<br />
den Betrag aus Spalte 1. Dieser Betrag ist nach Abzug der eventuellen von den bereits erwähnten Verlängerungsvorschriften<br />
des Art. 4 Absatz 1 des Gesetzes 383/2001 vorgesehenen Begünstigung und erhöht um den auf der<br />
Grundlage von Absatz 6 Art. 4 des Gesetzes Nr. 383/2001 laut Angaben in der Zeile RE3 Spalte 1 neu zu besteuernden<br />
Betrag anzugeben. Dieser Betrag ist mit den anderen IRPEF-Einkünften zu addieren und in Zeile RN1,<br />
Spalte 4 zu übertragen.<br />
In Zeile RE25 ist der Betrag der Steuereinbehalte (die eventuell aufgehobenen sind einzuschließen) auf die im<br />
vorliegenden Teil angegebene Vergütungen einzutragen, addiert mit den anderen Einbehalten in Zeile RN25,<br />
Spalte 2 der Übersicht RN.<br />
Der vorliegende Teil ist von den Subjekten auszufüllen, die die Mitteilung zur Anhaftung an den Steuervergleich im<br />
Voraus laut Absatz 15 des Artikels 33 des GD Nr. 269/2003, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 326/2003 eingesendet<br />
haben. Die geforderten Daten sind notwendig für die Ermittlung des Mindestbetrags der Entgelte und des in<br />
der Erklärung anzugebenden Einkommens.<br />
In Zeile RE26 Spalte 1 ist der Betrag der Entgelte des Besteuerungszeitraums 2001 laut Zeile CP15 Spalte 1 der Übersicht<br />
CP in HEFT 3 anzugeben in Bezug auf das Einkommen aus selbstständiger Arbeit. In Spalte 2 ist der Betrag aus<br />
Spalte 1, erhöht um 8 Prozent anzugeben.<br />
In Zeile RE27 Spalte 1 ist der Betrag des Einkommens des Besteuerungszeitraums 2001 laut Zeile CP15 Spalte 2 der<br />
Übersicht CP in HEFT 3 anzugeben. Bei einem negativen Wert Null eintragen.<br />
In Spalte 2 ist der Betrag aus Spalte 1, erhöht um 7 Prozent, anzugeben mit einem Minimum von tausend Euro.<br />
Das Kästchen der Zeile RE28 muss von den Subjekten angekreuzt werden, die trotz der Einsendung der Mitteilung zur<br />
Anhaftung an den Steuervergleich im Voraus im vorliegenden Vordruck keine den Mindestwerten angeglichene Erlöse<br />
oder Entgelte und Einkommen erklären.<br />
In diesem Teil sind die sonstigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erklären, die im Absatz 2 des Art. 49 TUIR<br />
angeführt sind.<br />
In Zeile RE29 muss der Autor bzw. Erfinder die Bruttoentgelte anführen, die aus der wirtschaftlichen Nutzung von geistlichen Werken,<br />
gewerblichen Erfindungen und dergleichen (Patente, Zeichnungen, Geschmacks- und Gebrauchsmuster, Know-how, Artikel für<br />
Zeitschriften oder Zeitungen usw.) stammen, das heißt Vergütungen und Entgelte (einschließlich der Mietezinsen) aus der Veräußerung<br />
von Werken und Erfindungen angeben, deren Autorenrechte gesetzlich geschützt sind und zwar auch dann, wenn sie nur gelegentlich<br />
bezogen wurden. Stammen die genannten Einkünfte aus Rechten, die durch Erbschaft oder Schenkung erworben wurden,<br />
oder sind die Rechte von Dritt<strong>persone</strong>n gegen Entgelt erworben worden, müssen diese in Übersicht RL erklärt werden.<br />
In Zeile RE30 sind die Bruttovergütungen aus der Tätigkeit im Bereich der Protesterhebung seitens der Gemeindesekretäre<br />
anzugeben.<br />
In Zeile RE31 ist der Bruttobetrag des Einkommens anzugeben, das von Mitgliedern von stillen Gesellschaften bezogen<br />
wurde (auch im Falle von Mitbeteiligung am Gewinn gemäß Art. 2554 des Zivilgesetzbuches), deren Beitrag ausschließlich<br />
aus der Arbeitsleistung besteht, sowie der den Förderern und Gründungsgesellschaftern von Aktiengesellschaften, Aktienkommanditgesellschaften<br />
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung zustehende Gewinn.<br />
In Zeile RE32 ist der Gesamtbetrag der Vergütungen, Zulagen, Einkünfte und Erträge anzugeben, wobei die Beträge von<br />
Zeile RE29 bis Zeile RE31 zu addieren sind.<br />
In Zeile RE33 ist die Summe der folgenden Pauschalabzüge anzugeben:<br />
• 25 Prozent der Einkünfte aus Zeile RE29<br />
• 15 Prozent der Vergütungen aus Zeile RE30<br />
In Zeile RE34 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag aus Zeile RE32 und jenem aus Zeile RE33 anführen.<br />
Den Betrag aus Zeile RE34 mit den anderen Irpef-pflichtigen Einkünften addieren und den Gesamtbetrag in Zeile RN1,<br />
Spalte 4 der Übersicht RN übertragen.<br />
In Zeile RE35 ist der Betrag der Steuereinbehalte (einschließlich der eventuell aufgeschobenen Beträge) auf Vergütungen<br />
und Erträge, die in diesem Teil erklärt wurden, anzugeben und dann addiert mit den anderen Einbehalten in die Zeile<br />
RN25, Spalte 2 der Übersicht RN zu übertragen.<br />
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