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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL I<br />

ZULAGEN UND<br />

VORAUSZAHLUNGEN<br />

GEMÄSS BUCHSTABEN<br />

D), E), F) ART. 16 TUIR<br />

TEIL II<br />

ZULAGEN, MEHRERLÖSE<br />

UND EINKÜNFTE LAUT<br />

BUCHSTABEN G),<br />

G-BIS), H), I), L) UND N)<br />

ART. 16, ABSATZ 1 TUIR<br />

Mit Hinsicht auf Einkünfte, auf Vergütungen und Mehrerlöse, die in dieser Übersicht anzuführen sind, ist die verschiedene steuerliche Behandlung<br />

zu beachten, welche für diese anwendbar ist, je nachdem ob diese bei der Ausübung von gewerblichen Unternehmen erzielt wurden oder nicht:<br />

• wurden diese bei der Ausübung einer Handelsunternehmenstätigkeit bezogen, sind die Einkünfte, Vergütungen und Mehrerlöse<br />

normalerweise der ordentlichen Besteuerung unterworfen. Der Steuerpflichtige kann jedoch die gesonderte Besteuerung<br />

derselben in der Einkommenserklärung für den Besteuerungszeitraum beantragen, in welchem die Einkünfte als<br />

Bestandteile des Betriebseinkommens einzukalkulieren wären, wobei in dieser Übersicht der erzielte bzw. in dem Jahr<br />

angerechnete Betrag erklärt wird, in welchem der Bezug bzw. die Anrechnung erfolgt;<br />

• falls diese außerhalb der Ausübung von Handelsunternehmenstätigkeiten erzielt wurden, (zum Beispiel falls diese von Mitarbeitern<br />

des Familienunternehmens oder vom Ehegatten des nicht in Gesellschaftsform von Ehepartnern gemeinsam geführten<br />

Betriebs erzielt wurden), sind die Einkünfte, die Zulagen und die Mehrerlöse in der Regel einer gesonderten Besteuerung<br />

unterworfen und müssen in dieser Übersicht der Einkommenserklärung, die sich auf den Zeitraum bezieht, in<br />

dem sie bezogen wurden, angeführt werden. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, die ordentliche Besteuerung<br />

zu wählen, wobei das entsprechende Kästchen im betreffenden Abschnitt des Vordruckes angekreuzt werden muss.<br />

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die angereiften Verzugs- und Stundungszinsen im Zusammenhang mit den jeweiligen<br />

Forderungen jener Besteuerung unterworfen werden, die bei den Forderungen bezüglich besagter Zinsen angewandt werden kann.<br />

Es wird auch darauf hingewiesen, dass im Sinne des Art. 1, Absatz 3 des GD Nr. 669 vom 31. Dezember 1996, umgewandelt<br />

durch das G. Nr. 30 vom 28. Februar 1997, eine Akontozahlung im Ausmaß von 20 Prozent der Einkünfte zu zahlen ist, falls diese<br />

Einkünfte der gesonderten Besteuerung unterliegen (Art. 7, Absatz 3 und Art. 16 TUIR), in der Einkommenserklärung aufzuführen<br />

sind und der Quellensteuer nicht unterliegen. Für diese Einzahlung wird auf die Anleitungen im Teil X verwiesen.<br />

Die Übersicht ist in zwölf Teile aufgeteilt.<br />

Im Teil I ist Folgendes anzugeben:<br />

a) Zulagen, Akonto- und Vorauszahlungen eingeschlossen, die für die Beendigung von Agenturverhältnissen <strong>natürliche</strong>r Personen<br />

bezogen wurden.<br />

b) Zulagen, Akonto- und Vorauszahlungen eingeschlossen, die anlässlich der Aufgabe von Notariatsfunktion zugeflossen sind.<br />

c) Zulagen, Akonto- und Vorauszahlungen eingeschlossen, die Berufssportlern am Ende ihrer sportlichen Tätigkeit zugeflossen<br />

sind i.S. des Gesetzes Nr. 91 vom 23. März 1981, Artikel 4, Absatz 7, soweit diese Zulagen nicht unter jene des<br />

Buchstabens a) Art. 16, Absatz 17 TUIR fallen.<br />

Dies vorausgesetzt, ist in den Zeilen RM1 und RM2 Folgendes anzugeben:<br />

• Spalte 1: der Buchstabe, welcher der oben angeführten Einkommensart entspricht<br />

• Spalte 2: das Jahr, in dem das Anrecht auf die Zulage entstanden ist oder im Falle von Vorauszahlungen das Jahr 2003<br />

