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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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TEIL II<br />

Amateursportliche<br />

Tätigkeiten<br />

beitswelt gestiegenen Personals im Sinne des Gesetzes Nr. 482 vom 2. April 1968. In derselben Zeile sind die Prämien<br />

für besondere künstlerische, wissenschaftliche oder soziale Verdienste anzugeben, welche nicht dem Steuereinbehalt unterliegen,<br />

ausgenommen sind Prämien, die von Auslandstaaten oder von internationalen Körperschaften an italienische Staatsbürger<br />

bezahlt wurden.<br />

Entgelte, welche aus einem Arbeitsverhältnis in geregelter und fortwährender Zusammenarbeit oder aus Projektarbeit stammen,<br />

sind in Übersicht RC des HEFTES I zu erklären.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass vom Ehepartner, von den Kindern, anvertrauten und Pflegekindern, von Minderjährigen bzw. von<br />

dauernd arbeitsunfähigen Kindern bezogene Entgelte wie auch Entgelte von Vorfahren für selbstständige nicht ständig ausgeübte<br />

Tätigkeiten für den Künstler oder Freiberufler nicht zur Bildung des Gesamteinkommens beitragen und deshalb nicht zu erklären sind.<br />

In Zeile RL12 ist die Summe der Beträge aus den Zeilen von RL1 bis RL11 anzuführen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausgaben und Aufwendungen, die in den Zeilen von RL13 bis RL20 anzugeben<br />

sind, in keinem Fall die entsprechenden Entgelte (und im Bereich jedes einzelnen Entgeltes, diejenigen, die für jeden Geschäftsvorfall<br />

getragen wurden) übersteigen können.<br />

Was die Ausgaben betrifft, die in den Zeilen RL13 (Verkauf von Grundstücken und Gebäuden infolge von Parzellierungen oder<br />

Bebaubarmachungsarbeiten) und RL14 anzugeben sind (Wiederverkauf innerhalb von fünf Jahren von unbeweglichen Gütern),<br />

wird darauf hingewiesen, dass sie im Anschaffungspreis bzw. in den Baukosten des veräußerten Gutes, erhöht um alle anderen<br />

direkt mit diesem Gut zusammenhängenden Kosten, bestehen. Insbesondere wird für Grundstücke, die Gegenstand der Parzellierung<br />

oder der Bebaubarmachungsarbeiten sind und deren Erwerb mehr als fünf Jahre vor Beginn der erwähnten Vorgänge zurükkliegt,<br />

als Anschaffungspreis der im fünften Jahr zuvor geltende gemeine Wert angenommen. Für die Grundstücken, die unentgeltlich<br />

erworben wurden, und für die Gebäude, die auf unentgeltlich erworbenen Grundstücken erbaut wurden, wird der gemeine<br />

Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Beginns der Vorgänge, die Mehrerlöse verursachen, berücksichtigt.<br />

Falls die Einkassierung der Entgelte nicht vollständig in demselben Besteuerungszeitraum erfolgt, so sind die Ausgaben im Verhältnis zu<br />

den im Besteuerungszeitraum zugeflossenen Entgelten zu berechnen, auch wenn sie bereits aufgewendet wurden; diese sind dann später<br />

bei der Erklärung der anderen Entgelte in den Besteuerungszeiträumen, in denen sie bezogen werden, verhältnismäßig abzutragen.<br />

Der Steuerzahler, der bis zum 16. Dezember 2002 die Aufwertung der Grundstücke gemäß Art. 7 des Gesetzes Nr. 448 vom 28.<br />

Dezember 2001 vorgenommen hat bzw. im Laufe des Jahres 2003 im Sinne des Art. 2 des GD Nr. 282 vom 24. Dezember 2002,<br />

umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 27 vom 21. Februar 2003 in geltender Fassung, kann den nach dem beeidigten<br />

Schätzungsgutachten ermittelten Wert angeben. Dieser Wert kann zusätzlich um die Kosten des genannten Gutachtens in der<br />

tatsächlich aufgewendeten und zu Lasten gehenden Höhe erhöht werden. Das beeidigte Schätzungsgutachten muss aufbewahrt und<br />

gegebenenfalls auf Anfrage des zuständigen Amts der Agentur der Einnamen vorgewiesen werden.<br />

Die Ausgaben aus Zeile RL15 (Veräußerungen von Gesellschaftsbeteiligungen) bestehen aus dem entsprechenden Anschaffungspreis.<br />

