HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
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Der Jurist wird kaum geneigt sein, in al! diesen Fähen von Schenkung zu sprechen, weil<br />
hier die für die Schenkung wesentliche Unentgelthchkeit der Zuwendung durch einen Anspruch<br />
des Beschenkten auf diese Zuwendung ausgeschlossen wird. So ist die Dotierung der Tochter<br />
dem Vater (Eltern), wenn nicht von Rechtswegen, so doch durch die Sitte vorgeschrieben gewesen.<br />
Noch klarer tritt jener Gedanke hervor, wenn man erwägt, daß die Mitgift zugleich Erben»<br />
abfindung ist (vgl. § 183 f. K. H.), und das gleiche nach dem Zeugnisse von § 178 f. K. H, auch<br />
für Ausstattungsschenkung an die Tochter-Hierodule gilt, und daß andrerseits das Erbrecht den<br />
Kindern von den Eltern entweder garnicht oder doch nur beschränkt entzogen werden konnte<br />
(vgl. § 168 f, K. H.). Vgl. auch III 477, Schenkung an den Schwiegersohn mit der Begründung,<br />
daß der Schenker keinen Sohn habe. So ist es kaum Zufall, wenn in einigen Urkunden (III<br />
490, 495, 677, IV 998) angemerkt wird, die Schenkung stelle den (Erben)anteil (xitiu) dor Tochter<br />
dar, oder wenn in III 676 der Vater hervorhebt, er habe der Tochter einige Gegenstände »außer<br />
ihrem Erbteil« gegeben. Eine Abschichtnng von Erben ist die Schenkung der Mutter an einige<br />
ihrer Söhne in III 462, desgleichen die Schenkung der Schwester an ihre Brüder in No. 1732.<br />
Erbrechtlicher Reguherung dienen wohl auch die Schenkungen III 489, No. 1738 (Bruder an<br />
die SchwesterC)), wie auch die Schenkung der Erblasserin an ihre Adoptiverbin in No. 1731 eine<br />
Vorausleistung auf ihren Erbteil darstellt.<br />
Die Erklärung für diese Statistik hegt in der Gebundenheit des Eigentums an die Familie<br />
(vgl. auch Schupfer, a. a. O. 110), die dem Eigentümer unentgeltliche Zuwendung an Außen»<br />
stehende regelmäßig verschloß. Daher auch die außerordentliche Seltenheit von Schenkungen<br />
im eigentlichen Sinne, d. h. liberalen Zuwendungen. Vgl, etwa III 460 (remuneratorische Schenkung<br />
wohl des Patrons an seine Freigelassene), 465, 486, 493 (Schenkung der Eltern an die Tochter<br />
bei ihrer Verlobung, nicht etwa Mitgiftbestellung), 676 (Schenkung über den Erbteil hinaus).<br />
Charakteristischerweise findet sich in solchen Schenkungen fast immer (Ausnahme III 488, 676)<br />
der Anfechtungsverzicht beispruchsberechtigter Personen, Natürlich war er auch in Schenkungen,<br />
die dem Zwecke der Erbenabfindung dienten, nützUch, immerhin aber hier, wo die Schenkung die<br />
Grenzen des gesetzHchen Erbrechts des Bedachten nicht überschritt, entbehrlich und so fehlt er<br />
in der Tat in Adelen dieser Urkunden.<br />
Eine Mittelstellung nimmt die Schenkung an die Ehefrau ein. Vgl. Koschaker, Ham.<br />
Stud. 166 f., Schopf er, a, a. O. 110 f. Sie ist liberale Zuwendung und nicht Erbenabfindung,<br />
insofern ein gesetzliches Erbrecht der Witwe nur als Ersatz für die fehlende Eheschenkung<br />
(nudunnu) nachweisbar ist (§172 K. H.), und wird durch § 150 K. H. mit der Maßgabe sanktio»<br />
niert, daß die Ehefrau das Schenkgut wenigstens im Kreise ihrer Kinder frei vergeben und<br />
insofern deren gesetzliches Erbrecht ändern darl Daher findet sich auch der Beisprucbsverzicht<br />
(ni 482, 485, 492), trähreod er allerdings m III 456, 471 fehlt. Doch ist dies viellächt damas<br />
zu erklären, daj in diesen Fällen die Schenkaug noch vor der Gebort von Kindent gemacht wurde.<br />
Weist schon der Umstand, daß die Schenkung überwiegend der Erbenabfindnng dient, sie<br />
ins Erbrecht, enthält sie ferner in den namentlich den Schenkungen an die Tochter-Hierodule<br />
häufig beigefügten Nacherbeneinsetzungen erbrechtliche Anordnungen, so scheint sie noch aus<br />
einem anderen Gesichtspunkte ins Erbrecht zu gehören. Es ist die Frage aufzuwerfen, ob die<br />
der Erbenabfindung dienende Schenkung nicht als mortis causa donatio zu qualifizieren sei. Vgl.<br />
Schupfer, a. a 0.121, anders Ouq, Nouv. rev. bist. 33, 266 f. Für die in § 178 f. K. H.<br />
geregelte Ausstattungsschenkung an die Tochter-Hierodule ist dies mit aller Wahrscheinlichkeit<br />
zu bejahen. Denn die Ausdrucksweise des Gesetzes erweckt durchaus den Eindruck, daß die<br />
Schenkung erat mit dem Tode des Schenkers den Eigentumserwerb der Beschenkten vermitteln<br />
soll. Unter den Urkunden kann man vielleicht diejenigen hierherstellen, die anstatt des übhchen<br />
Formelwertes iddin »(der Schenker) hat gegeben« das Verbum wadü »er hat (dem Beschenkten)<br />
bestimmt« gebrauchen: IV 987, vgL auch No. 1740 und III 10, Mitgiftsbestellung, die in der<br />
Tat erst nach dem Tode des Vaters reaUsiert wird. Daß aber selbst das Wort iddin die Schenkung<br />
auf den Todesfall nicht ausschließt, ergeben III 483, No. 1737, in denen ausdrücklich verfügt<br />
wird, daß das Eigentum am Schenkgute dem Beschenkten erst nach dem Tode des Schenkers