unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Parzellierung<br />
Dieser Punkt interessiert im Besonderen Subjekte, welche Mehrerlöse erklären<br />
müssen, wie in Art. 81, Absatz 1, Buchst. a) des TUIR, vorgesehen.<br />
Diesbezüglich unterstreicht man, dass der technische Begriff der Parzellierung<br />
vom Art. 8 des Gesetzes Nr. 765 vom 6. August 1967 zu entnehmen ist,<br />
welches die ersten zwei Absätze des Art. 28 des Baugesetzes Nr. 1150<br />
vom 17. August 1942 ersetzt hat, wie auch vom Rundschreiben Nr. 3210<br />
vom 28. Oktober 1967, mit welchem das Ministerium für öffentliche Arbeiten<br />
im Zuge der Anleitungen zu den Bestimmungen laut dem genannten Gesetz<br />
Nr. 765/1967 präzisiert hat, dass nicht eine einfache Teilung der<br />
Grundstücke, sondern jede Benutzung der Oberfläche eine Parzellierung darstellt,<br />
welche unabhängig der grundbuchlichen Teilung und der Anzahl der<br />
Besitzer, eine gleichzeitige oder spätere Realisierung von mehreren Gebäuden<br />
mit wohnlicher, touristischer oder industrieller Zweckbestimmung, und dadurch<br />
Erschließungsarbeiten mit sich bringt, für die Grund- und Nebenbedürfnisse<br />
der Niederlassung.<br />
Jeder objektiv als Parzellierung gesehener Eingriff oder Ausführung von Arbeiten<br />
zur Bebaubarkeit von Grundstücken gewinnt an Bedeutung, in Bezug<br />
auf die betreffende Regelung, auch wenn sie außerhalb oder in Kontrast mit<br />
einer urbanistischer Einschränkung stehen.<br />
Zu diesem Zwecke, bezieht man sich auf Art. 18 des Gesetzes Nr. 47 vom<br />
28. Februar 1985, welches die Parzellierung als jede urbanistische oder<br />
bauliche Umwandlung der Grundstücke bezeichnet, auch wenn diese Umwandlung<br />
durch die Teilung und den Verkauf oder gleichwertigen Vertrag des<br />
Grundstückes in Parzellen vorbereitet wurde; diese sollen, dank ihrer Eigenheit<br />
(wie Ausmaß in Bezug auf die Beschaffenheit des Grundstückes und auf<br />
seine Bestimmung laut urbanistischer Mittel, Anzahl, Lage oder die eventuelle<br />
Veranschlagung von Erschließungsarbeiten) und in Bezug auf mit Käufern<br />
zusammenhängenden Elementen, in unmissverständlicher Art und Weise die<br />
Bestimmung des Grundstückes zu Bauzwecken anzeigen.<br />
Unternehmensverluste mit ordentlicher Buchhaltung<br />
Gemäß Art. 8, Absatz 1 TUIR legt sich das Gesamteinkommen durch Zusammenzählen<br />
von den Einkommen jeder Kategorie, die zu seiner Bildung<br />
beitragen, und durch Abziehen der Verluste, die vom Betrieb des Handelsunternehmen<br />
gemäß Art. 79 stammen und diejenigen, die von der Ausübung<br />
künstlerischer und freiberuflicher Tätigkeit stammen, fest.<br />
Gemäß Absatz 3 des Art. 8 können Verluste, die aus Handelsbetrieben sowie<br />
aus Beteiligungen an offenen Handelsgesellschaften und an einfachen<br />
Kommanditgesellschaften mit ordentlicher Buchführung stammen, in jedem<br />
Besteuerungszeitraum mit dem Einkommen, das aus den vorgenannten Tätigkeiten<br />
oder/und Beteiligungen (sowohl mit ordentlicher als auch mit vereinfachter<br />
Buchführung), ausgeglichen wird und zwar höchstens bis zu seinem<br />
Betrag. Der Überschuss kann dem Einkommen, das aus den oben genannten<br />
Tätigkeiten und/oder Beteiligungen in den folgenden Geschäftsjahren,<br />
aber nicht nach dem Fünften stammt, abgezogen werden.<br />
