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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Parzellierung<br />

Dieser Punkt interessiert im Besonderen Subjekte, welche Mehrerlöse erklären<br />

müssen, wie in Art. 81, Absatz 1, Buchst. a) des TUIR, vorgesehen.<br />

Diesbezüglich unterstreicht man, dass der technische Begriff der Parzellierung<br />

vom Art. 8 des Gesetzes Nr. 765 vom 6. August 1967 zu entnehmen ist,<br />

welches die ersten zwei Absätze des Art. 28 des Baugesetzes Nr. 1150<br />

vom 17. August 1942 ersetzt hat, wie auch vom Rundschreiben Nr. 3210<br />

vom 28. Oktober 1967, mit welchem das Ministerium für öffentliche Arbeiten<br />

im Zuge der Anleitungen zu den Bestimmungen laut dem genannten Gesetz<br />

Nr. 765/1967 präzisiert hat, dass nicht eine einfache Teilung der<br />

Grundstücke, sondern jede Benutzung der Oberfläche eine Parzellierung darstellt,<br />

welche unabhängig der grundbuchlichen Teilung und der Anzahl der<br />

Besitzer, eine gleichzeitige oder spätere Realisierung von mehreren Gebäuden<br />

mit wohnlicher, touristischer oder industrieller Zweckbestimmung, und dadurch<br />

Erschließungsarbeiten mit sich bringt, für die Grund- und Nebenbedürfnisse<br />

der Niederlassung.<br />

Jeder objektiv als Parzellierung gesehener Eingriff oder Ausführung von Arbeiten<br />

zur Bebaubarkeit von Grundstücken gewinnt an Bedeutung, in Bezug<br />

auf die betreffende Regelung, auch wenn sie außerhalb oder in Kontrast mit<br />

einer urbanistischer Einschränkung stehen.<br />

Zu diesem Zwecke, bezieht man sich auf Art. 18 des Gesetzes Nr. 47 vom<br />

28. Februar 1985, welches die Parzellierung als jede urbanistische oder<br />

bauliche Umwandlung der Grundstücke bezeichnet, auch wenn diese Umwandlung<br />

durch die Teilung und den Verkauf oder gleichwertigen Vertrag des<br />

Grundstückes in Parzellen vorbereitet wurde; diese sollen, dank ihrer Eigenheit<br />

(wie Ausmaß in Bezug auf die Beschaffenheit des Grundstückes und auf<br />

seine Bestimmung laut urbanistischer Mittel, Anzahl, Lage oder die eventuelle<br />

Veranschlagung von Erschließungsarbeiten) und in Bezug auf mit Käufern<br />

zusammenhängenden Elementen, in unmissverständlicher Art und Weise die<br />

Bestimmung des Grundstückes zu Bauzwecken anzeigen.<br />

Unternehmensverluste mit ordentlicher Buchhaltung<br />

Gemäß Art. 8, Absatz 1 TUIR legt sich das Gesamteinkommen durch Zusammenzählen<br />

von den Einkommen jeder Kategorie, die zu seiner Bildung<br />

beitragen, und durch Abziehen der Verluste, die vom Betrieb des Handelsunternehmen<br />

gemäß Art. 79 stammen und diejenigen, die von der Ausübung<br />

künstlerischer und freiberuflicher Tätigkeit stammen, fest.<br />

Gemäß Absatz 3 des Art. 8 können Verluste, die aus Handelsbetrieben sowie<br />

aus Beteiligungen an offenen Handelsgesellschaften und an einfachen<br />

Kommanditgesellschaften mit ordentlicher Buchführung stammen, in jedem<br />

Besteuerungszeitraum mit dem Einkommen, das aus den vorgenannten Tätigkeiten<br />

oder/und Beteiligungen (sowohl mit ordentlicher als auch mit vereinfachter<br />

Buchführung), ausgeglichen wird und zwar höchstens bis zu seinem<br />

Betrag. Der Überschuss kann dem Einkommen, das aus den oben genannten<br />

Tätigkeiten und/oder Beteiligungen in den folgenden Geschäftsjahren,<br />

aber nicht nach dem Fünften stammt, abgezogen werden.<br />

Der beschriebene Ausgleich des Verlustes des Unternehmens mit ordentlicher<br />

Buchführung mit dem Unternehmenseinkommen, das von der selben Person<br />

erzielt worden ist, wird nach der Wahl des Steuerzahlers in der Übersicht RF<br />

