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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL I<br />

Ermittlung des<br />

Einkommens<br />

zwecks IRPEF<br />

Bei der Darlegung der einzelnen Angaben muss der Steuerpflichtige zuerst die bezogenen Bruttoentgelte, einschließlich<br />

der Verzugs- und Stundungszinsen der genannten Entgelte und dann die den Entgelten entsprechenden<br />

Ausgaben anführen. Die in diesem Teil zu erklärenden Einkünfte sind mit Bezug auf die effektiv im Besteuerungszeitraum<br />

2003 erzielten Beträge zu ermitteln. Somit sind im Falle der teilweisen Einkassierung der<br />

Entgelte (wegen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung) im Besteuerungszeitraum nur die tatsächlich kassierten<br />

Beträge zu erklären, während die Erklärung der restlichen Beträge auf die folgenden Besteuerungszeiträume<br />

aufzuschieben ist.<br />

In diesem Teil müssen alle sonstigen Einkünfte erklärt werden.<br />

In Zeile RL1 sind die für den auch teilweisen Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden infolge von Grundstücksparzellierungen<br />

oder der Ausführung von Bebaubarmachungsarbeiten bezogenen Vergütungen anzugeben (siehe im ANHANG<br />

unter „Parzellierung”).<br />

In Zeile RL2 sind die Veräußerungsgewinne anzugeben, die durch die entgeltliche Veräußerung von vor nicht länger als<br />

fünf Jahren angeschafften oder erbauten Immobilien (einschließlich landwirtschaftliche Grundstücke) erzielt wurden, mit Ausnahme<br />

der im Zuge einer Erbschaft oder Schenkung erworbenen, und der urbanen Baueinheiten, welche während des<br />

überwiegenden Teils des Zeitraumes zwischen Erwerb bzw. Bau und Veräußerung als Hauptwohnung des Veräußerers oder<br />

seiner Familienangehörigen gewidmet war. Es wird darauf hingewiesen, dass Mehrerlöse, welche durch entgeltliche Veräußerungen<br />

von bebaubaren Grundstücken nach den bei der Veräußerung geltenden städtebaulichen Vorschriften erzielt<br />

wurden, im Teil II der Übersicht RM anzugeben sind.<br />

In Zeile RL3 sind die im Laufe des Jahres erzielten Bruttoentgelte durch die entgeltliche Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen,<br />

die bis zum 28. Januar 1991 durchgeführt wurde, anzugeben.<br />

Für jene Veräußerungen, die nach diesem Datum durchgeführt wurden, muss die Übersicht RT abgefasst werden.<br />

In Zeile RL4 sind die Einnahmen aus dem gänzlichen oder auch teilweisen Verkauf eines oder mehrerer Betriebe anzugeben,<br />

die vorher vermietet bzw. zur Nutznießung vergeben waren; es sind Einnahmen, die von einem Subjekt empfangen<br />

wurden, das nicht die Unternehmenstätigkeit ausübt. In dieser Zeile sind außerdem die Mehrerlöse anzugeben, die bei einer<br />

nachfolgenden auch teilweisen Veräußerung der Betriebe von Todes wegen oder durch Schenkungsakt seitens Familienangehöriger<br />

erzielt wurden. Zwecks Ermittlung der Mehrerlöse, die auf Geschäfte aus dieser Zeile zurückzuführen sind,<br />

müssen die Bestimmungen des Art. 54 TUIR angewendet werden.<br />

Die Übertragung eines Betriebes von Todes wegen oder durch Schenkung an Familienangehörige stellt keine Bildung von<br />

Mehrerlösen für diesen Betrieb dar, auch falls der vorgenannte Betrieb nur einem Nachfolger bleibt, nachdem die vorhandene<br />

zwischen den Erben bestehende Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Antritt der Erbschaft aufgelöst wird.<br />

In Zeile RL5 sind die Einnahmen aus Vermietung und Nutznießgewährung des einzigen bzw. aller im Besitz befindlichen<br />

Betriebe anzugeben.<br />

In Zeile RL6 sind die Einnahmen aus Nutznießgewährung und aus Untervermietung unbeweglicher Güter, sowie aus Vermietung,<br />

Pacht und Verleih oder Gebrauchsgewährung von Fahrzeugen, Maschinen und sonstigen beweglichen Gütern anzugeben.<br />

