HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
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i)on l. Tebet, Jahr »König Samsuiluna (hat) im großen Gebirge des Amurriterlandes«.<br />
(Siegel:) Silli-Adad, Sohn des Sin(')-nägir, Diener des Adad.<br />
* Tausch, Gerste gegen Datteln, unter Vorleistung der einen Partei. Damit, daß hier die<br />
Vorleistung nicht in Geld besteht, dürfte vielleicht zusammenhängen, daß der Umfang der Gegen,<br />
leistung zifFermäßig bestimmt ist und nicht, wie regelmäßig beim Lieferungskauf, auf Grund des<br />
erhaltenen Kaufpreises nach dem Marktpreis der zu hefernden Naturalien zum Lieferungstermin<br />
berechnet wird.<br />
ß) Mit Palast oder Tempel.<br />
1547. WI9 (=:BU9I, 5-9, 781).') 21. VL 29. Ammiditana.<br />
1 Mine Wollet, Empfangsgut^) des Palastes, unterstehend dem Schreiber Utul-<br />
Igtar, haben von dem Richter Uta-su-mundib, Sohn des Dusu-ibni, dem Obmann der<br />
Kaufleute, Samag-bäni und Ibkatum, die Söhne des Taribum, entliehen. Am Tage<br />
da der Stenoreintreiber^) aufruft, werden sie 'k Sekel Silber darwägen.<br />
Vor Anum-pisa^'), Sohn des Sin-idinnam; vor [. .] ., Sohn des Sin-idinnam;<br />
vor Sumum-libgi, Sohn des Lipit-Adad; vor .A.wil-Sin, dem Schreiber.<br />
Den 21. Ulül.<br />
Jahr »König Ammiditana (stellte) gewaltige Schutzgottheiten für Innana-nin^<br />
gal-hugkia*) (her)«.<br />
Siegel des Snmum-libgi; Siegel des Ibkatuin; Siegel des Samag-bäni'•'>.<br />
') =: AJSL 29, 169. — ^) namharti. — S) muSaddinu OiS. BarC'). — ^) Hier huS-a-ki.<br />
* Verkauf von Wolle des Palastes auf Kredit. Vgl. Vorbem. und Anm. zu No. 1459.<br />
c) Vertrag mit dem samallum (Handelsgehilfen).<br />
Vorbemerkung. Die folgenden Urkunden beurkunden die Übergabe eines Kapitals,<br />
das der Empfänger nach Beendigung der Geschäftsreise (harranum) zurückzugeben hat. Aller<br />
Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich um das im K. H. § 100 f. geregelte Rechtsverhältnis<br />
zwischen Kaufmann (tamkarum) und Sam,aUüm. Dafür spricht insbesondere die iu No. 1550, 1551<br />
begegnende und im Gesetze (§ 102) in diesem Zusammenhange genannte tadmiktum. Vgl. Anm.<br />
zu No. 1550. Man faßt dieses Rechtsverhältnis gewöhnlich als Gesellschaft auf, so zuletzt noch<br />
Ouq, M6m. de l'acad. 41, 253 (1918), und zwar verwandt der mittelalterlichen Kommenda. Vgl.<br />
Rehme, Geschichte d. Handelsrechts in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts<br />
I ö2 f. Dagegen spricht aber, daß in dem Gesetze nirgends eine Gewinnbetehigung des Samallum<br />
erwähnt wird, vor allem aber die Bedeutung und Etymologie des Wortes: Gehilfe. Vgl. etwa<br />
Delitzsch, BA IV 83 f. Demnach scheint der Samallum doch nur ein Handelsgehilfe gewesen<br />
zu sein. Ob aber in der Praxis dieses Rechtsverhältnis von der Gesellschaft streng getrennt<br />
wurde und nicht vielmehr Mischformen vorkamen, bedarf noch näherer Untersuchung. Wenigstens<br />
mahnt es zur Vorsicht, daß in No. 1551 das dem Samallum überlassene Geschäftskapital als<br />
tappülum (nam-tab-ba), d. h. Gesellschaftskapital bezeichnet wird.<br />
a) Unter Privaten.<br />
1548. EG 58. 25. XII. 56. Rtm-Sin.<br />
iVs Sekel Silber, in Empfang genommen durch Nür-Samag von Ki,ga-Sin. So^<br />
bald es das Geschäftskapital verlangti'), wird er das Silber darwägen. Darunteisind<br />
"U Sekel Silber, die Pirhum dem Kiga-Sin ^).<br />
Knspbaker und Ungnad, Hammurabi IV. .[