unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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TEIL I<br />
Ermittlung des<br />
Einkommens<br />
zwecks IRPEF<br />
Bei der Darlegung der einzelnen Angaben muss der Steuerpflichtige zuerst die bezogenen Bruttoentgelte, einschließlich<br />
der Verzugs- und Stundungszinsen der genannten Entgelte und dann die den Entgelten entsprechenden<br />
Ausgaben anführen. Die in diesem Teil zu erklärenden Einkünfte sind mit Bezug auf die effektiv im Besteuerungszeitraum<br />
2003 erzielten Beträge zu ermitteln. Somit sind im Falle der teilweisen Einkassierung der<br />
Entgelte (wegen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung) im Besteuerungszeitraum nur die tatsächlich kassierten<br />
Beträge zu erklären, während die Erklärung der restlichen Beträge auf die folgenden Besteuerungszeiträume<br />
aufzuschieben ist.<br />
In diesem Teil müssen alle sonstigen Einkünfte erklärt werden.<br />
In Zeile RL1 sind die für den auch teilweisen Verkauf von Grundstücken oder Gebäuden infolge von Grundstücksparzellierungen<br />
oder der Ausführung von Bebaubarmachungsarbeiten bezogenen Vergütungen anzugeben (siehe im ANHANG<br />
unter „Parzellierung”).<br />
In Zeile RL2 sind die Veräußerungsgewinne anzugeben, die durch die entgeltliche Veräußerung von vor nicht länger als<br />
fünf Jahren angeschafften oder erbauten Immobilien (einschließlich landwirtschaftliche Grundstücke) erzielt wurden, mit Ausnahme<br />
der im Zuge einer Erbschaft oder Schenkung erworbenen, und der urbanen Baueinheiten, welche während des<br />
überwiegenden Teils des Zeitraumes zwischen Erwerb bzw. Bau und Veräußerung als Hauptwohnung des Veräußerers oder<br />
seiner Familienangehörigen gewidmet war. Es wird darauf hingewiesen, dass Mehrerlöse, welche durch entgeltliche Veräußerungen<br />
von bebaubaren Grundstücken nach den bei der Veräußerung geltenden städtebaulichen Vorschriften erzielt<br />
wurden, im Teil II der Übersicht RM anzugeben sind.<br />
In Zeile RL3 sind die im Laufe des Jahres erzielten Bruttoentgelte durch die entgeltliche Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen,<br />
die bis zum 28. Januar 1991 durchgeführt wurde, anzugeben.<br />
Für jene Veräußerungen, die nach diesem Datum durchgeführt wurden, muss die Übersicht RT abgefasst werden.<br />
In Zeile RL4 sind die Einnahmen aus dem gänzlichen oder auch teilweisen Verkauf eines oder mehrerer Betriebe anzugeben,<br />
die vorher vermietet bzw. zur Nutznießung vergeben waren; es sind Einnahmen, die von einem Subjekt empfangen<br />
wurden, das nicht die Unternehmenstätigkeit ausübt. In dieser Zeile sind außerdem die Mehrerlöse anzugeben, die bei einer<br />
nachfolgenden auch teilweisen Veräußerung der Betriebe von Todes wegen oder durch Schenkungsakt seitens Familienangehöriger<br />
erzielt wurden. Zwecks Ermittlung der Mehrerlöse, die auf Geschäfte aus dieser Zeile zurückzuführen sind,<br />
müssen die Bestimmungen des Art. 54 TUIR angewendet werden.<br />
Die Übertragung eines Betriebes von Todes wegen oder durch Schenkung an Familienangehörige stellt keine Bildung von<br />
Mehrerlösen für diesen Betrieb dar, auch falls der vorgenannte Betrieb nur einem Nachfolger bleibt, nachdem die vorhandene<br />
zwischen den Erben bestehende Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach Antritt der Erbschaft aufgelöst wird.<br />
In Zeile RL5 sind die Einnahmen aus Vermietung und Nutznießgewährung des einzigen bzw. aller im Besitz befindlichen<br />
Betriebe anzugeben.<br />
In Zeile RL6 sind die Einnahmen aus Nutznießgewährung und aus Untervermietung unbeweglicher Güter, sowie aus Vermietung,<br />
