HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
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Vor [. .jlum; vor Sin-idinnam., dem Schreiber.<br />
[Den .] Ulül, Jahr »Hammurapi-Kanal«,<br />
') ik-ri-bu. Vgl. Ill 468, wohl Quittung über Erfüllung eines Gelübdes. — ") ik-ru-bu. —<br />
^j i-nu-ma ba-al-iu ü (so!) Sä-al-mu. — *) Scheil glaubt hier einen Namen i('>)-diV)-ja-tum zu<br />
erkennen; er übersetzt: son voeu au dieu Sin, Idiyatum acquittera. Wahrscheinlich der Name<br />
des Tempelbeamteu, an den die gelobte Geldsumme abgeführt werden soll.<br />
* Neben der Einkleidung des Gelübdes in die Gestalt des Verpflichtungsscheins und des<br />
fiktiven Darlehens (vgl. Anm. zu No, 1501, 1540) hat das altbabylonische .Recht, wie die vor=<br />
liegende Urkundsform ergibt, auch eine unmittelbare ürkundsform für das Votum entwickelt.<br />
1729. Schell, RA Xlll, S. 129. l. VIII. 4 Samsuiluna.<br />
Va KornW Silber, Gelübde') für Samag; innerhalb eines Monats wird Awil-Adad<br />
das Silber dem Samag darM'ägen.<br />
Den 1. Warahsamnu, Jahr »Kanal Samsuilu(na)-hegal«,<br />
') ik-ri-bu. Vgl, Anm. zu No, 1728.<br />
D.<br />
Schenkang.<br />
Vorbemerkung: Als Schenkungen können formell jene Urkunden bezeichnet werden, die als<br />
Kern ihres rechtlichen Inhalts die Erklärung A. ana B. iddin »A. hat dem B. gegeben« enthalten.<br />
Sie waren in den früheren Bänden unter das Schuldrecht eingereiht. Allein als Entstehungsgrund<br />
einer Obhgation, als Schenkungsversprechen, ist die Schenkung in den Urkunden überhaupt<br />
nicht zu belegen. VgL auch Schupfer, La legge di Hammurabi (Acc. dei Lincei 1921) 109.<br />
Vielmehr scheint die prinzipale rechtsgeschäftliche Erklärung auf unmittelbaren Eigenturaserwerb<br />
des Beschenkten hinzuweisen, und man könnte insofern die Schenkung als Grund des Eigentums«<br />
erwerbs in das Sachenrecht stellen. Ihr rechter Platz ist aber doch in unmittelbarer Nachbarschaft<br />
da Erbrechts, mit dem sie die meisten Fäden verknüpfen. Abgesehen von der Königsschenkung<br />
(III 458, 459, 478) und der Dedikation (III 453, 467, No. 1739) begegnet die Schenkung vor<br />
allem in folgenden Anwendungen. Als familienrechtliche Schenkung, d.h. Bestellung der Mitgift<br />
seitens des Vaters (Eltern) an die Tochter (III 9, 10, 483, No. 173G), bez. Zuwendung von Paraphernal»<br />
vermögen an sie (No. 1733, 1734(f)), als Ausstattungsschenkung an den Sohn (III 487), bez. an<br />
die dem Tempeldienst geweihte Tochter. Die letzteren Urkunden überwiegen, was damit zusammen»<br />
hängt, daß das Material zum großen Teil aus dem Samaskloster in Sippar stammt. Hierbei wird<br />
die Tochter teils ausdrücklich als Hierodule bezeichnet (III 15, 454, 472, 475(1'), 490, 677, 681,<br />
IV 846, 897, 989, 991, 992), teils ergibt sich dies mit größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit<br />
aus den Umständen, so, wenn das geschenkte Geld »Ringgeld« (Sewirum) der Tochter sein soll<br />
(III 461, dazu Anm. zu No. 1597), oder weil ihr ein Nacherbe gesetzt (III 491, No. 1737) oder<br />
umgekehrt Verfügungsfreiheit über das Schenkgut eingeräumt wird (Ifl 463, 486). Vgl. die<br />
parallelen Anordnungen in den Schenkungen der ersten Gruppe z. B. III 15, 472, IV 989 und<br />
§ 178 f. K. H. In III 676 wird die beschenkte Tochter gleichzeitig von einer Frau in einer<br />
aplütu zur Erbin eingesetzt, vgl auch III 681, Die letzteren Verfügungen kommen regelmäßig<br />
nur unter Hierodulen vor. Es bleiben noch verhältnismäßig wenige Urkunden, in denen Indizien<br />
für die Hieioduleneigensehaft der beschenkten Tochter fehlen (11178, 452, 457, 473, 495, IV<br />
988, 990, No. 1730).