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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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— 46 -<br />

Siegel der Zeugen.<br />

Im Tebet, Jahr »die Stadt Imgur-Gibil wurde erobert«<br />

') Der Tempelverwalter. »Vgl. No. 1536.<br />

1538. BIN 11 82 (= NBC 1248). 22. VIII. 4. Samsuiluna.<br />

5 Sekel Silber, zinsfreies Darlehen, Silber des Palastes, haben vou Nahagura<br />

und vielen'} Selilium und Inbuga entliehen. Innerhalb von 15 Tagen wird er'" das<br />

Silber zurückgeben.<br />

Vor Silli-Adad; vor Gurrurura; vor Atidum.<br />

Den 22. Warahsamnu, Jahr »er grub den Samsuiluna-hegal-Kanal«.')<br />

i) ü ma-du-tim, vielleicht im Sinne von: »N. und Genossen«, Man könnte sich vorstellen,<br />

daß es sich um ein Verwaltungskollegium unter dem Vorsitze des Nahasum handelte. Vgl. auch<br />

No. 1725. — 3) Siegel undeuthch.<br />

1539. BIN II 85 (= NBC 1256). lO. IL 27. Samsuiluna.<br />

11 Sekel Silber — als Zins dafür (dienen) Datteln —, Silber des Samag, hat<br />

von Samag Ibnatum entliehen. Zur Zeit, da (die Datteln) da sind, wird er dem<br />

SamaS das Silber begleichen.<br />

Vor Adad; vor Enlil-idinnam.<br />

Den 10. Ajar, Jahr »das Glänzendste an Opfern«.<br />

Wie Samag es befiehlt, wird er (es) tun.'J<br />

') e-pu-uS = ippuS? Oder Imperativ »tu«.<br />

1540. Scheil, RA XIII, S. 131. 20. XC?). 28. Samsuiluna.<br />

[..] Sekel Silber, Kaufpreis für ein Feld . .'), Geld des Samas, bat von Sa=<br />

mag Nur-kinim'"')-Samag entliehen. Wenn er gesund und heil ist, wird er den<br />

Samag bezahlen.<br />

Vor Taribatum.<br />

Den 20. Tebet (')'), Jahr »König Samsuiluna (hat) attf Geheiß Enlils«.<br />

') Dahinter am-Si ha-ri ba-ni-ti; nach Scheil wäre dies dor Name des Feldes. — ') Üri«<br />

ginal wohl Ab . Ab.<br />

* Scheil, RA XIII, 8. 130f., hat das Verständnis der Klausel inabaliuuSalmu angebahnt,<br />

wenn er ausführte, daß sie nur bedeuten könne, »wenn er lebt und gesund ist« (seil, wird er<br />

zahlen). Sie ist streng von der die Solidarhaftung mehrerer Schuldner bezeichnenden Klausel<br />

ilti Salmim u ktnim »von einem heilen und wahren Manne« (seil, wird der Gläubiger sein Geld<br />

bekommen) zu trennen. Vgl. Anm. zu No, 1536. Hingegen wird es kaum richtig sein, daß, wie<br />

Scheil meint, in diesen Urkunden der Tempel an Kranke und Bedürftige Darlehen zur Unter«<br />

Stützung gab, die nur im Falle der Genesung des Darlehensempfängers zurückzuzahlen waren.<br />

Bis auf weiteres wird man den Gedanken einer Armenfürsorge durch altbabylonische Tempel<br />

doch skeptisch beurteilen müssen. Vielmehr dürfte es sich um Gelübde an den Gott des Tempels<br />

handeln. Vgl auch No. 1728, 1729. Der Votant verspricht eine Summe Geldes für den Fall seiner<br />

Genesung aus einer Krankheit. Wenn in unserem Falle — ebenso in III 187 - das Votum<br />

sich in die Form des Darlehens kleidet, so handelt es sich offenbar um ein fiktives Darlehen.<br />

So mag hier der Votant den aus dem V^erkaufe eines Feldes erhaltenen Kaufpreis dem Samas

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