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unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

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Welche Einkünfte<br />

von nicht ansässigen<br />

Subjekten in<br />

dieser Übersicht<br />

erklärt werden<br />

müssen<br />

Studienstipendien<br />

Stipendi<br />

Renten<br />

jekten zur Verfügung stehen und begrenzt auf eine dieser Einheiten, die Erhöhung um ein Drittel des neu bewerteten Katasterertrags<br />

nicht angewendet wird.<br />

3. ÜBERSICHT RC – EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTSTÄNDIGER ARBEIT<br />

UND DERGLEICHEN<br />

In dieser Übersicht sind Gehälter aus nichtselbstständiger Arbeit in Italien, Renten und gleichgestellte Einkünfte aus Italien,<br />

die von Steuerzahlern bezogen werden, die im Ausland ansässig sind, zu erklären:<br />

• einem Subjekt entrichtete Beträge, das im Ausland wohnhaft ist, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen<br />

wurde;<br />

• einem Subjekt entrichtete Beträge, das im Ausland wohnhaft ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen<br />

wurde und aufgrund dessen diese Einkünfte, sowohl in Italien als auch im Ausland bzw. nur in Italien steuerpflichtig sind.<br />

Im ANHANG ist das Verzeichnis der Doppelbesteuerungsabkommen angeführt, die von Italien abgeschlossen wurden und<br />

zur Zeit in Kraft sind.<br />

Nachfolgend sind die Besteuerungsmodalitäten von Einkünften angeführt, welche von Steuerzahlern bezogen wurden, die<br />

in einigen ausländischen Staaten ansässig sind.<br />

Für die Besteuerung von Einkünften, welche von Steuerzahlern bezogen wurden, die in anderen Staaten ansässig sind, ist es notwendig,<br />

die einzelnen Abkommen zu Rate zu ziehen (der Text dieser Abkommen kann aus der Website des Ministeriums für Wirtschaft<br />

und Finanzen unter www.finanze.gov.it/dipartimentopolitichefiscali/osservatoriointernazionale/index.htm entnommen werden).<br />

Für Studienstipendien ist allgemein von den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, dass die von den Studenten und<br />

Lehrlingen bezogenen Beträge, welche für deren Aufenthalt und die Ausbildung dienen, in Italien nicht steuerpflichtig sind,<br />

wenn beide unten angeführten Bedingungen gegeben sind:<br />

– wenn sie von nicht ansässigen Subjekten bezogen werden bzw. von Subjekten, welche vor ihrer Ankunft hier in Italien<br />

nicht ansässig waren und sich hier nur zu Studiums- bzw. Ausbildungszwecken aufhalten;<br />

– wenn die Stipendien aus dem Ausland zugewiesen werden.<br />

Mit Hinsicht auf die Löhne, welche von einem privaten Arbeitgeber für in Italien geleistete Arbeiten bezahlt wurden, ist beinahe<br />

in allen Abkommen (z.B.: in jenen mit Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, England,<br />

Spanien, der Schweiz und den USA) die Besteuerung ausschließlich im Wohnsitzstaat des Beziehers vorgesehen, falls<br />

gleichzeitig folgende Voraussetzungen gegeben sind:<br />

• der im Ausland ansässige Arbeitnehmer für weniger als 183 Tage in Italien arbeitet;<br />

• die Entlohnungen werden von einem Arbeitgeber bezahlt, der im Ausland ansässig ist;<br />

• die Aufwendung wird nicht von einer Geschäftsniederlassung bzw. einer festen Niederlassung des Arbeitsgebers in Italien getragen.<br />

In diesen Fällen sind die Löhne dem italienischen Staat nicht zu erklären.<br />

In jedem Fall sind Renten, welche vom italienischen Staat, von Subjekten die im italienischen Staatsgebiet ansässig sind bzw. von<br />

festen Niederlassungen im Territorium selbst, an nicht ansässige Subjekte ausgezahlt werden, in Italien steuerpflichtig.<br />

Mit einigen Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund derer die an nicht ansässige Subjekte ausgezahlten Renten<br />

anders besteuert werden, je nachdem, ob es sich um Renten aus dem öffentlichen Dienst oder um private Renten handelt.<br />

Als öffentliche Renten sind jene Renten zu betrachten, die vom italienischen Staat oder einer verwaltungsrechtlichen bzw.<br />

politischen Unterteilung oder einer lokalen Körperschaft des Staates bezahlt werden. Im Allgemeinen sind diese Renten nur<br />

in Italien zu besteuern.<br />

Private Renten werden von italienischen Körperschaften, Einrichtungen oder Vor- und Fürsorgeanstalten ausbezahlt, die für<br />

die Rentenversorgung zuständig sind. Im Allgemeinen sind diese Renten nur im Wohnsitzstaat des Beziehers zu besteuern.<br />

Aufgrund der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, sind Renten welche von öffentlichen und privaten Körperschaften in Italien<br />

an Subjekte ausbezahlt werden, die in einem der unten angeführten Staaten ansässig sind, wie folgt zu besteuern:<br />

Argentinien – England – Spanien – Vereinigte Staaten – Venezuela<br />

Die öffentlichen Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert. Diese werden jedoch in Italien nicht besteuert,<br />

falls der Steuerzahler die Staatsangehörigkeit des Auslandsstaates besitzt, in dem er ansässig ist.<br />

Private Renten, die von Ansässigen dieser Staaten bezogen werden, werden nicht in Italien besteuert.<br />

Belgien<br />

Öffentliche Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert.<br />

Diese Renten sind nicht in Italien zu besteuern, falls der Empfänger in Belgien ansässig ist und die belgische, aber nicht<br />

die italienische Staatsanghörigkeit besitzt.<br />

Private Renten, die von Ansässigen in Belgien bezogen werden, werden nicht in Italien besteuert.<br />

Frankreich<br />

Öffentliche Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert. Diese Renten sind nicht in Italien zu besteuern,<br />

falls der Steuerzahler die französische und nicht die italienische Staatsanghörigkeit besitzt.<br />

Private Renten aus Italien sind in der Regel nur in Frankreich zu besteuern, aber Renten, welche gemäß dem geltenden Abkommen<br />

zwischen Italien und Frankreich aufgrund der Gesetzgebung zur „Sozialen Sicherheit“ ausgezahlt werden, sind in<br />

beiden Staaten zu besteuern.<br />

Deutschland<br />

Öffentliche Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert.<br />

Diese Renten sind in Italien jedoch nicht zu besteuern, falls der Steuerzahler die Staatsanghörigkeit des ausländischen<br />

Wohnsitzstaates und nicht die italienische besitzt.<br />

Private Renten, die von in Deutschland ansässigen Subjekten bezogen werden, sind in der Regel in Italien nicht zu besteuern.<br />

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