Flächenutzungsplan 2015 - Radolfzell
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8. Landschaftsplan und ökologische Fachplanungen<br />
8.1<br />
8.2<br />
Allgemeines | Gemäß § 1, 1a, 2 BauGB sind in der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes,<br />
die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere<br />
zu berücksichtigen. Nach § 16 BNatSchG sind die „örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver-<br />
wirklichung der Ziele und des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…) in Landschaftsplänen (…)<br />
darzustellen“, und nach § 1a BauGB „in der baurechtlichen Abwägung zu berücksichtigen.“<br />
Durch Darstellung von Art und Ausmaß der künftigen baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan wer-<br />
den Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG) vorbereitet. Entsprechend der<br />
aktuellen Rechtslage ist deshalb die Eingriffsregelung mit Vermeidungsgebot und Ausgleichspflicht<br />
gemäß § 1a BauGB und § 21 (1) Abs.1 BNatschG anzuwenden.<br />
Um den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben entsprechen zu können, ist als Grundlage zuerst eine<br />
naturschutzfachliche Bestandserhebung durchzuführen. Auf dieser Grundlage kann dann eine mögli-<br />
che Beeinträchtigung in Natur und Landschaft, die durch die geplante bauliche Entwicklung zu er-<br />
warten ist, beurteilt werden. Um eine umweltverträgliche Siedlungsentwicklung zu erreichen, werden<br />
die naturschutzfachlichen Eingriffe auf Vermeidung, Minimierung und Ausgleich abgeprüft.<br />
Als Maßnahmen- und Kompensationskonzept für den zu erbringenden Ausgleich gibt es neben dem<br />
Ausgleich am Ort des Eingriffes die Möglichkeit Maßnahmen vom Ökokonto abzubuchen und / oder<br />
Poolflächen (extern) in Anspruch zu nehmen.<br />
Das Ökokonto ermöglicht eine zeitliche Entkoppelung, insbesondere die Vorwegnahme von Kom-<br />
pensationsmaßnahmen, bevor Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch die<br />
Umsetzung von Bebauungsplänen beeinträchtigt werden. Die Stadt <strong>Radolfzell</strong> führt ein Ökokonto<br />
(Umweltamt).<br />
Da für den naturschutzfachlich zu erbringenden Ausgleich das Ökokonto nicht ausreichend ist, sind<br />
weitere Ausgleichsflächen erforderlich. Die potenziell in Frage kommenden Flächen werden vorab<br />
im Landschaftsplan auf ihre räumliche und inhaltliche Eignung geprüft, und im Flächennutzungsplan<br />
als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />
(Poolflächen) dargestellt.<br />
Da der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan keine abschließenden Festsetzungen<br />
treffen kann, sind die genannten Ausgleichsmaßnahmen als Angebot zu verstehen. Eine genaue<br />
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Bebauungsplanverfahren.<br />
Darüber hinaus stellt der Landschaftsplan für sich ein kommunales Umweltentwicklungsprogramm<br />
dar, das bei weiteren Planungen und Projekten zu Rate gezogen wird.<br />
Untersuchung der geplanten Wohn- und Gewerbeflächen | Im Flächennutzungsplan werden auch die<br />
sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Siedlungserweiterungsflächen<br />
dargestellt. Da in diesen Bereichen aufgrund der zu erwartenden Besiedelung Eingriffe in Natur und<br />
Landschaft zu erwarten sind, werden im Landschaftsplan vertiefende Untersuchungen bezüglich der<br />
betroffenen Schutzgüter vorgenommen.<br />
landschaftsplan und ökologische fachplanungen |<br />
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