HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
HAMMURABi' GESETZ - JScholarship
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
— 145 —<br />
zur Mitgift der Aljatum eingebracht worden sei und In diesem Sinne zum Hause ihres Schwicgor»<br />
Vaters gehöre. Als Mitgiftssklavin steht aber die' K, und daher auch ihre Tochter im Eigentum<br />
der Ehefrau. Im übrigen ist aber das Anefangsverfabren schon stark denaturiert. Abgesehen<br />
davon, daß nicht mehr wie nach § 9 f, K, H. Bestrafung der unterlegenen Partei eintritt, daß der<br />
Kläger, der zum Eide zugelassen wird, näher zum Beweise ist als der Beklagte (vgl. Koschaker,<br />
Hammurapiatud, 63), zeigt sich dies im folgenden Durch Vindikation (Anefang) können ursprünglich<br />
nur abhanden gekommene Sachen, nicht aber solche verfolgt werden, die ein Treuhänder des Eigen»<br />
tümeis aus der Hand gab (»Hand wahre Hand«), ein Satz, der wahrscheinlich auch in Babylonien<br />
einmal gegolten hat. VgL Koschaker, gam. Stud. 48 f. Gerade der letztere Fall liegt aber<br />
vor. Der Kläger hat seine Tochter der K. zum Säugen übergeben, diese aber das Kind, vielleicht<br />
weil ihr eigenes gestorben war, ihrem Herrn als ihre leibliche Tochter präsentiert. Vgl. den<br />
Beginn der Urkunde, der sich vieUeicht auf die Präsentation des Sklavenkindes an den Herrn<br />
bezieht, damit er entscheide, ob er es annehme oder aussetze. Der Kläger hätte also die K.,<br />
beziehungsweise, da sie Sklavin ist, ihren Herrn, aus dem Ammenvertrage verantwortlich machen<br />
müssen. Die Klage, von der die Urkunde berichtet, ist aber zweifellos die Vindikation, die nach<br />
dorn Satze »Hand wahre Hand« unzulässig gewesen wäre. Die Urkunde bestätigt insoferne die<br />
Bedenken, die (gam, Stud. 51 f.) gegen die Geltung dieses Satzes noch in der Zeit Hammurapis<br />
angeführt wurden,<br />
1760. UM V 100.') 19. XL 26. Samsuiluna.<br />
[Kol. L] Nimurta-rä'im-zerim, Sohn des Enlil-bäni, ging die Herren Befehlshaber'-''^<br />
"j und die Richter von Nippur an. Er erklärte(')") folgendes: »Mein Vater<br />
Enlil-bäni, Sohn des A^i-gagig, starb, als ich noch im Leibe meiner Mutter Sinnäda<br />
lag. Im Hinblick auf meine Geburt verständigte Habannatum, die Mutter<br />
meines Vaters, den Hirten Lugä und den Richter Sin-gämil. Sie holte eine Heb=<br />
amme, und (diese) assistierte bei meiner Geburt, Nachdem ich groß geworden war,<br />
[erklärte] im Jahre 'König Samsuiluna warf das ihm ungehorsame [Land] nieder<br />
und schlug das Heer von Agnunna [mit der Waffe] nieder' *) [. . . (Lücke) •<br />
So] sagte er.<br />
[Nimurta-erig und Ili]-igmeanni*), [die Söhne des A^-gagig] und der Habannatum,<br />
erklärtenC)^) [den Richtern]: »[Nimurta]-rä'im-zerim [ist nicht der Sohn] des Enlilbäni.<br />
Als [die Urkunde] darüber, daß er der Sohn des EJnlil-bäni sei, vor dem<br />
Gotte übanuil") ausgefertigt wurde, wurde diese, ohne daß die Zeugen (es) eidlich<br />
bekräftigten, niedergeschrieben. Jetzt mögen ihn') die Zeugen eidlich bekräftigen.«<br />
(So) sagten sie.<br />
Die Herren Befehlshaber^^') und Richter prüften ihre Aussagen. Sie ließen<br />
sich die frühere Eidesurkunde*) vorlesen, befragten ihre') Zeugen und [. .]<br />
berieten (?)'"),<br />
[Kol. IL] Weil ihre Zeugen also sagten: »Daß Nimurta-rä'im-zerim der Sohn<br />
des Enlil-bäni ist, wissen wir«, befahlen sie, daß der Gott übanuil sich nieder;<br />
setzen, die Zeugen, die das Kindesverhältnis des Nimurta-rä'im-zerim wüßten, eidlich<br />
(es) bekräftigen, und daß dann der Gerichtsversammlung Bericht erstattet werden<br />
solle.")<br />
Der Gott übanuil setzte sich im Tore Du-ursagene nieder; darauf sagte Lipit-<br />
Enlil, Sohn des Nabi-Enlil, also aus: »Als Enlil-bäni, Sohn des Alji-gagig, den<br />
Koac,haker und Ungnad, Hammurabi VI. 10