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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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2003, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 326 vom 24. November 2003, ausgeschüttet wurden. In<br />

diesem Fall besteht die Regelung der Akontozahlungen auf Dividenden aus dem eventuellen Saldo der Dividenden, beschlossen<br />

mit Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem die Akontozahlung ausgeschüttet wurde.<br />

ACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass für die im Jahr 2003 vergüteten Gewinne die Bescheinigung laut Art.<br />

4, Absätze 6-ter und 6-quater des DPR Nr. 322 vom 22. Juli 1988, bestätigt durch Verfügung der Agentur der Einnahmen<br />

vom 13. Februar <strong>2004</strong> (veröffentlicht im GA Nr. 42 vom 20. Februar <strong>2004</strong>), verwendet werden muss.<br />

Dies vorausgeschickt ist zwecks Abfassung des vorliegenden Teiles nach den oben angeführten Erläuterungen Folgendes anzugeben:<br />

• Zeile RI1: Gewinne, für welche das vollständige Steuerguthaben im Ausmaß von 51,51 Prozent laut Buchstabe a) zusteht,<br />

wobei Folgendes anzuführen ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 42 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen;<br />

• Zeile RI2: Gewinne, für welche das Steuerguthaben im begrenztem Ausmaß von 51,51 Prozent zusteht, wie unter<br />

Buchst. b) angeführt, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 43 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen.<br />

• Zeile RI3: Gewinne, für welche ein vollständiges Steuerguthaben im Ausmaß von 56,25 Prozent wie im Buchst. c) angeführt,<br />

zusteht, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 33 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen.<br />

• Zeile RI4: Gewinne, auf welche ein Steuerguthaben im begrenztem Ausmaß von 56,25 Prozent wie unter Buchst. d) angeführt,<br />

zusteht, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 34 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen.<br />

• Zeile RI5: Gewinne, für welche ein vollständiges Steuerguthaben im Ausmaß von 58,73 Prozent, wie im Buchst. e) angeführt,<br />

zusteht, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 35 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen.<br />

• Zeile RI6: Gewinne, für welche ein begrenztes Steuerguthaben im Ausmaß von 58,73 Prozent, wie im Buchst. f) angeführt,<br />

zusteht, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 36 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen.<br />

• Zeile RI7: Gewinne, für welche ein Steuerguthaben im Ausmaß von 56,25 Prozent, wie im Buchst. g) angeführt, zusteht,<br />

wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 37 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen.<br />

• Zeile RI8: Gewinne, für welche ein Steuerguthaben im Ausmaß von 25 Prozent, wie im Buchst. h) angeführt, zusteht,<br />

wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck ist der Betrag<br />

der Gewinne aus Punkt 38 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr. 322/1998 zu übertragen.<br />

• Zeile RI9: Gewinne, für welche ein begrenztes Steuerguthaben im Ausmaß von 51,51 Prozent, wie im Buchst. i) angeführt,<br />

zusteht, wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

ist der Betrag der Gewinne aus Punkt 40 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr.<br />

322/1998 zu übertragen.<br />

In den Zeilen von RI1 bis RI9 ist jeweils anzugeben:<br />

– Spalte 2: Gesamtbetrag des Steuerguthabens, ermittelt durch die Anwendung des entsprechenden Prozentsatzes auf die<br />

in Spalte 1 angegebenen Gewinne.<br />

– Spalte 3: Steuereinbehalte (einschließlich der eventuell aufgeschobenen Beträge).<br />

Zeile RI10: Gewinne, für welche kein Steuerguthaben zusteht, wobei anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 bezogenen Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck ist der<br />

Betrag aus Punkt 39 der Bescheinigung gemäß Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr. 322/1998 und der Teil der<br />

Gewinne bei Rücktritt, bei Herabsetzung des überschüssigen Kapitals oder bei Liquidation, auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens,<br />

einer Gesellschaft oder Körperschaft, für welche kein Steuerguthaben zusteht. Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass die von ausländischen Subjekten ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen im Staat des Sitzes der<br />

ausstellenden Gesellschaften einbehaltenen Steuereinbehalte anzugeben sind.<br />

– Spalte 3: Gesamtbetrag der Steuereinbehalte (einschließlich der eventuell aufgeschobenen Beträge)<br />

Zeile RI11: die Gewinne, für welche das Steuerguthaben nicht zusteht laut Buchst. m), wobei Folgendes anzugeben ist:<br />

– Spalte 1: die im Jahr 2003 ausgeschütteten Gewinne vor Abzug der eventuellen Steuereinbehalte; zu diesem Zweck<br />

den in Punkt 41 der Bescheinigung laut Art. 4, Absätze 6-ter und 6-quater DPR Nr. 322/1998 angegebenen Betrag,<br />

gekürzt um 60% anführen.<br />

Zeile RI12: in den entsprechenden Spalten, die Summe der Beträge aus den Zeilen von RI1 bis RI11 angeben. Der Betrag<br />

aus Zeile RI12, Spalte 1, ist addiert mit den sonstigen Irpef-Einkünften, in Zeile RN1, Spalte 4 der Übersicht RN zu<br />

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