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HAMMURABi' GESETZ - JScholarship

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zustehen solle. In anderen Fällen ist man allerdings auf Indizion angewiesen. So wenn dor<br />

Beschenkte dem Schenker eine lebenslängliche Rente zu geben hat (III 477, IV 846, No. 1732),<br />

insbesondere dann, wenn der Schenker sich den Widerruf vorbehält (IV 846, No. 1732). Sachlich<br />

läuft dies auf einen vorbehaltenen Nießbrauch des Schenkers hinaus, und bei der mangelnden<br />

Unterscheidung von Eigentum und jus in re aliena ist die zugrundeliegende Vorstellung doch die,<br />

daß dem Schenker da« Eigentum verbleibe. In III 463 hätte die Eisernvieh-Klausel bei sofortiger<br />

Übereignung keinen Sinn. Desgleichen spricht für eine mortis causa donatio, wenn in III 676<br />

die Schenkung mit einer apluiu verbunden wird, die dem Honorierten ebensowenig sofortiges<br />

Eigentum verschafft, oder es ist die Größe der Schenkung, die mitunter das ganze Vermögen<br />

des Schenkers umfassen kann (v^l. III 457, 495, No. 1730, 1735) und die Schenkung auf den<br />

Todesfall vermuten läßt, da schwer anzunehmen ist, daß der Schenker sich seines Vermögens<br />

ohne Gegenwert entäußert hätte. Selbstverständlich ist in all diesen Fällen nicht daran zti denken,<br />

daß der Beschenkte nur ein Forderungsrecht gegen den Schenker, bez. dessen Erben erwirbt,<br />

vielmehr lassen die Formulierungen der Urkunden keinen Zweifel aufkommen, daß sofort mit<br />

dem Tode dos Schenkers Eigentum des Beschenkten entsteht und daher eine Rechtsform vorliegt,<br />

die dem römischen legatum per vindicationem in seiner Urgestalt entspricht. Vielleicht wird<br />

man in diesem Znsammenhang auch den Eid der Parteien, der sich in manchen Schenkungs»<br />

Urkunden findet, zu beachten haben. Natürlich kommen auch Schenkungen mit sofortigem<br />

Eigentnmserwerb des Beschenkten vor. Aber man wird doch fragen dürfen, ob nicht unter<br />

Umständen auch hier eine Schenkung auf den Todesfall insofern vorliegt, als dor Eigentums«<br />

erwerb resolutiv bedingt ist und das Eigentum zum Schenker zurückkehrt, wenn der Beschenkte<br />

vor ihm stirbt. Diese Möglichkeit ist indirekt in III 477 ins Auge gefaßt.<br />

1730. C 1 (= CBS 6052). ') -. vi. Zeit des Pür-Sin.<br />

'/» Sar bebautes Hausgrundstück, Tüda-Igtar, eine Sklavin, die Sklavin der<br />

Nin-me-dugga, — bebautes Hausgrundstück und Habe, soviel vorhanden ist. Habe<br />

der Mn-me-dugga, ihrer Mutter, hat Nin-me-dugga der Nin-dingir-kumu, (ihrer)<br />

Tochter, gegeben. Daß für alle Zeit die Kinder der Nin-me-dugga, soviele ihrer<br />

sind, keinen Anspruch erheben werden, schwor Nin-me-dugga beim König.<br />

1.5 Kä Verpflegung wird Nin-dingir-kumu ihrer Mutter Nin-me-dugga monat=<br />

lieh geben.<br />

Vor Lu-sakkuda, Sohn des Ur-Nanna, dem Tempel Vorsteher; vor Ur-Sumug.<br />

ganO, dem Großen; vor Nanna-mansi, dem Großen; vor Uru-dug, dem Schreiber.<br />

(Siegel:) Nin-me-dugga, die Palastsklavin.')<br />

Im Ulül, Jahr »König Pür-Sin baute die Mauer Migir-Nininsina«.')<br />

i) Ohiera, S. 49 f. — ') geme e-gal. — ') Tafelhülle; [Tafel über] bebautes Hausgrund«<br />

stück, Sklavin und Habe der Nin-me-dugga, soviel vorhanden ist. Datum (wie oben).<br />

* Vermuthch, weil doch im wesentlichen das ganze Vermögen der Schenkerin umfassend,<br />

Schenkung auf den Todesfall.<br />

1731. W 24 (= Bu 91, 5—9, 2180).') Zeit des Sin-mubalUt.<br />

Tafel. VB Sar bebautes Hausgrundstück im Kloster neben dem Hause der<br />

Muhadditum und neben dem Hause der Tochter des Sin-eribam, hat Amat-Samag,<br />

Tochter des Supäpum, der Lämassi, Tochter des Puznr-Akgak, ihrer Tochter, gegeben.<br />

Bei Samag, Aja, Marduk und Sin-muballit schworen sie.

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