Der beschriebene Ausgleich des Verlustes des Unternehmens mit ordentlicher<br />
Buchführung mit dem Unternehmenseinkommen, das von der selben Person<br />
erzielt worden ist, wird nach der Wahl des Steuerzahlers in der Übersicht RF<br />
oder RG und/oder RH und/oder RD durchgeführt, in der ein positiver Unternehmenseinkommen<br />
erzielt worden ist.<br />
Es wird daran erinnert, dass der Ausgleich mit dem Unternehmenseinkommen,<br />
das im Besteuerungszeitraum erzielt wurde, vorerst mit den Unternehmensverlusten<br />
mit ordentlicher Buchhaltung, die in dem selben Besteuerungszeitraum<br />
erzielt wurden, ausgeführt werden muß und für den nicht<br />
ausgeglichenen Teil, mit eventuellem Überschuss der Verluste in ordentlicher<br />
Buchhaltung, die in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen nicht ausgeglichen<br />
wurden.<br />
Der Unternehmensverlust mit ordentlicher Buchführung (einschließlich der<br />
Überschüsse aus vorhergehenden Besteuerungszeiträumen), die in den Übersichten<br />
RF oder RG und/oder RH und/oder RD nicht ausgeglichen wurden,<br />
müssen in der „Aufstellung der Unternehmensverluste mit ordentlicher Buchhaltung,<br />
die im Jahr nicht ausgeglichen wurden“, enthalten in den Übersichten<br />
RS und RH, je nach den jeweiligen Anweisungen eingetragen werden.<br />
In Bezug auf die Verluste der ersten drei Besteuerungszeiträume ab 1997 siehe<br />
folgenden Abschnitt.<br />
Verluste, die zeitlich unbegrenzt übertragbar sind<br />
Im Sinne des Art.8, Absatz 3 TUIR können die Verluste der ersten drei Besteuerungszeiträume<br />
zeitlich unbegrenzt vom Unternehmenseinkommen der<br />
darauf folgenden Besteuerungszeiträume in Abzug gebracht werden.<br />
Diese Bestimmung wird auf Verluste angewandt, die sich in Bezug auf ein<br />
Unternehmen mit ordentlicher Buchführung ab dem Besteuerungszeitraum<br />
1997 ergeben haben.<br />
Einnahmen aus Garantiedepots<br />
Durch Art. 7, Absätze von 1 bis 4 des GD Nr. 323 von 1996, umgewandelt<br />
durch das G. Nr. 425 von 1996 wurde die Pflicht der Besteuerung mit<br />
20% von Erträgen eingeführt, welche von Erträge aus Geldeinlagen, aus Einlagen<br />
von Wertpapieren und anderen Papieren, verschieden von Aktien und<br />
ähnlichen Titeln, welche von einigen Subjekten als Garantien für Finanzierungen<br />
ansässiger Unternehmen geleistet wurden. Falls das Depot bei nicht<br />
ansässigen Subjekten gemacht wird und kein Subjekt interveniert, das verpflichtet<br />
ist, den Quellsteuereinbehalt vorzunehmen, ist das hinterlegende<br />
Subjekt verpflichtet, die Erträge zu erklären und eine Einzahlung von 20 Prozent<br />
der im Laufe des Besteuerungszeitraumes angereiften Beträge vorzunehmen.<br />
Diese Pflicht besteht in dem Fall nicht, dass der Steuerzahler vom nicht ansässigen<br />
Subjekt, bei dem das Depot hinterlegt wird, innerhalb der Frist für<br />
die Einreichung der Erklärung, eine Bescheinigung bekommt – u.z. in der<br />
Form, die im Land vorgeschrieben ist, in dem der Depositar seinen Wohnsitz<br />
hat – aus welcher hervorgeht, dass der Zweck des Depots nicht eine direkte<br />
oder indirekte Gewährung von Finanzierungen an ansässige Unternehmen<br />
ist, dabei sind die festen Einrichtungen nicht ansässiger Subjekte in Italien, inbegriffen.<br />
Diese Unterlagen müssen innerhalb der von Art. 43 DPR Nr. 600<br />
