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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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1642. CT XXXIII 41 (= 92620). 20. I. 4. Ammiditana.<br />

1 Sklavin Namens Ummi-Hipet aus Subartu (aus der) Stadt . ') hat von<br />

Sin-mugallim, Sohn des Lu-AsarludugP', Rlbam-ili, Sohn des Igkur-galzu, gekauft<br />

Als vollen Preis dafür hat er ihm 1 Mine, 4 Sekel Silber da.rgewogen und 1 Sekel<br />

Silber als Zugabe^ bestimmt^) 3 Tage steht er ein für Nachforschung'), einen Monat<br />

für Epilepsie*) (und) für seine(') Vindikation"*) gemäß den Gesetzen des Königs").<br />

Vor Samag; vor Mar) VgL Schröder, ZA XXX, S. 86. — ') Si.Bi. — ^) Gemeint ist: er haftet 3 Tage,<br />

bezw. 1 Monat. — ^) ma-tum a-na ma-tim-ma. — *) Vgl. Holma, quttulu, S. 65.<br />

d) Selbstvcrfcauf und Verkauf von Kindern.<br />

Vorbemerkung. Während in den Urkunden seit Hammurapi der Selbstverkauf und<br />

Verkauf der Kinder durch die Eltern so gut wie nicht erwähnt wird — vgl. etwa III 424, wo<br />

aber die Tochter nicht schuldenhalber, sondern als Nebenfrau verkauft wird, — ist es kaum ein<br />

Zufall, daß in den Texten aus Larsa unter der Herrschaft Rim-Sins diese Geschäfte Verhältnis«<br />

mäßig häufig begegnen. Zu den folgenden Urkunden sind auch die Urkunden No. 1474 (Ver«<br />

geiselung des Sohnes), 1481 (Selbstvergeiselnng) zu stellen. Auch No. 1482 liegt wahrscheinlich ein<br />

Selbstverkauf des Schuldners an den Gläubiger zugrunde. Juristisch unterscheiden sich Ver«<br />

geiselung und Verkauf wohl dadurch, daß nur bei der ersteren ein Auslösungsrecht bezüglich<br />

stand. Doch da die beiden wirtschaftlich einander nahe stehen, so

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