In Zeile RL7 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz anzuführen, der vom Kataster nicht erfassbar<br />

ist (Renten, Zehnten, Erbpächte, sonstige Einkünfte, die aus Erzeugnissen des Grundstückes stammen bzw. an diesen bemessen<br />

werden) einschließlich jener Einkünfte, die aus Grundstücken stammen, die nicht für landwirtschaftliche Zwecke vermietet<br />

wurden. Für diese Einkünfte steht kein Abzug der Spesen zu.<br />

In Zeile RL8 sind die Einkünfte aus im Ausland gelegenen Grundstücken und Gebäuden anzugeben, indem der Nettobetrag,<br />

der im ausländischen Staat der Einkommensteuer für das Jahr 2003 unterliegt, übertragen wird bzw. bei unterschiedlichen<br />

Besteuerungszeiträumen, für den ausländischen Besteuerungszeitraum, der im Laufe des italienischen Besteuerungszeitraumes<br />

endet.<br />

Ist die Liegenschaft im ausländischen Staat steuerfrei und hat der Steuerzahler kein sonstiges Einkommen bezogen, ist die<br />

Liegenschaft nicht zu erklären.<br />

Falls der ausländische Staat durch Anwendung des Schätzungstarifes bzw. aufgrund ähnlicher Kriterien die Liegenschaften<br />

besteuert, muss der Steuerzahler den vom ausländischen Staat ermittelten Betrag nach Abzug der eventuell dort anerkannten<br />

Kosten erklären. In diesem Fall steht das Steuerguthaben für die im Ausland bezahlten Steuern laut den Bestimmungen<br />

des Art.15 TUIR zu. Falls die Voraussetzungen vorliegen, um das Steuerguthaben für im Ausland entrichtete Steuern in Anspruch<br />

zu nehmen, ist Teil I der Übersicht CR in HEFT 1 abzufassen.<br />

Falls das Einkommen aus Vermietung der im Ausland gelegenen Liegenschaft im Ausland nicht der Einkommensteuer unterliegt,<br />

ist der Betrag des bezogenen Mietzinses, vermindert um den Pauschalabzug der Spesen von 15 Prozent, anzugeben.<br />

Unterliegt dieses Einkommen der Besteuerung im Ausland, ist der in diesem Staat erklärte Betrag ohne jeglichen Abzug der<br />

Ausgaben anzugeben. In diesem Fall steht das Steuerguthaben für die im Ausland entrichteten Steuern zu.<br />

In Zeile RL9 sind die Erträge aus der wirtschaftlichen Nutzung von geistigen Werken, gewerblichen Patenten und Verfahren,<br />

Formeln und Informationen anzugeben, die auf den im Industrie-, Handels- oder wissenschaftlichen Bereich erworbenen<br />

Erfahrungen beruhen, die von den Rechtsvorgängern unentgeltlich (Erben oder Vermächtnisnehmer des Urhebers oder<br />

Erfinders) bzw. von den Personen, die die Rechte für ihre wirtschaftliche Nutzung entgeltlich erworben haben, bezogen<br />

wurden. Von Personen, welche die Rechte unentgeltlich erworben haben, ist der vollständige bezogene Betrag ohne Abzug<br />

von Ausgaben anzugeben. Von Personen, welche die Rechte entgeltlich erworben haben, ist der bezogene Betrag<br />

pauschalmäßig um 25 Prozent vermindert anzugeben.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass der Autor oder der Erfinder die Erlöse durch die wirtschaftliche Nutzung der geistigen<br />

Werke sowie der Erfindungen für die Industrie und dergleichen in Übersicht RE, Teil II zu erklären hat.<br />

In Zeile RL10 sind die Entgelte aus nicht ständig ausgeübten Handelstätigkeiten anzuführen.<br />

In Zeile RL11 sind die Vergütungen aus nicht ständig ausgeübter selbstständiger Tätigkeit, auch falls im Ausland ausgeübt,<br />

oder aus der Übernahme von Verpflichtungen zum Handeln, Unterlassen oder Dulden anzuführen, einschließlich des gesamten<br />

Ausmaßes der bezogenen sogenannten Verzichtentschädigung für die versäumte Pflichteinstellung des in die Ar-<br />

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