unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Welche Einkünfte<br />
von nicht ansässigen<br />
Subjekten in<br />
dieser Übersicht<br />
erklärt werden<br />
müssen<br />
Studienstipendien<br />
Stipendi<br />
Renten<br />
jekten zur Verfügung stehen und begrenzt auf eine dieser Einheiten, die Erhöhung um ein Drittel des neu bewerteten Katasterertrags<br />
nicht angewendet wird.<br />
3. ÜBERSICHT RC – EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTSTÄNDIGER ARBEIT<br />
UND DERGLEICHEN<br />
In dieser Übersicht sind Gehälter aus nichtselbstständiger Arbeit in Italien, Renten und gleichgestellte Einkünfte aus Italien,<br />
die von Steuerzahlern bezogen werden, die im Ausland ansässig sind, zu erklären:<br />
• einem Subjekt entrichtete Beträge, das im Ausland wohnhaft ist, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen<br />
wurde;<br />
• einem Subjekt entrichtete Beträge, das im Ausland wohnhaft ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen<br />
wurde und aufgrund dessen diese Einkünfte, sowohl in Italien als auch im Ausland bzw. nur in Italien steuerpflichtig sind.<br />
Im ANHANG ist das Verzeichnis der Doppelbesteuerungsabkommen angeführt, die von Italien abgeschlossen wurden und<br />
zur Zeit in Kraft sind.<br />
Nachfolgend sind die Besteuerungsmodalitäten von Einkünften angeführt, welche von Steuerzahlern bezogen wurden, die<br />
in einigen ausländischen Staaten ansässig sind.<br />
Für die Besteuerung von Einkünften, welche von Steuerzahlern bezogen wurden, die in anderen Staaten ansässig sind, ist es notwendig,<br />
die einzelnen Abkommen zu Rate zu ziehen (der Text dieser Abkommen kann aus der Website des Ministeriums für Wirtschaft<br />
und Finanzen unter www.finanze.gov.it/dipartimentopolitichefiscali/osservatoriointernazionale/index.htm entnommen werden).<br />
Für Studienstipendien ist allgemein von den Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen, dass die von den Studenten und<br />
Lehrlingen bezogenen Beträge, welche für deren Aufenthalt und die Ausbildung dienen, in Italien nicht steuerpflichtig sind,<br />
wenn beide unten angeführten Bedingungen gegeben sind:<br />
– wenn sie von nicht ansässigen Subjekten bezogen werden bzw. von Subjekten, welche vor ihrer Ankunft hier in Italien<br />
nicht ansässig waren und sich hier nur zu Studiums- bzw. Ausbildungszwecken aufhalten;<br />
– wenn die Stipendien aus dem Ausland zugewiesen werden.<br />
Mit Hinsicht auf die Löhne, welche von einem privaten Arbeitgeber für in Italien geleistete Arbeiten bezahlt wurden, ist beinahe<br />
in allen Abkommen (z.B.: in jenen mit Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Frankreich, Deutschland, England,<br />
Spanien, der Schweiz und den USA) die Besteuerung ausschließlich im Wohnsitzstaat des Beziehers vorgesehen, falls<br />
gleichzeitig folgende Voraussetzungen gegeben sind:<br />
• der im Ausland ansässige Arbeitnehmer für weniger als 183 Tage in Italien arbeitet;<br />
• die Entlohnungen werden von einem Arbeitgeber bezahlt, der im Ausland ansässig ist;<br />
• die Aufwendung wird nicht von einer Geschäftsniederlassung bzw. einer festen Niederlassung des Arbeitsgebers in Italien getragen.<br />
In diesen Fällen sind die Löhne dem italienischen Staat nicht zu erklären.<br />
In jedem Fall sind Renten, welche vom italienischen Staat, von Subjekten die im italienischen Staatsgebiet ansässig sind bzw. von<br />
festen Niederlassungen im Territorium selbst, an nicht ansässige Subjekte ausgezahlt werden, in Italien steuerpflichtig.<br />
Mit einigen Ländern bestehen Doppelbesteuerungsabkommen aufgrund derer die an nicht ansässige Subjekte ausgezahlten Renten<br />
anders besteuert werden, je nachdem, ob es sich um Renten aus dem öffentlichen Dienst oder um private Renten handelt.<br />
Als öffentliche Renten sind jene Renten zu betrachten, die vom italienischen Staat oder einer verwaltungsrechtlichen bzw.<br />
politischen Unterteilung oder einer lokalen Körperschaft des Staates bezahlt werden. Im Allgemeinen sind diese Renten nur<br />
in Italien zu besteuern.<br />
Private Renten werden von italienischen Körperschaften, Einrichtungen oder Vor- und Fürsorgeanstalten ausbezahlt, die für<br />
die Rentenversorgung zuständig sind. Im Allgemeinen sind diese Renten nur im Wohnsitzstaat des Beziehers zu besteuern.<br />
Aufgrund der geltenden Doppelbesteuerungsabkommen, sind Renten welche von öffentlichen und privaten Körperschaften in Italien<br />
an Subjekte ausbezahlt werden, die in einem der unten angeführten Staaten ansässig sind, wie folgt zu besteuern:<br />
Argentinien – England – Spanien – Vereinigte Staaten – Venezuela<br />
Die öffentlichen Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert. Diese werden jedoch in Italien nicht besteuert,<br />
falls der Steuerzahler die Staatsangehörigkeit des Auslandsstaates besitzt, in dem er ansässig ist.<br />
Private Renten, die von Ansässigen dieser Staaten bezogen werden, werden nicht in Italien besteuert.<br />
Belgien<br />
Öffentliche Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert.<br />
Diese Renten sind nicht in Italien zu besteuern, falls der Empfänger in Belgien ansässig ist und die belgische, aber nicht<br />
die italienische Staatsanghörigkeit besitzt.<br />
Private Renten, die von Ansässigen in Belgien bezogen werden, werden nicht in Italien besteuert.<br />
Frankreich<br />
Öffentliche Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert. Diese Renten sind nicht in Italien zu besteuern,<br />
falls der Steuerzahler die französische und nicht die italienische Staatsanghörigkeit besitzt.<br />
Private Renten aus Italien sind in der Regel nur in Frankreich zu besteuern, aber Renten, welche gemäß dem geltenden Abkommen<br />
zwischen Italien und Frankreich aufgrund der Gesetzgebung zur „Sozialen Sicherheit“ ausgezahlt werden, sind in<br />
beiden Staaten zu besteuern.<br />
Deutschland<br />
Öffentliche Renten aus Italien werden normalerweise nur in Italien besteuert.<br />
Diese Renten sind in Italien jedoch nicht zu besteuern, falls der Steuerzahler die Staatsanghörigkeit des ausländischen<br />
Wohnsitzstaates und nicht die italienische besitzt.<br />
Private Renten, die von in Deutschland ansässigen Subjekten bezogen werden, sind in der Regel in Italien nicht zu besteuern.<br />
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