oder RG und/oder RH und/oder RD durchgeführt, in der ein positiver Unternehmenseinkommen<br />

erzielt worden ist.<br />

Es wird daran erinnert, dass der Ausgleich mit dem Unternehmenseinkommen,<br />

das im Besteuerungszeitraum erzielt wurde, vorerst mit den Unternehmensverlusten<br />

mit ordentlicher Buchhaltung, die in dem selben Besteuerungszeitraum<br />

erzielt wurden, ausgeführt werden muß und für den nicht<br />

ausgeglichenen Teil, mit eventuellem Überschuss der Verluste in ordentlicher<br />

Buchhaltung, die in den vorhergehenden Besteuerungszeiträumen nicht ausgeglichen<br />

wurden.<br />

Der Unternehmensverlust mit ordentlicher Buchführung (einschließlich der<br />

Überschüsse aus vorhergehenden Besteuerungszeiträumen), die in den Übersichten<br />

RF oder RG und/oder RH und/oder RD nicht ausgeglichen wurden,<br />

müssen in der „Aufstellung der Unternehmensverluste mit ordentlicher Buchhaltung,<br />

die im Jahr nicht ausgeglichen wurden“, enthalten in den Übersichten<br />

RS und RH, je nach den jeweiligen Anweisungen eingetragen werden.<br />

In Bezug auf die Verluste der ersten drei Besteuerungszeiträume ab 1997 siehe<br />

folgenden Abschnitt.<br />

Verluste, die zeitlich unbegrenzt übertragbar sind<br />

Im Sinne des Art.8, Absatz 3 TUIR können die Verluste der ersten drei Besteuerungszeiträume<br />

zeitlich unbegrenzt vom Unternehmenseinkommen der<br />

darauf folgenden Besteuerungszeiträume in Abzug gebracht werden.<br />

Diese Bestimmung wird auf Verluste angewandt, die sich in Bezug auf ein<br />

Unternehmen mit ordentlicher Buchführung ab dem Besteuerungszeitraum<br />

1997 ergeben haben.<br />

Einnahmen aus Garantiedepots<br />

Durch Art. 7, Absätze von 1 bis 4 des GD Nr. 323 von 1996, umgewandelt<br />

durch das G. Nr. 425 von 1996 wurde die Pflicht der Besteuerung mit<br />

20% von Erträgen eingeführt, welche von Erträge aus Geldeinlagen, aus Einlagen<br />

von Wertpapieren und anderen Papieren, verschieden von Aktien und<br />

ähnlichen Titeln, welche von einigen Subjekten als Garantien für Finanzierungen<br />

ansässiger Unternehmen geleistet wurden. Falls das Depot bei nicht<br />

ansässigen Subjekten gemacht wird und kein Subjekt interveniert, das verpflichtet<br />

ist, den Quellsteuereinbehalt vorzunehmen, ist das hinterlegende<br />

Subjekt verpflichtet, die Erträge zu erklären und eine Einzahlung von 20 Prozent<br />

der im Laufe des Besteuerungszeitraumes angereiften Beträge vorzunehmen.<br />

Diese Pflicht besteht in dem Fall nicht, dass der Steuerzahler vom nicht ansässigen<br />

Subjekt, bei dem das Depot hinterlegt wird, innerhalb der Frist für<br />

die Einreichung der Erklärung, eine Bescheinigung bekommt – u.z. in der<br />

Form, die im Land vorgeschrieben ist, in dem der Depositar seinen Wohnsitz<br />

hat – aus welcher hervorgeht, dass der Zweck des Depots nicht eine direkte<br />

oder indirekte Gewährung von Finanzierungen an ansässige Unternehmen<br />

ist, dabei sind die festen Einrichtungen nicht ansässiger Subjekte in Italien, inbegriffen.<br />

