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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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- 49 —<br />

i)on l. Tebet, Jahr »König Samsuiluna (hat) im großen Gebirge des Amurriterlandes«.<br />

(Siegel:) Silli-Adad, Sohn des Sin(')-nägir, Diener des Adad.<br />

* Tausch, Gerste gegen Datteln, unter Vorleistung der einen Partei. Damit, daß hier die<br />

Vorleistung nicht in Geld besteht, dürfte vielleicht zusammenhängen, daß der Umfang der Gegen,<br />

leistung zifFermäßig bestimmt ist und nicht, wie regelmäßig beim Lieferungskauf, auf Grund des<br />

erhaltenen Kaufpreises nach dem Marktpreis der zu hefernden Naturalien zum Lieferungstermin<br />

berechnet wird.<br />

ß) Mit Palast oder Tempel.<br />

1547. WI9 (=:BU9I, 5-9, 781).') 21. VL 29. Ammiditana.<br />

1 Mine Wollet, Empfangsgut^) des Palastes, unterstehend dem Schreiber Utul-<br />

Igtar, haben von dem Richter Uta-su-mundib, Sohn des Dusu-ibni, dem Obmann der<br />

Kaufleute, Samag-bäni und Ibkatum, die Söhne des Taribum, entliehen. Am Tage<br />

da der Stenoreintreiber^) aufruft, werden sie 'k Sekel Silber darwägen.<br />

Vor Anum-pisa^'), Sohn des Sin-idinnam; vor [. .] ., Sohn des Sin-idinnam;<br />

vor Sumum-libgi, Sohn des Lipit-Adad; vor .A.wil-Sin, dem Schreiber.<br />

Den 21. Ulül.<br />

Jahr »König Ammiditana (stellte) gewaltige Schutzgottheiten für Innana-nin^<br />

gal-hugkia*) (her)«.<br />

Siegel des Snmum-libgi; Siegel des Ibkatuin; Siegel des Samag-bäni'•'>.<br />

') =: AJSL 29, 169. — ^) namharti. — S) muSaddinu OiS. BarC'). — ^) Hier huS-a-ki.<br />

* Verkauf von Wolle des Palastes auf Kredit. Vgl. Vorbem. und Anm. zu No. 1459.<br />

c) Vertrag mit dem samallum (Handelsgehilfen).<br />

Vorbemerkung. Die folgenden Urkunden beurkunden die Übergabe eines Kapitals,<br />

das der Empfänger nach Beendigung der Geschäftsreise (harranum) zurückzugeben hat. Aller<br />

Wahrscheinlichkeit nach handelt es sich um das im K. H. § 100 f. geregelte Rechtsverhältnis<br />

zwischen Kaufmann (tamkarum) und Sam,aUüm. Dafür spricht insbesondere die iu No. 1550, 1551<br />

begegnende und im Gesetze (§ 102) in diesem Zusammenhange genannte tadmiktum. Vgl. Anm.<br />

zu No. 1550. Man faßt dieses Rechtsverhältnis gewöhnlich als Gesellschaft auf, so zuletzt noch<br />

Ouq, M6m. de l'acad. 41, 253 (1918), und zwar verwandt der mittelalterlichen Kommenda. Vgl.<br />

Rehme, Geschichte d. Handelsrechts in Ehrenbergs Handbuch des gesamten Handelsrechts<br />

I ö2 f. Dagegen spricht aber, daß in dem Gesetze nirgends eine Gewinnbetehigung des Samallum<br />

erwähnt wird, vor allem aber die Bedeutung und Etymologie des Wortes: Gehilfe. Vgl. etwa<br />

Delitzsch, BA IV 83 f. Demnach scheint der Samallum doch nur ein Handelsgehilfe gewesen<br />

zu sein. Ob aber in der Praxis dieses Rechtsverhältnis von der Gesellschaft streng getrennt<br />

wurde und nicht vielmehr Mischformen vorkamen, bedarf noch näherer Untersuchung. Wenigstens<br />

mahnt es zur Vorsicht, daß in No. 1551 das dem Samallum überlassene Geschäftskapital als<br />

tappülum (nam-tab-ba), d. h. Gesellschaftskapital bezeichnet wird.<br />

a) Unter Privaten.<br />

1548. EG 58. 25. XII. 56. Rtm-Sin.<br />

iVs Sekel Silber, in Empfang genommen durch Nür-Samag von Ki,ga-Sin. So^<br />

bald es das Geschäftskapital verlangti'), wird er das Silber darwägen. Darunteisind<br />

"U Sekel Silber, die Pirhum dem Kiga-Sin ^).<br />

Knspbaker und Ungnad, Hammurabi IV. .[

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