06.10.2013 Aufrufe

HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

— 20<br />

4. Bürgschaft und Pfand.<br />

Vorbemerkung. Die neuen, namentlich aus Südbabylonien (Larsa) kommenden Teite<br />

bringen das erstemal zahlreichere Belege für Bürgschaft und Pfand. Ihre Vereinigung unter einem<br />

Abschnitte rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß im Sinne des altbabylonischen Rechts<br />

Bürgschaft und Pfand nur als Anwendungen des gemeinsamen Oberbegriffs der Haftung, persönlicher<br />

(leiblicher) und Sachhaftung, erscheinen So entspricht das Formular der Vergeiselung eines Freien<br />

(No. 1474, 1481) durchaus dem der Verpfändung von Grundstücken und Sklaven, wie ein Vergleich<br />

mit der Serie ana itiisu (ASKT S. 69 Z, 41 f.) lehrt. Es ist Bürgschaft, obwohl nach Maßgabe<br />

der besonderen Vereinbarung der Bürge in concreto nur mit einem bestimmten Grundstücke haftet,<br />

also Pfand (Hypothek) vorliegt (No. 1472, 1485). Umgekehrt erklärt in der Pfandurkunde No. 1465<br />

der Schuldner, daß er mit dem verpfändeten Grundstücke »bürge«.<br />

a) Der terminus technicus für bürgen ist sü-dü-a su-ti, akkadisch (in unseren Texten nicht<br />

belegt, vgl. aber IV 806): katäie likü (vgl. Landsberger, ZDMQ 69, 513 und neuestens OLZ (1922)<br />

S. 408 f.), und zwar gewöhnlich iu der Verbindung ki-O-ra (aber auch bloß ki No. 1485, 1492)<br />

Sü-d'ü^a 8 B Si

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!