Pacht und Verleih oder Gebrauchsgewährung von Fahrzeugen, Maschinen und sonstigen beweglichen Gütern anzugeben.<br />
In Zeile RL7 ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus Grund- und Bodenbesitz anzuführen, der vom Kataster nicht erfassbar<br />
ist (Renten, Zehnten, Erbpächte, sonstige Einkünfte, die aus Erzeugnissen des Grundstückes stammen bzw. an diesen bemessen<br />
werden) einschließlich jener Einkünfte, die aus Grundstücken stammen, die nicht für landwirtschaftliche Zwecke vermietet<br />
wurden. Für diese Einkünfte steht kein Abzug der Spesen zu.<br />
In Zeile RL8 sind die Einkünfte aus im Ausland gelegenen Grundstücken und Gebäuden anzugeben, indem der Nettobetrag,<br />
der im ausländischen Staat der Einkommensteuer für das Jahr 2003 unterliegt, übertragen wird bzw. bei unterschiedlichen<br />
Besteuerungszeiträumen, für den ausländischen Besteuerungszeitraum, der im Laufe des italienischen Besteuerungszeitraumes<br />
endet.<br />
Ist die Liegenschaft im ausländischen Staat steuerfrei und hat der Steuerzahler kein sonstiges Einkommen bezogen, ist die<br />
Liegenschaft nicht zu erklären.<br />
Falls der ausländische Staat durch Anwendung des Schätzungstarifes bzw. aufgrund ähnlicher Kriterien die Liegenschaften<br />
besteuert, muss der Steuerzahler den vom ausländischen Staat ermittelten Betrag nach Abzug der eventuell dort anerkannten<br />
Kosten erklären. In diesem Fall steht das Steuerguthaben für die im Ausland bezahlten Steuern laut den Bestimmungen<br />
des Art.15 TUIR zu. Falls die Voraussetzungen vorliegen, um das Steuerguthaben für im Ausland entrichtete Steuern in Anspruch<br />
zu nehmen, ist Teil I der Übersicht CR in HEFT 1 abzufassen.<br />
Falls das Einkommen aus Vermietung der im Ausland gelegenen Liegenschaft im Ausland nicht der Einkommensteuer unterliegt,<br />
ist der Betrag des bezogenen Mietzinses, vermindert um den Pauschalabzug der Spesen von 15 Prozent, anzugeben.<br />
Unterliegt dieses Einkommen der Besteuerung im Ausland, ist der in diesem Staat erklärte Betrag ohne jeglichen Abzug der<br />
Ausgaben anzugeben. In diesem Fall steht das Steuerguthaben für die im Ausland entrichteten Steuern zu.<br />
In Zeile RL9 sind die Erträge aus der wirtschaftlichen Nutzung von geistigen Werken, gewerblichen Patenten und Verfahren,<br />
Formeln und Informationen anzugeben, die auf den im Industrie-, Handels- oder wissenschaftlichen Bereich erworbenen<br />
Erfahrungen beruhen, die von den Rechtsvorgängern unentgeltlich (Erben oder Vermächtnisnehmer des Urhebers oder<br />
Erfinders) bzw. von den Personen, die die Rechte für ihre wirtschaftliche Nutzung entgeltlich erworben haben, bezogen<br />
wurden. Von Personen, welche die Rechte unentgeltlich erworben haben, ist der vollständige bezogene Betrag ohne Abzug<br />
von Ausgaben anzugeben. Von Personen, welche die Rechte entgeltlich erworben haben, ist der bezogene Betrag<br />
pauschalmäßig um 25 Prozent vermindert anzugeben.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass der Autor oder der Erfinder die Erlöse durch die wirtschaftliche Nutzung der geistigen<br />
Werke sowie der Erfindungen für die Industrie und dergleichen in Übersicht RE, Teil II zu erklären hat.<br />
In Zeile RL10 sind die Entgelte aus nicht ständig ausgeübten Handelstätigkeiten anzuführen.<br />
In Zeile RL11 sind die Vergütungen aus nicht ständig ausgeübter selbstständiger Tätigkeit, auch falls im Ausland ausgeübt,<br />
oder aus der Übernahme von Verpflichtungen zum Handeln, Unterlassen oder Dulden anzuführen, einschließlich des gesamten<br />
Ausmaßes der bezogenen sogenannten Verzichtentschädigung für die versäumte Pflichteinstellung des in die Ar-<br />
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