vom 29. September 1973 vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt und der<br />
Agentur der Einnahmen auf Verlangen vorgewiesen oder übermittelt werden.<br />
Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen, die der Ersatzsteuer<br />
unterliegen<br />
Diese Bezeichnung bezieht sich auf eine Reihe von Einkünften aus Kapitalvermögen,<br />
für welche der Gesetzgeber im allgemeinen verfügt hat, dass diese<br />
nicht zur Bildung des Gesamteinkommens beitragen, das der Irpef unterliegt,<br />
da es sich um Einkünfte handelt, die einem Quellensteuereinbehalt<br />
unterliegen würden, falls diese in Italien durch ein Subjekt in seiner Eigenschaft<br />
als Steuersubstitut erzielt worden wären.<br />
Diese Einkünfte werden der Einzahlung einer Ersatzsteuer im Ausmaß des Einbehaltes<br />
oder der Ersatzsteuer unterworfen, welche in Italien auf Einkünfte<br />
gleicher Art angewandt wird (Art.16-bis TUIR).<br />
Zu den ausländischen Einkünften zählen auch:<br />
a) die Zinsen, Prämien und die anderen Erträge aus Obligationen und ähnlichen<br />
Wertpapieren gemäß Art. 31 des DPR Nr. 601 von 1973 und aus<br />
anderen Wertpapieren mit gleichgestellter Besteuerungsregelung, die im<br />
Ausland ab 10. September 1992 ausgestellt wurden, sowie die Zinsen,<br />
Prämien und anderen Erträge derselben Obligationen und aus jenen, die<br />
von nicht Ansässigen ausgegeben wurden, die auf ausdrückliche oder implizite<br />
Art und Weise im Gegenwert des Kaufwertes der Wertpapiere<br />
durch nicht ansässige Subjekte anerkannt werden;<br />
b) die Erträge mit Fälligkeit zum 30. Juni 1998, die aus termingebundenen<br />
Veräußerungen von Obligationen und ähnlichen Wertpapieren hervorgehen,<br />
wenn sie gegenüber nicht Ansässigen getätigt wurden;<br />
c) die Erträge, einschließlich der Differenz zwischen dem Ablösungs- oder<br />
Veräußerungswert der Anteile oder Aktien und dem Bezugs- oder Anschaffungswert,<br />
die aus der Beteiligung an Organisationen für gemeinschaftliche<br />
Investitionen in Liegenschaftswerte ausländischen Rechts hervorgehen,<br />
mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der EU und entsprechend<br />
den EU-Richtlinien und von <strong>natürliche</strong>n Personen ohne Anwendung des<br />
Steuereinbehaltes in Höhe von 12,50 Prozent bezogen wurden.<br />
d) die Erträge aus Finanzierungsgeschäften in Wertpapieren nach Art. 7 des<br />
GD Nr. 6 vom 8. Januar 1996, umgewandelt von Gesetz Nr. 110 vom<br />
6. März 1996, wenn diese von nicht ansässigen Subjekten entrichtet wurden,<br />
einschließlich der Erlöse aus garantierten Wertpapierdarlehen, die<br />
ab 1. Juli 1998 fällig sind;<br />
e) Erträge aus Reportgeschäften und Pensionsgeschäften auf Titel und<br />
Währungen, die ab 1. Juli 1998 fällig sind, vorausgesetzt sie werden<br />
von Seiten nicht ansässiger Subjekten ausgezahlt;<br />
f) Erträge aus Leistungen ewiger Renten, die aus Versicherungsverträgen für<br />
die Vorsorge mit nicht ansässigen Versicherungen stammen, wie von Art.<br />
41, Absatz 1, Buchstabe g-quinquies) TUIR vorgesehen;<br />
g) Erträge aus Geldeinlagen, aus Einlagen von Wertpapieren und anderen<br />
Papieren, verschieden von Aktien und ähnlichen Titeln, bei nicht ansässiger<br />
Subjekten, die als Garantie für Finanzierungen, die an ansässige Un-<br />
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