HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
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Ernte wird er entsprechend (den Grundstücken zu) seiner Rechten und seiner<br />
Linken Geiste im sütu-Mn&e des Samag am Tore des Klosters darmessen. An<br />
3 Samagfesten wird er 10 Ka Mehl und 60 KäW Bier ihr besorgen.')<br />
^'or Ibni-Marduk, dem Obmann der Schneider^^); vor Awilija, dem Seh n ei der P';<br />
vor Marduk-näsir, dtm Schreiber.<br />
Den 1. Ajar, Jahr »König Ammiditana (hat) auf die erhabene Entscheidung<br />
der großen Götter (u. s. w.)«.<br />
') Wohl i-paO)-ak-ki-is-xi, nicht i-ma-ak-ki-is-xi.<br />
1698. CT XXXIII 33 (= 92565). 25. VI. 4. Ammiditana.<br />
900 Sar Feld in der Flur Lasalla, — von' Melülatum, der na.tttu des Samag,<br />
der Tochter des Ibkuga, derEigentümerin desFeldes, hatBeli-lüdari,Sohn des Liwiragum,<br />
das Feld zur Bewirtschaftung 'gegen Abgabe gepachtet Zur Zeit der Ernte wird<br />
man das Feld nach seiner EitragüächeC'')') vermessen^''), und dann wird er auf<br />
je 100 Sar ":, Kur Gerste nach dem sütu-M.a.&e des Samag am üferdamm von<br />
Sippar darmessen.<br />
Vor Ili-awelim, Sohn des Amurrum-näsir; vor Ibni-Samag, Sohn des Samagnäsir;<br />
vor Uüui, Sohn des Pür-AdadW; vor Ibnatum, Sohn des Rig-Samag; vor<br />
Gimil-Gula, dem Schreiber.<br />
Den 25. Ulül, Jahr König Ammiditanas, (das benannt ist) »neues Jahr nach<br />
dem Jahr 'die Macht Marduks'«.<br />
Siegel des Beli-lüdari; Siegel des Ili-awelim; Siegel des Ibni-Samag; Siegel<br />
des Ilüni.')<br />
') a-na Sü-ul-pi-Sü. — ^) i-Sa-ad-da-du(-ma). — ') Außerdem ein Siegelabdruck ohne Beischrift.<br />
* Die Klausel eklam (ana) pt SulpiSu iSaddadu, auch in gekürzter Fassung eklam iSaddadu<br />
(letztere in den Texten aus Dilbat aUein gebräuchlich) ist viel erörtert, ohne daß ihre Bedeutung<br />
als sieher gelten könnte. VgL die Literatur bei Schorr, Urk. d. altbab. ZivUrechts, S. 177 zu<br />
Z, 14/15, dazu noch Landsberger, WZKM 26, 127 f., Schwenzner, MVAG 19^, S. 82 f.,<br />
Walther, AltbabyL Gerichtswesen 201. Sie steht nur dann, wenn der Pachtzins seiner Quantität<br />
nach nicht absolut bestimmt ist, sondern erst berechnet werden muß, sei es, daß er quotativ<br />
(auf X gan y kur) angegeben ist, was die Regel Ist, sei es, daß er nach Maßgabe des Ertrags<br />
der Nachbargrundstücke berechnet wird (III 588, 597, 650, 651) oder überhaupt nähere Angaben<br />
über die Größe des Pachtzinses fehlen (III 605, 656, 658). Demnach scheint die Phrase eine<br />
Voraussetzung für die Berechnung des Pachtzinses zu bezeichnen. Daß Sadadu (Grundbedeutung<br />
»ziehen«) = »messen, vermessen«, darüber besteht heute halbwegs Einigkeit. Schwieriger ist fwipw.<br />
Aber es kommt im wesentlichen doch auf dasselbe hinaus, wenn Ungnad »Ertragfläche«, Lands«<br />
borger »soviel (das Feld) Halme trägt«, 8chwenzner82* »soweit (das Feld) besteht ist« übersetzen.<br />
Das Verbum Sadadu steht immer im Plural. Ob Subjekt dazu Pächter und Verpächter sind<br />
(Schwenzner 85), ist fraglich. Beachtenswert ist, worauf Schwenzner 83 aufmerksam macht,<br />
daß die Klausel erst in den Urkunden unter Ammiditana und Ammizaduga technisch ist, aus deren<br />
Zeit allerdings besonders viele Pachturkunden überliefert sind. Vorher begegnet sie in III 588, 593.<br />
Der älteste Beleg wäre No. 1695 (Zeit Hammurapis'?), wenn die dort abweichend formulierte<br />
Klausel überhaupt hierher gehört. Sollte sie sich auf eine im öffentlichen Interesse (Steuerbemessung,<br />
die sich naturgemäß nur nach der Ertragfläche richten konnte,) erfolgende Vermessung beziehen?<br />
Das ist nur eine Frage, keine Antwort. Aber die herkömmliche Auslegung: Berechnung des