HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
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Den 18. Tebet, Jahr »König Samsuiluna hat auf Geheiß Enlils (usw.;<br />
') Nur in einer Umschrift Langdons. — ') nam-lü-nig-Ku? — ') Pa +Lugal. — ') luh<br />
(— paiäru) = »zurückkaufen«. — ') bur-gul.<br />
b) Tausch.<br />
Vorbemerkung. Die Tauschurkunden aus Larsa zeigen einen von den bisher bekannt<br />
gewordenen Tauschverträgen abweichenden Typus. Während diese den Tausch als zweiseitigen<br />
Vertrag, d. h. Leistung und Gegenleistung, beurkunden und daher insbesondere eine gegenseitige<br />
Verzichtsklausel am Schlüsse enthalten (einer wird gegen den anderen nicht Anspruch erheben<br />
u, dgL VgL III 443—451, IV 981—986, V 1157, 1159 und No. 1655, 1661), sind die Urkunden<br />
aus Larsa einseitig gefaßt. Sie erklären in verschiedener Formuherung, daß die eine Partei einen<br />
Ciegenstand (zum Tausche) bestimmt (= gesetzt, iSkun) oder gegeben habe (iddin). Im Anschlüsse<br />
daran übernimmt diese Partei, nicht auch die andere, die Haftung für Eviktion und verspricht, auch<br />
selbst nicht vindizieren zu wollen, ganz In derselben Weise, wie dies der Verkäufer im Kauf»<br />
formular aus Larsa tut. Vgl. San-Nicolö, Schlußklauseln 56 f. und No. 1656—1660, ein gegen»<br />
seifiger Verzicht allerdings in No. 1664. Hierbei ist natörUch anzunehmen, daß die andere Partei<br />
des Tauschvertrags eine reziprok stiUsierte Urkunde ausfertigte. Man kann diesen Tausch einen<br />
gespaltenen Tausch nennen. Er nähert sich im Formular dem Kauf, ja er kann vollständig in<br />
das Kaufformular übergeben. Das gilt für Nr. 1656, 1660, die sich äußerlich ganz als Kaufurkunden<br />
repräsentieren, wenn nicht bestimmte Indizien sie als Tauschverträge erkennen ließen. Vgl. Anm.<br />
zu No. 1656, 1660. Juristisch könnte man sich den Vorgang bei diesem Tausch so zurechtlegen,<br />
daß jede Partei von der anderen den Tauschgegenstand kauft, wobei aber die Kaufpreise nicht<br />
bar bezahlt, sondern gegeneinander aufgerechnet und nur ein Überschuß (tappilätum) bar berichtigt<br />
wird. Trotzdem wäre es aber kaum richtig, das Geschäft als Doppelkauf, d. h. als zwei selbständige<br />
Kaufvertrage mit besonderer Abrede für die Berichtigung des Kaufpreises zu werten. Die Spaltung<br />
ergreift nur das Formular, nicht das Rechtsgeschäft, das dennoch einheitlich, nämlich Tausch<br />
bleibt. Das beweist gerade das Formular, das trotz seiner Angleichung au das Kaufformular<br />
doch Klauseln enthält, die den Tauschcharakter des Geschäftes erkennen lassen.<br />
1655. C 8 (= CBS 5133).") -.IX. i. Enlil-bäm.<br />
1800 Sar Garten, mit Bäumen bestanden, inmitten des settu^}-Pe\des, Garten<br />
des Sin-iklgam, des Imgur-Sin, seines Sohnes, und der Nin-kuzu, ihrer") Mutter,<br />
neben dem Garten des Sin-näsir, (und)*) des Gubbanidug, seines Bruders, dessen<br />
Vorderseite der Garten des Lugal- .e (bildet), — als Tauschobjekt dafür (gelten)<br />
1800 Sar Garten, mit Bäumen bestanden, inmitten des ii?/^M-Feldes, Garten des<br />
Lugal- . e, angrenzend an den Garten des Ibi-Enlil, des Lu-Nanna und das Ufer<br />
des [. .]-Kanals(') | (Lücke) Auf daß für alle Zeit] keiner gegen den<br />
andern [wogen des Gartens] Anspruch erheben wird, drückten **) [Lugal- .]e, der<br />
Richter, Sin-iktgam und Nin-kuzu, seine Mutter, ihre Siegel auf (und) schworen<br />
beim König.<br />
Vor Ltigal-azida, dem Schreiber; vor Lu-Igkura, Sohn des Dada-wakar'''*; vor<br />
Ibkti-Damu, Sohn des Zanaki^''); von Awil-Sin, Sohn des Lu-Nin. '); vor Ku-<br />
Enlila, seinem Bruder; vor Nabrüm-ili; vor Nanna-mansi, dem Schreibor.<br />
Im Kislim, Jahr »Enlil-bäni wurde König«,.