Diese Unterlagen müssen innerhalb der von Art. 43 DPR Nr. 600<br />

vom 29. September 1973 vorgeschriebenen Fristen aufbewahrt und der<br />

Agentur der Einnahmen auf Verlangen vorgewiesen oder übermittelt werden.<br />

Einkünfte aus ausländischem Kapitalvermögen, die der Ersatzsteuer<br />

unterliegen<br />

Diese Bezeichnung bezieht sich auf eine Reihe von Einkünften aus Kapitalvermögen,<br />

für welche der Gesetzgeber im allgemeinen verfügt hat, dass diese<br />

nicht zur Bildung des Gesamteinkommens beitragen, das der Irpef unterliegt,<br />

da es sich um Einkünfte handelt, die einem Quellensteuereinbehalt<br />

unterliegen würden, falls diese in Italien durch ein Subjekt in seiner Eigenschaft<br />

als Steuersubstitut erzielt worden wären.<br />

Diese Einkünfte werden der Einzahlung einer Ersatzsteuer im Ausmaß des Einbehaltes<br />

oder der Ersatzsteuer unterworfen, welche in Italien auf Einkünfte<br />

gleicher Art angewandt wird (Art.16-bis TUIR).<br />

Zu den ausländischen Einkünften zählen auch:<br />

a) die Zinsen, Prämien und die anderen Erträge aus Obligationen und ähnlichen<br />

Wertpapieren gemäß Art. 31 des DPR Nr. 601 von 1973 und aus<br />

anderen Wertpapieren mit gleichgestellter Besteuerungsregelung, die im<br />

Ausland ab 10. September 1992 ausgestellt wurden, sowie die Zinsen,<br />

Prämien und anderen Erträge derselben Obligationen und aus jenen, die<br />

von nicht Ansässigen ausgegeben wurden, die auf ausdrückliche oder implizite<br />

Art und Weise im Gegenwert des Kaufwertes der Wertpapiere<br />

durch nicht ansässige Subjekte anerkannt werden;<br />

b) die Erträge mit Fälligkeit zum 30. Juni 1998, die aus termingebundenen<br />

Veräußerungen von Obligationen und ähnlichen Wertpapieren hervorgehen,<br />

wenn sie gegenüber nicht Ansässigen getätigt wurden;<br />

c) die Erträge, einschließlich der Differenz zwischen dem Ablösungs- oder<br />

Veräußerungswert der Anteile oder Aktien und dem Bezugs- oder Anschaffungswert,<br />

die aus der Beteiligung an Organisationen für gemeinschaftliche<br />

Investitionen in Liegenschaftswerte ausländischen Rechts hervorgehen,<br />

mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten der EU und entsprechend<br />

den EU-Richtlinien und von <strong>natürliche</strong>n Personen ohne Anwendung des<br />

Steuereinbehaltes in Höhe von 12,50 Prozent bezogen wurden.<br />

d) die Erträge aus Finanzierungsgeschäften in Wertpapieren nach Art. 7 des<br />

GD Nr. 6 vom 8. Januar 1996, umgewandelt von Gesetz Nr. 110 vom<br />

6. März 1996, wenn diese von nicht ansässigen Subjekten entrichtet wurden,<br />

einschließlich der Erlöse aus garantierten Wertpapierdarlehen, die<br />

ab 1. Juli 1998 fällig sind;<br />

e) Erträge aus Reportgeschäften und Pensionsgeschäften auf Titel und<br />

Währungen, die ab 1. Juli 1998 fällig sind, vorausgesetzt sie werden<br />

von Seiten nicht ansässiger Subjekten ausgezahlt;<br />

f) Erträge aus Leistungen ewiger Renten, die aus Versicherungsverträgen für<br />

die Vorsorge mit nicht ansässigen Versicherungen stammen, wie von Art.<br />

41, Absatz 1, Buchstabe g-quinquies) TUIR vorgesehen;<br />

g) Erträge aus Geldeinlagen, aus Einlagen von Wertpapieren und anderen<br />

Papieren, verschieden von Aktien und ähnlichen Titeln, bei nicht ansässiger<br />

Subjekten, die als Garantie für Finanzierungen, die an ansässige Un-<br />

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