In Zeile RL16 sind die nicht abgeschriebenen Kosten der veräußerten Betriebe aus Zeile RL4 anzugeben. Bei einer darauffolgenden<br />

auch teilweisen Veräußerung an Familienangehörige eines Betriebes, welcher infolge von Ableben oder<br />

durch Schenkung erworben wurde, werden dem Betrieb jene steuerlichen Werte zugeteilt, welche gegenüber dem Rechtsvorgänger<br />

anerkannt wurden.<br />

Die Ausgaben aus den Zeilen RL17 (Miete und Fruchtgenuss von Betrieben), RL18 (Verwendung seitens Dritter von beweglichen<br />

und unbeweglichen Gütern), RL19 (gelegentliche Handelstätigkeit) und RL20 (gelegentliche selbstständige Tätigkeit<br />

und Übernahme von Pflichten zum Handeln, Unterlassen bzw. Dulden) können nur in Abzug gebracht werden, wenn<br />

sie ausschließlich mit der Bildung der entsprechenden Einkünfte im Zusammenhang stehen.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausgaben der sogenannten Entschädigung für den Verzicht auf die Pflichteinstellung<br />

aus Zeile RL11 nicht abzugsfähig sind.<br />

Es wird daran erinnert, dass der Steuerzahler verpflichtet ist, eine entsprechende Aufstellung abfassen und aufzubewahren,<br />

aus welcher der Bruttobetrag der Entgelte, der Betrag der Auslagen in Bezug auf jeden einzelnen Geschäftsvorfall und das<br />

erzielte Einkommen getrennt für jedes einzelne Einkommen aus den Zeilen RL1, RL2, RL3, RL4, RL5, RL6, RL10 und RL11<br />

für jeden durchgeführten Geschäftsvorfall hervorgeht. Diese Aufstellung muss dem zuständigen Steueramt auf dessen Anfrage<br />

vorgelegt oder übermittelt werden.<br />

In Zeile RL21 ist die Summe der Absetzbeträge aus den Zeilen von RL13 bis RL20 anzugeben.<br />

In Zeile RL22 ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttobetrag der Einkünfte (Zeile RL12) und dem Gesamtbetrag der<br />

Abzüge (Zeile RL21) anzugeben, der dann mit den anderen zwecks Irpef erklärten Beträgen addiert werden muss und in<br />

Zeile RN1, Spalte 4 der Übersicht RN zu übertragen ist.<br />

In Zeile RL23 ist der Gesamtbetrag der Steuereinbehalte anzugeben, einschließlich diejenigen die eventuell aufgeschoben wurden.<br />

Dieser Betrag ist mit den anderen Einbehalten zu addieren und in Zeile RN25, Spalte 2 der Übersicht RN zu übertragen.<br />

In diesem Teil sind zu erklären:<br />

– Entschädigungen für Dienstreisen<br />

– pauschale Rückerstattungen der Spesen<br />

– Prämien und Entgelte für die Ausübung von amateursportlichen Tätigkeiten, die vom Coni, den nationalen Sportverbänden,<br />

der nationalen Vereinigung für die Förderung von Pferderassen (Unire), von den Sportförderungsorganisationen und<br />

von jeder sonstigen Organisation bezogen wurden, die den Amateursport fördern und von den oben genannten Organisationen<br />

als solche anerkannt sind.<br />

– Summen und Werte im Allgemeinen, welche zu jedwedem Rechtstitel im Laufe des Besteuerungszeitraums bezogen<br />

wurden in Bezug auf Verhältnisse verwaltungstechnischer geregelter und fortwährender Zusammenarbeit nicht professioneller<br />

Natur zu Gunsten von Amateursportgesellschaften und -vereinigungen (Art. 90, Absatz 3, Buchst. a) des<br />

Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002).<br />

Für diese im Jahr 2003 bezogenen Entgelte ist die nachfolgende Besteuerungsform vorgesehen:<br />

– Die ersten 7.500,00 Euro, die insgesamt im Besteuerungszeitraum bezogen wurden, tragen nicht zur Bildung des Einkommens<br />

bei.<br />

– Für die weiteren 20.658,28 Euro wird ein Steuereinbehalt (mit einem Steuersatz von 23%) vorgenommen.<br />

– Für Summen über dem Gesamtbetrag von 28.158,24 Euro wird ein Steuereinbehalt (mit Steuersatz von 23%) vorgenommen.<br />

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