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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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— 145 —<br />

zur Mitgift der Aljatum eingebracht worden sei und In diesem Sinne zum Hause ihres Schwicgor»<br />

Vaters gehöre. Als Mitgiftssklavin steht aber die' K, und daher auch ihre Tochter im Eigentum<br />

der Ehefrau. Im übrigen ist aber das Anefangsverfabren schon stark denaturiert. Abgesehen<br />

davon, daß nicht mehr wie nach § 9 f, K, H. Bestrafung der unterlegenen Partei eintritt, daß der<br />

Kläger, der zum Eide zugelassen wird, näher zum Beweise ist als der Beklagte (vgl. Koschaker,<br />

Hammurapiatud, 63), zeigt sich dies im folgenden Durch Vindikation (Anefang) können ursprünglich<br />

nur abhanden gekommene Sachen, nicht aber solche verfolgt werden, die ein Treuhänder des Eigen»<br />

tümeis aus der Hand gab (»Hand wahre Hand«), ein Satz, der wahrscheinlich auch in Babylonien<br />

einmal gegolten hat. VgL Koschaker, gam. Stud. 48 f. Gerade der letztere Fall liegt aber<br />

vor. Der Kläger hat seine Tochter der K. zum Säugen übergeben, diese aber das Kind, vielleicht<br />

weil ihr eigenes gestorben war, ihrem Herrn als ihre leibliche Tochter präsentiert. Vgl. den<br />

Beginn der Urkunde, der sich vieUeicht auf die Präsentation des Sklavenkindes an den Herrn<br />

bezieht, damit er entscheide, ob er es annehme oder aussetze. Der Kläger hätte also die K.,<br />

beziehungsweise, da sie Sklavin ist, ihren Herrn, aus dem Ammenvertrage verantwortlich machen<br />

müssen. Die Klage, von der die Urkunde berichtet, ist aber zweifellos die Vindikation, die nach<br />

dorn Satze »Hand wahre Hand« unzulässig gewesen wäre. Die Urkunde bestätigt insoferne die<br />

Bedenken, die (gam, Stud. 51 f.) gegen die Geltung dieses Satzes noch in der Zeit Hammurapis<br />

angeführt wurden,<br />

1760. UM V 100.') 19. XL 26. Samsuiluna.<br />

[Kol. L] Nimurta-rä'im-zerim, Sohn des Enlil-bäni, ging die Herren Befehlshaber'-''^<br />

"j und die Richter von Nippur an. Er erklärte(')") folgendes: »Mein Vater<br />

Enlil-bäni, Sohn des A^i-gagig, starb, als ich noch im Leibe meiner Mutter Sinnäda<br />

lag. Im Hinblick auf meine Geburt verständigte Habannatum, die Mutter<br />

meines Vaters, den Hirten Lugä und den Richter Sin-gämil. Sie holte eine Heb=<br />

amme, und (diese) assistierte bei meiner Geburt, Nachdem ich groß geworden war,<br />

[erklärte] im Jahre 'König Samsuiluna warf das ihm ungehorsame [Land] nieder<br />

und schlug das Heer von Agnunna [mit der Waffe] nieder' *) [. . . (Lücke) •<br />

So] sagte er.<br />

[Nimurta-erig und Ili]-igmeanni*), [die Söhne des A^-gagig] und der Habannatum,<br />

erklärtenC)^) [den Richtern]: »[Nimurta]-rä'im-zerim [ist nicht der Sohn] des Enlilbäni.<br />

Als [die Urkunde] darüber, daß er der Sohn des EJnlil-bäni sei, vor dem<br />

Gotte übanuil") ausgefertigt wurde, wurde diese, ohne daß die Zeugen (es) eidlich<br />

bekräftigten, niedergeschrieben. Jetzt mögen ihn') die Zeugen eidlich bekräftigen.«<br />

(So) sagten sie.<br />

Die Herren Befehlshaber^^') und Richter prüften ihre Aussagen. Sie ließen<br />

sich die frühere Eidesurkunde*) vorlesen, befragten ihre') Zeugen und [. .]<br />

berieten (?)'"),<br />

[Kol. IL] Weil ihre Zeugen also sagten: »Daß Nimurta-rä'im-zerim der Sohn<br />

des Enlil-bäni ist, wissen wir«, befahlen sie, daß der Gott übanuil sich nieder;<br />

setzen, die Zeugen, die das Kindesverhältnis des Nimurta-rä'im-zerim wüßten, eidlich<br />

(es) bekräftigen, und daß dann der Gerichtsversammlung Bericht erstattet werden<br />

solle.")<br />

Der Gott übanuil setzte sich im Tore Du-ursagene nieder; darauf sagte Lipit-<br />

Enlil, Sohn des Nabi-Enlil, also aus: »Als Enlil-bäni, Sohn des Alji-gagig, den<br />

Koac,haker und Ungnad, Hammurabi VI. 10

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