unico 2004 persone fisiche fascicolo 2 natürliche personen heft 2
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Geregelte und<br />
fortwährende Mitarbeit<br />
TEIL I<br />
EINKÜNFTE, FÜR<br />
WELCHE DIE ABZÜGE<br />
ZUSTEHEN UND DIE IN<br />
ITALIEN STEUER-<br />
PFLICHTIG SIND<br />
TEIL II<br />
IN ITALIEN STEUERPFLI-<br />
CHTIGE EINKÜNFTE,<br />
FÜR WELCHE KEINE<br />
ZUSÄTZLICHE ABSETZ-<br />
BERTÄGE ZUSTEHEN<br />
Australien<br />
Weder die öffentlichen noch die privaten Renten sind in Italien zu besteuern.<br />
Kanada<br />
Die privaten Renten aus Italien sind in Italien nicht zu besteuern, falls der Betrag den höheren der folgenden Beträge nicht<br />
übersteigt: 10.000 kanadische Dollars oder 6.197,48 Euro.<br />
Wird diese Grenze überschritten, sind die Renten auch in Italien zu besteuern.<br />
Die öffentlichen Renten sind ausschließlich in Italien zu besteuern.<br />
Schweiz<br />
Private Renten werden nur in der Schweiz besteuert.<br />
Die öffentlichen Renten aus Italien sind nur in Italien zu besteuern, falls der Steuerzahler die italienische Staatsbürgerschaft besitzt; diese<br />
Renten sind nicht in Italien zu besteuern, falls der in der Schweiz ansässige Steuerzahler die italienische Staatsangehörigkeit nicht besitzt.<br />
Mit Hinsicht auf Einkünfte aus geregelter und fortwährender Mitarbeit kann der italienische Steuersubstitut, falls diese Einkünfte<br />
in Italien aufgrund der Bestimmungen des Abkommens nicht steuerpflichtig sind, die Befreiung direkt gemäß den üblichen<br />
Verfahren anwenden, die im Falle von vertragsgebundenen Begünstigungen vorgesehen sind.<br />
Ist das Einkommen in Italien hingegen steuerpflichtig, wird die Besteuerung gemäß den entsprechenden nationalen Bestimmungen<br />
vorgenommen. Der Steuersubstitut wird einen Steuereinbehalt auf den steuerpflichtigen Teil des Einkommens<br />
vornehmen, der in der Erklärung nicht anzugeben ist.<br />
Wer Teil I der Übersicht RC abfassen muss<br />
Ist kein Doppelbesteuerungsabkommen vorhanden bzw. bei Abkommen, welche die Besteuerung nur in Italien oder in beiden<br />
Staaten vorsehen, sehen die italienischen Rechtsvorschriften vor, dass der erste Teil der Übersicht RC abgefasst werden<br />
muss und zwar von:<br />
• Nicht ansässigen Subjekten, die ihre Tätigkeit im Staatsgebiet ausgeübt haben und die in diesem Teil folgendes angeben<br />
müssen:<br />
– Die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit;<br />
– Löhne, die von Privat<strong>persone</strong>n an Chauffeure, Gärtner, Mitarbeiter der Familie und sonstige Hausangestellte entrichtet<br />
wurden, sowie sonstige Zahlungen, auf welche laut Gesetz, keine Steuereinbehalte vorgenommen wurden;<br />
– Entgelte an arbeitseinbringende Gesellschafter von Produktions-, Arbeits-, Dienstleistungs-, und Landwirtschaftsgenossenschaften<br />
und von Genossenschaften, welche die erste Verarbeitung der landwirtschaftlichen Produkte und der kleinen<br />
Fischerei durchführen und zwar in den Grenzen der laufenden Löhne, erhöht um 20 Prozent;<br />
– Zulagen und Entgelte, die zu Lasten von Dritt<strong>persone</strong>n, den Arbeitnehmern für Aufträge bezahlt wurden, mit Ausnahme<br />
jener Arbeiten, die laut Vertragsklausel dem Arbeitgeber selbst rückgezahlt werden müssen.<br />
• Die nicht ansässigen Subjekte müssen, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde, in diesem Teil folgende<br />
Vergütungen anführen, falls diese vom italienischen Staat, von im italienischen Staatsgebiet ansässigen Subjekten oder<br />
von festen Niederlassungen ausländischer Subjekte auf italienischem Gebiet ausbezahlt wurden:<br />
– Einkünfte aus Rente<br />
– Von beliebigen Subjekten vergütete Studienstipendien bzw. Zulagen, Prämien bzw. Unterstützungen für das Studium<br />
bzw. die berufliche Ausbildung, falls der Empfänger nicht in einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis mit dem Verteiler<br />
steht;<br />
– Entgelte von Subjekten, welche gemeinnützige Arbeiten ausüben;<br />
– in irgendeiner Weise ausbezahlte Renten gemäß GvD Nr. 124 vom 21.04.1993<br />
Wer den Teil II der Übersicht RC abfassen muss<br />
Die nicht ansässigen Subjekte müssen, unabhängig davon, wo die Tätigkeit ausgeübt wurde, in diesem Teil folgende Vergütungen<br />
anführen, falls diese vom italienischen Staat, von im italienischen Staatsgebiet ansässigen Subjekten oder von<br />
festen Niederlassungen ausländischer Subjekte auf dem italienischen Gebiet ausbezahlt wurden:<br />
• Regelmäßige Zuweisungen des Ehepartners, mit Ausnahme jener für den Unterhalt von Kindern, die infolge einer gerichtlichen<br />
Trennung, Scheidung oder Annullierung der Ehe bezogen werden.<br />
• Sonstige regelmäßige Zuweisungen, zu deren Erzeugung weder Kapital noch Arbeit beitragen (mit Ausnahme der ewigen<br />
Renten), Testaments- und Unterhaltszahlungen usw. eingeschlossen.<br />
• Zulagen, Sitzungsgelder und sonstige vom Staat, den Regionen, den Provinzen und Gemeinden bezahlte Entgelte für die<br />
Durchführung öffentlicher Funktionen wie auch Entgelte, die an Mitglieder der Steuerkommissionen, den Friedensrichtern<br />
und den Überwachungsexperten des Gerichtes ausbezahlt wurden mit Ausnahme jener, welche laut Gesetz dem Staat<br />
rückgezahlt werden müssen.<br />
• Die ewigen Renten und die entgeltlich eingerichteten befristeten Renten<br />
Die Erträge und die regelmäßigen Zuweisungen gelten bis auf Gegenbeweis als bezogen im Ausmaß und zu den Verfallfristen,<br />
die aus den entsprechenden Rechtstiteln hervorgehen.<br />
4. ZU LASTEN LEBENDE FAMILIENANGEHÖRIGE<br />
Den nicht ansässigen Subjekten können keine Abzüge für zu Lasten lebende Familienangehörige anerkannt werden.<br />
Infolgedessen sind die Zeilen RN8 und RN9 der Übersicht RN nicht abzufassen.<br />
5. ÜBERSICHT RP – AUFWENDUNGEN UND AUSGABEN<br />
Im Sinne der geltenden Bestimmungen stehen den nicht ansässigen Subjekten die Steuerabzüge und die Abzüge auf das<br />
Gesamteinkommen nur für einige Aufwendungen und Ausgaben zu, die in den Anleitungen der Übersicht RP im Teil III „Anleitungen<br />
zur Abfassung des Vordruckes UNICO <strong>2004</strong>“ angeführt sind.<br />
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