09.10.2013 Views

unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

Geregelte und<br />

fortwährende Mitarbeit<br />

TEIL I<br />

EINKÜNFTE, FÜR<br />

WELCHE DIE ABZÜGE<br />

ZUSTEHEN UND DIE IN<br />

ITALIEN STEUER-<br />

PFLICHTIG SIND<br />

TEIL II<br />

IN ITALIEN STEUERPFLI-<br />

CHTIGE EINKÜNFTE,<br />

FÜR WELCHE KEINE<br />

ZUSÄTZLICHE ABSETZ-<br />

BERTÄGE ZUSTEHEN<br />

Australien<br />

Weder die öffentlichen noch die privaten Renten sind in Italien zu besteuern.<br />

Kanada<br />

Die privaten Renten aus Italien sind in Italien nicht zu besteuern, falls der Betrag den höheren der folgenden Beträge nicht<br />

übersteigt: 10.000 kanadische Dollars oder 6.197,48 Euro.<br />

Wird diese Grenze überschritten, sind die Renten auch in Italien zu besteuern.<br />

Die öffentlichen Renten sind ausschließlich in Italien zu besteuern.<br />

Schweiz<br />

Private Renten werden nur in der Schweiz besteuert.<br />

Die öffentlichen Renten aus Italien sind nur in Italien zu besteuern, falls der Steuerzahler die italienische Staatsbürgerschaft besitzt; diese<br />

Renten sind nicht in Italien zu besteuern, falls der in der Schweiz ansässige Steuerzahler die italienische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.<br />

Mit Hinsicht auf Einkünfte aus geregelter und fortwährender Mitarbeit kann der italienische Steuersubstitut, falls diese Einkünfte<br />

in Italien aufgrund der Bestimmungen des Abkommens nicht steuerpflichtig sind, die Befreiung direkt gemäß den üblichen<br />

Verfahren anwenden, die im Falle von vertragsgebundenen Begünstigungen vorgesehen sind.<br />

Ist das Einkommen in Italien hingegen steuerpflichtig, wird die Besteuerung gemäß den entsprechenden nationalen Bestimmungen<br />

vorgenommen. Der Steuersubstitut wird einen Steuereinbehalt auf den steuerpflichtigen Teil des Einkommens<br />

vornehmen, der in der Erklärung nicht anzugeben ist.<br />

Wer Teil I der Übersicht RC abfassen muss<br />

Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden bzw. bei Abkommen, welche die Besteuerung nur in Italien oder in beiden<br />

Staaten vorsehen, sehen die italienischen Rechtsvorschriften vor, dass der erste Teil der Übersicht RC abgefasst werden<br />

muss und zwar von:<br />

• Nicht ansässigen Subjekten, die ihre Tätigkeit im Staatsgebiet ausgeübt haben und die in diesem Teil folgendes angeben<br />

müssen:<br />

– Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit;<br />

– Löhne, die von Privat<strong>persone</strong>n an Chauffeure, Gärtner, Mitarbeiter der Familie und sonstige Hausangestellte entrichtet<br />

wurden, sowie sonstige Zahlungen, auf welche laut Gesetz, keine Steuereinbehalte vorgenommen wurden;<br />

– Entgelte an arbeitseinbringende Gesellschafter von Produktions-, Arbeits-, Dienstleistungs-, und Landwirtschaftsgenossenschaften<br />

und von Genossenschaften, welche die erste Verarbeitung der landwirtschaftlichen Produkte und der kleinen<br />

Fischerei durchführen und zwar in den Grenzen der laufenden Löhne, erhöht um 20 Prozent;<br />

– Zulagen und Entgelte, die zu Lasten von Dritt<strong>persone</strong>n, den Arbeitnehmern für Aufträge bezahlt wurden, mit Ausnahme<br />

jener Arbeiten, die laut Vertragsklausel dem Arbeitgeber selbst rückgezahlt werden müssen.<br />

• Die nicht ansässigen Subjekte müssen, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde, in diesem Teil folgende<br />

Vergütungen anführen, falls diese vom italienischen Staat, von im italienischen Staatsgebiet ansässigen Subjekten oder<br />

von festen Niederlassungen ausländischer Subjekte auf italienischem Gebiet ausbezahlt wurden:<br />

– Einkünfte aus Rente<br />

– Von beliebigen Subjekten vergütete Studienstipendien bzw. Zulagen, Prämien bzw. Unterstützungen für das Studium<br />

bzw. die berufliche Ausbildung, falls der Empfänger nicht in einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis mit dem Verteiler<br />

steht;<br />

– Entgelte von Subjekten, welche gemeinnützige Arbeiten ausüben;<br />

– in irgendeiner Weise ausbezahlte Renten gemäß GvD Nr. 124 vom 21.04.1993<br />

Wer den Teil II der Übersicht RC abfassen muss<br />

Die nicht ansässigen Subjekte müssen, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde, in diesem Teil folgende Vergütungen<br />

anführen, falls diese vom italienischen Staat, von im italienischen Staatsgebiet ansässigen Subjekten oder von<br />

festen Niederlassungen ausländischer Subjekte auf dem italienischen Gebiet ausbezahlt wurden:<br />

• Regelmäßige Zuweisungen des Ehepartners, mit Ausnahme jener für den Unterhalt von Kindern, die infolge einer gerichtlichen<br />

Trennung, Scheidung oder Annullierung der Ehe bezogen werden.<br />

• Sonstige regelmäßige Zuweisungen, zu deren Erzeugung weder Kapital noch Arbeit beitragen (mit Ausnahme der ewigen<br />

Renten), Testaments- und Unterhaltszahlungen usw. eingeschlossen.<br />

• Zulagen, Sitzungsgelder und sonstige vom Staat, den Regionen, den Provinzen und Gemeinden bezahlte Entgelte für die<br />

Durchführung öffentlicher Funktionen wie auch Entgelte, die an Mitglieder der Steuerkommissionen, den Friedensrichtern<br />

und den Überwachungsexperten des Gerichtes ausbezahlt wurden mit Ausnahme jener, welche laut Gesetz dem Staat<br />

rückgezahlt werden müssen.<br />

• Die ewigen Renten und die entgeltlich eingerichteten befristeten Renten<br />

Die Erträge und die regelmäßigen Zuweisungen gelten bis auf Gegenbeweis als bezogen im Ausmaß und zu den Verfallfristen,<br />

die aus den entsprechenden Rechtstiteln hervorgehen.<br />

4. ZU LASTEN LEBENDE FAMILIENANGEHÖRIGE<br />

Den nicht ansässigen Subjekten können keine Abzüge für zu Lasten lebende Familienangehörige anerkannt werden.<br />

Infolgedessen sind die Zeilen RN8 und RN9 der Übersicht RN nicht abzufassen.<br />

5. ÜBERSICHT RP – AUFWENDUNGEN UND AUSGABEN<br />

Im Sinne der geltenden Bestimmungen stehen den nicht ansässigen Subjekten die Steuerabzüge und die Abzüge auf das<br />

Gesamteinkommen nur für einige Aufwendungen und Ausgaben zu, die in den Anleitungen der Übersicht RP im Teil III „Anleitungen<br />

zur Abfassung des Vordruckes UNICO <strong>2004</strong>“ angeführt sind.<br />

45

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!