• Spalte 3: Gesamtbetrag der Zulagen, der Akonto- und Vorauszahlungen;<br />

• Spalte 4: Gesamtbetrag der im Jahr 2003 und in den Vorjahren bezogenen Beträge desselben Arbeitsverhältnisses oder<br />

bei Fehlen von vorhergehenden Auszahlungen, der Betrag aus Spalte 3.<br />

• Spalte 5: Gesamtbetrag der im Jahr 2003 getragenen Steuereinbehalte (einschließlich der eventuell aufgeschobenen Beträge).<br />

• Spalte 6: Summe der Steuereinbehalte aus Spalte 5 und jener, die eventuell in den Vorjahren geschuldet wurden (einschließlich<br />

der eventuell aufgeschobenen Beträge).<br />

In Spalte 7 ist das Kästchen anzukreuzen, falls die ordentliche Besteuerung gewählt wurde (siehe die Anleitungen der Zeile<br />

RM27). Im Falle von früheren Voraus- oder Akontozahlungen muss in jedem Fall dieselbe Besteuerungsart beibehalten<br />

werden, die ursprünglich gewählt wurde.<br />

Im Teil II sind die unten angeführten Einkünfte, Zulagen und Mehrerlöse anzuführen:<br />

a) Mehrerlöse, einschließlich des Geschäftswerts, die anlässlich der entgeltlichen Veräußerung von Betrieben realisiert wurden,<br />

die mehr als 5 Jahre im Besitz des Veräußerers standen und Erträge, die erzielt wurden im Zusammenhang mit der Liquidation,<br />

auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens, von gewerblichen Unternehmen, die länger als 5 Jahre betrieben wurden.<br />

b) Mehrerlöse, die durch die entgeltliche Veräußerung von Grundstücken realisiert wurden, die aufgrund der zum Zeitpunkt<br />

der Veräußerung geltenden städtebaulichen Vorschriften für Bauvorhaben verwendet werden können. Diesbezüglich wird<br />

darauf hingewiesen, dass als Grundstücke, welche als Baugrund verwendet werden können, jene zu erachten sind, die<br />

als solche aus dem allgemeinen Bauleitplan hervorgehen bzw., bei Fehlen, aus den anderen zum Zeitpunkt der Veräußerung<br />

geltenden städtebaulichen Vorschriften, und dass sich ein Mehrerlös ergibt, auch falls das Grundstück durch Erbschaft<br />

oder Schenkung bzw. entgeltlich vor mehr als fünf Jahren erworben wurde. Die besagten Mehrerlöse sind gemäß<br />

den Kriterien laut der beiden letzten Abschnitten des Art.82, Abs. 2 TUIR zu berechnen (für weitere Informationen siehe<br />

im ANHANG unter „Berechnung der Mehrerlöse“).<br />

c) die Mehrerlöse und die anderen Beträge gemäß Art. 11, Absätze von 5 bis 8 des G. Nr. 413 vom 30. Dezember<br />

1991, welche als Enteignungsentschädigung oder aufgrund eines anderen Rechtes im Laufe eines Enteignungsverfahrens<br />

bezogen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Abfassung dieser Zeile lediglich jene Steuerzahler betrifft,<br />

welche die der Quellensteuer unterworfenen Beträge bezogen haben und die Besteuerung dieser Mehrerlöse auf ordentliche<br />

Weise wählen möchten (gesonderte Besteuerung oder durch Wahl ordentliche Besteuerung), indem sie den<br />

besagten Einbehalt, welcher in diesem Fall als Akontozahlung gilt, abrechnen (für weitere Informationen siehe im Anhang<br />

unter „Enteignungsentschädigungen“).<br />

d) Entschädigungen, die dem Bestandnehmer für den Geschäftswertverlust im Falle der Beendigung des Bestandsverhältnisses<br />

über urbane, anderen als Wohnzwecken gewidmeten Immobilien zustehen, sowie die Entschädigung für den Geschäftswert<br />

einer Apotheke, die dem vorgehenden Inhaber zusteht.<br />

e) Vergütungen, die als Schadensersatz, auch in Form von Versicherungsleistungen, für Schäden zustehen, die aus dem Verlust<br />

von sich auf mehrere Jahre beziehenden Einkünften bestehen.<br />

f) Erträge, die in den Beträgen oder im gemeinen Wert der Güter enthalten sind, die an die Gesellschafter von in Artikel<br />

5 TUIR angeführten Gesellschaften in den Fällen des Rücktritts, des Ausschlusses oder der Kapitalherabsetzung oder an<br />

die Erben im Falle des Todes des Gesellschafters zugewiesen werden, und Erträge, die den Gesellschaftern im Falle der<br />

Liquidation, auch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, dieser Gesellschaften zugerechnet werden, wenn der Zeitraum<br />

zwischen der Gründung der Gesellschaft und der Bekanntgabe des Rücktritts oder des Ausschlusses, dem Beschluss zur<br />

Kapitalherabsetzung, dem Tod des Gesellschafters oder dem Beginn der Liquidation 5 Jahre überschreitet.<br />

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