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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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— 91 —<br />

Den 18. Tebet, Jahr »König Samsuiluna hat auf Geheiß Enlils (usw.;<br />

') Nur in einer Umschrift Langdons. — ') nam-lü-nig-Ku? — ') Pa +Lugal. — ') luh<br />

(— paiäru) = »zurückkaufen«. — ') bur-gul.<br />

b) Tausch.<br />

Vorbemerkung. Die Tauschurkunden aus Larsa zeigen einen von den bisher bekannt<br />

gewordenen Tauschverträgen abweichenden Typus. Während diese den Tausch als zweiseitigen<br />

Vertrag, d. h. Leistung und Gegenleistung, beurkunden und daher insbesondere eine gegenseitige<br />

Verzichtsklausel am Schlüsse enthalten (einer wird gegen den anderen nicht Anspruch erheben<br />

u, dgL VgL III 443—451, IV 981—986, V 1157, 1159 und No. 1655, 1661), sind die Urkunden<br />

aus Larsa einseitig gefaßt. Sie erklären in verschiedener Formuherung, daß die eine Partei einen<br />

Ciegenstand (zum Tausche) bestimmt (= gesetzt, iSkun) oder gegeben habe (iddin). Im Anschlüsse<br />

daran übernimmt diese Partei, nicht auch die andere, die Haftung für Eviktion und verspricht, auch<br />

selbst nicht vindizieren zu wollen, ganz In derselben Weise, wie dies der Verkäufer im Kauf»<br />

formular aus Larsa tut. Vgl. San-Nicolö, Schlußklauseln 56 f. und No. 1656—1660, ein gegen»<br />

seifiger Verzicht allerdings in No. 1664. Hierbei ist natörUch anzunehmen, daß die andere Partei<br />

des Tauschvertrags eine reziprok stiUsierte Urkunde ausfertigte. Man kann diesen Tausch einen<br />

gespaltenen Tausch nennen. Er nähert sich im Formular dem Kauf, ja er kann vollständig in<br />

das Kaufformular übergeben. Das gilt für Nr. 1656, 1660, die sich äußerlich ganz als Kaufurkunden<br />

repräsentieren, wenn nicht bestimmte Indizien sie als Tauschverträge erkennen ließen. Vgl. Anm.<br />

zu No. 1656, 1660. Juristisch könnte man sich den Vorgang bei diesem Tausch so zurechtlegen,<br />

daß jede Partei von der anderen den Tauschgegenstand kauft, wobei aber die Kaufpreise nicht<br />

bar bezahlt, sondern gegeneinander aufgerechnet und nur ein Überschuß (tappilätum) bar berichtigt<br />

wird. Trotzdem wäre es aber kaum richtig, das Geschäft als Doppelkauf, d. h. als zwei selbständige<br />

Kaufvertrage mit besonderer Abrede für die Berichtigung des Kaufpreises zu werten. Die Spaltung<br />

ergreift nur das Formular, nicht das Rechtsgeschäft, das dennoch einheitlich, nämlich Tausch<br />

bleibt. Das beweist gerade das Formular, das trotz seiner Angleichung au das Kaufformular<br />

doch Klauseln enthält, die den Tauschcharakter des Geschäftes erkennen lassen.<br />

1655. C 8 (= CBS 5133).") -.IX. i. Enlil-bäm.<br />

1800 Sar Garten, mit Bäumen bestanden, inmitten des settu^}-Pe\des, Garten<br />

des Sin-iklgam, des Imgur-Sin, seines Sohnes, und der Nin-kuzu, ihrer") Mutter,<br />

neben dem Garten des Sin-näsir, (und)*) des Gubbanidug, seines Bruders, dessen<br />

Vorderseite der Garten des Lugal- .e (bildet), — als Tauschobjekt dafür (gelten)<br />

1800 Sar Garten, mit Bäumen bestanden, inmitten des ii?/^M-Feldes, Garten des<br />

Lugal- . e, angrenzend an den Garten des Ibi-Enlil, des Lu-Nanna und das Ufer<br />

des [. .]-Kanals(') | (Lücke) Auf daß für alle Zeit] keiner gegen den<br />

andern [wogen des Gartens] Anspruch erheben wird, drückten **) [Lugal- .]e, der<br />

Richter, Sin-iktgam und Nin-kuzu, seine Mutter, ihre Siegel auf (und) schworen<br />

beim König.<br />

Vor Ltigal-azida, dem Schreiber; vor Lu-Igkura, Sohn des Dada-wakar'''*; vor<br />

Ibkti-Damu, Sohn des Zanaki^''); von Awil-Sin, Sohn des Lu-Nin. '); vor Ku-<br />

Enlila, seinem Bruder; vor Nabrüm-ili; vor Nanna-mansi, dem Schreibor.<br />

Im Kislim, Jahr »Enlil-bäni wurde König«,.

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