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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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— 1.51 —<br />

rechtlichen VerfOgungsmacht in seinem Urteile achtet, so paßt dies weit besser zu einem Bchieds«<br />

urteile. Denn staatliche Gerichtsbarkeit und Vollstreckung würde, wenn überhaupt der Erbe<br />

für die Schulden des Erblassers haftete und die Möglichkeit eines Vorgehens gegen den unmündigen<br />

Schuldner bestand — dafür spricht, daß es in unserem Falle überhaupt zur Klage kam, — nicht<br />

zögern, auch die Substanz des schuldnerischen Vermögens zu ergreifen. Es ist daher sehr wohl<br />

möglich imd sogar wahrscheinhch, daß auch dieses Urteil erst durch den nachfolgenden Streit»<br />

verzieht der Parteien in Wirksamkeit trat.<br />

1764. W13 (= Bu9l, 5-9, 2456).') Undatiert.<br />

Auf Haus, Feld, Garten, Gesinde, Ochsen, Schafe, soviel vorhanden ist und<br />

vorhanden gewesen ist vom Stroh bis zum Golde, hat Samulitum, Tochter des Samagnüri,<br />

kein Anrecht^.')<br />

Vor Mati-ili ^.; vor Ilima-abum, Sohn des Sin-bäni; vor Samag-karräd,<br />

Sohn des Sin-tappi-wedi; vor Munawwirum, Sohn des Samaja^''; vor Sahan(')idinnam,<br />

Sohn des Mannum-ki-Sin; vor Ui-damik, Sohn des Mannum-ki-Sin; vor Rig-<br />

Samag, [Sohn des Sin]-nä9ir; vor Sin-[. .], Sohn des Ibi-Sin; vor Sin-m[uball]it,<br />

Sohn des .; vor Samag~[. . .], Sohn des .; vor Ribam('')-iliW, Sohn des<br />

Rini-irpitiniC); vor Ilima-abi, Sohn des Ibni-Adad; vor Aham-argi, Sohn des Igme-Sin.<br />

>) = AJSL 29, 162, Waterman, 3. 3. — ") ü-ul Sü-l>u-xa-at.<br />

* Urteil, im Sinne eines richterlichen StreitbeendigungsvorschlagsC), der erst durch den<br />

anschließenden Streitverzicht der Parteien bindende Kraft erhält. Vgl. Lautner, Richterl.<br />

Entsch. 41. Prozeßgegenstand nicht bestimmbar.<br />

1765 W 64 (=: Bu 91, 5-9, 699).') Undatiert.<br />

Hausgrundstück, soviel sich [findet], neben dem Hause des [. .]. ., von .[....]<br />

für Ali-abu[ga .|; späterhin(''^') ist es ausschließlich das Haus des Sumurah.<br />

Ali-abuga und Hugütum('') werden nicht (mehr auf die Angelegenheit) zurückkommend<br />

gegen Sumurah Anspruch erheben.<br />

Vor Ilugu-bäni, Sohn des Nanna-mansi; vor Enki(''-mansi, Sohn des Sinrig<br />

.|. .|; vor Hatalum, Sohn, des Ibi^-Sin; vor Samag-gulüli, Sohn des .[. .];<br />

vor Abnm-bäni, Sohn des *)-Sin; vor Nüratum, Tochter^) des Kig(')-Sin; vor<br />

Innabatum, Tochter des Pür-Sin; vor Lamassi(''), Tochter des Jäpuhum; vor [... .]um,<br />

Sohn des [. .]; vor Warad-Sin, Sohn des Biniia^^'l<br />

1) = AJSL 30, 55. - ») Vgl. W 56 (= No. 1738); hes ut-H-[iS]. — ") W. aSSai (=-- Dam);<br />

indeß unwahrscheinlich.<br />

* Vgl. Anm. zu No. 1764 und Lautner, a a. O. 41'^.<br />

IV. Freiwillige Gerichtsbarkeit.<br />

Vorbemerkung. In einer Anzahl von Urkunden wird die Mitwirkung des Tempels bei<br />

privaten Rechtsgeschäften erwähnt. Es handelt sich um Auseinandersetzungen unter Miterben<br />

(vgl. III 56, 74, 75, No. 1766, 1767) oder Gesellachaftern (III 667, 670, 696(?), 47, 669, in den<br />

beiden letzteren Urkunden möglicherweise doch Prozeß, vgl. ferner No. 1727), in denen es zu<br />

eidlichen Erklärungen der Parteien über das vorhandene Vermögen oder zu Manifestations (Reini»

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