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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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6 Minen Wolle, 6 Ka Ö! dem Ahum, seinem Vater, und der Muhaddttuni, seiner<br />

Mutter, geben. "Wenn Sin-iämeanni zu Aljum, seinem Vater, und Muhadditum,<br />

seiner Mutt r, »nicht mein Vater«, »nicht meine Mutter« sagt, geht er Hauses,<br />

Gartens und Gerechtsame vorlustig, und wenn A^um, sein Vater, und Muhadditum,<br />

seine Mutter, zu Sin-i§meanni, ihrem Sohne, »nicht mein Sohn« sagen, werden sie<br />

Va Mine Silber dem Sin-ismeanni darwägen. Beim König schwor er.')<br />

Vor Iddin-Nanä, Sohn des IluSu-ibi; vor Sin-magir, dem palfsu-Priester der<br />

»hohen Lade«*); vor Ahijä, dem fastSu dor Innanna; vor ßä'a, dem Bruder des<br />

paMsu der Innanna; vor Dabitum, Ehefrau des Bell; vor Halija, dem Musikanten,<br />

Sein Siegel und Siegel der Zeugen.<br />

Den 30. Dumuzu, Jahr »König Samsuiluna (stellte) eine Symbolwafi'e (her)«.<br />

(Siegel:) Sin-magir, Sohn des Sin-käsid, /(/mw-Priester der »hohen Lade«.. —<br />

Aljum, Sohn des Wakar-abusu, Diener des |•.••]• — Iddin-Nanä, Sohn des Ilnsnibisu,<br />

[Priester](') von Eanna.<br />

>) i-na mi-ig-ri-Sü. — ^) mar-xa. — ') Aljum. — *) alal-hi-mal>.<br />

* Adoption mit gleichzeitiger elterlicher Teilung, d. h. der Vater verteilt bei Lebzeiten sein<br />

Vermögen, bzw. einen Teil davon unter den Adoptivsohn und einen anderen Sohn gegen Vor«<br />

behalt einer Alimentationsrente. Vgl. IV 1047.<br />

1426. CT XXXIII 40 (= 97446). Undatiert.<br />

Den Aham-nirgi hat von Iltäni, der Tochter des lliisu-ibisu, Lamassi, die Tochter<br />

des Iluäu-ibisii, zur Kindschaft genommen. Das Silber für ihre Aufz.iehui)g') hat<br />

Iltäni, KindO) des Ilusu-ibigu, erhalten. SeinC'j Herz ist befriedigt. 8U0 Sar Feltl<br />

der Iltäni hat (diese) der Lamassi gegeben. Solange sie lebt, wird sie (es) nid/nießen,<br />

dann gehört es lediglich dem Aham-niräi.<br />

Sagt Aham-niräi zu Laniassi (: du bist nicht meine Mutter)"), so schneidet sie<br />

ihn*) und gibt ihn dann für Silber (fort).<br />

Vor EriStum, Tochter des Sin-iktäa; vor Belissunu, Tochter''); vor Iltä(ni); \ür<br />

Beli(ssunu).<br />

1) kasap taW-ar-bi-li-Sd; das Suffix bezieht sich, wenn richtig, auf Iltftni, also »die von ihr<br />

geleistete Aufziehung«. — ') Lies wohl Sa (= ihr) statt .W,. — ^) Fehlt vollständig — *; ü-gala-ah-Sü-ma;<br />

möglicherweise »rasiert sie ihn«. — '') Text IM//-.'(Sohn), der Name des Vaters fehlt.<br />

* Da beide Parteien Frauen sind, so liegt wohl eher Pflegschaftsvcrtrag al.i Adoption im<br />

eigentlichen Sinne vor und zwar bezüglich eines Sklavenkiudes Dafür scheint zu sprechen,<br />

daß nur für Aufhebung der Adoption durch den Adoptierten und nicht wie Bonst auch für den<br />

umgekehrten Fall Straffolgen vorgesehen sind. Doch dürfte darauf kaum Gewicht zu legen sein,<br />

da der ungewöhnlich liederlich geschriebene Text wohl nur einen Entwurf und nicht die fertige<br />

Urkunde darstellt. So dürfte sich auch der Widerspruch erklären, daß Iltiini sich einerseits von<br />

der Adoptivmutter die Kosten für die Aufziehuug on-ietzen läßt, deren Betrag übrigens nicht be»<br />

ziffert wird, andererseits aber dem Pflegekiiule ein Grundstück schenkt unter Vorbehalt de.-j Nießbrauches.<br />

Hierbei bleibt es nach dem Wortlaute offen, ob der Vorbehalt zugunsten der Iltäni<br />

oder der Pflegemutter Lamassi erfolgt.

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