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Flächenutzungsplan 2015 - Radolfzell

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8. Landschaftsplan und ökologische Fachplanungen<br />

8.1<br />

8.2<br />

Allgemeines | Gemäß § 1, 1a, 2 BauGB sind in der Bauleitplanung die Belange des Umweltschutzes,<br />

die Nutzung erneuerbarer Energien, des Naturschutzes und der Landschaftspflege insbesondere<br />

zu berücksichtigen. Nach § 16 BNatSchG sind die „örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Ver-<br />

wirklichung der Ziele und des Naturschutzes und der Landschaftspflege (…) in Landschaftsplänen (…)<br />

darzustellen“, und nach § 1a BauGB „in der baurechtlichen Abwägung zu berücksichtigen.“<br />

Durch Darstellung von Art und Ausmaß der künftigen baulichen Nutzung im Flächennutzungsplan wer-<br />

den Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 18 Abs. 1 BNatSchG) vorbereitet. Entsprechend der<br />

aktuellen Rechtslage ist deshalb die Eingriffsregelung mit Vermeidungsgebot und Ausgleichspflicht<br />

gemäß § 1a BauGB und § 21 (1) Abs.1 BNatschG anzuwenden.<br />

Um den vorgenannten gesetzlichen Vorgaben entsprechen zu können, ist als Grundlage zuerst eine<br />

naturschutzfachliche Bestandserhebung durchzuführen. Auf dieser Grundlage kann dann eine mögli-<br />

che Beeinträchtigung in Natur und Landschaft, die durch die geplante bauliche Entwicklung zu er-<br />

warten ist, beurteilt werden. Um eine umweltverträgliche Siedlungsentwicklung zu erreichen, werden<br />

die naturschutzfachlichen Eingriffe auf Vermeidung, Minimierung und Ausgleich abgeprüft.<br />

Als Maßnahmen- und Kompensationskonzept für den zu erbringenden Ausgleich gibt es neben dem<br />

Ausgleich am Ort des Eingriffes die Möglichkeit Maßnahmen vom Ökokonto abzubuchen und / oder<br />

Poolflächen (extern) in Anspruch zu nehmen.<br />

Das Ökokonto ermöglicht eine zeitliche Entkoppelung, insbesondere die Vorwegnahme von Kom-<br />

pensationsmaßnahmen, bevor Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes durch die<br />

Umsetzung von Bebauungsplänen beeinträchtigt werden. Die Stadt <strong>Radolfzell</strong> führt ein Ökokonto<br />

(Umweltamt).<br />

Da für den naturschutzfachlich zu erbringenden Ausgleich das Ökokonto nicht ausreichend ist, sind<br />

weitere Ausgleichsflächen erforderlich. Die potenziell in Frage kommenden Flächen werden vorab<br />

im Landschaftsplan auf ihre räumliche und inhaltliche Eignung geprüft, und im Flächennutzungsplan<br />

als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft<br />

(Poolflächen) dargestellt.<br />

Da der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan keine abschließenden Festsetzungen<br />

treffen kann, sind die genannten Ausgleichsmaßnahmen als Angebot zu verstehen. Eine genaue<br />

Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erfolgt im Bebauungsplanverfahren.<br />

Darüber hinaus stellt der Landschaftsplan für sich ein kommunales Umweltentwicklungsprogramm<br />

dar, das bei weiteren Planungen und Projekten zu Rate gezogen wird.<br />

Untersuchung der geplanten Wohn- und Gewerbeflächen | Im Flächennutzungsplan werden auch die<br />

sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebenden Siedlungserweiterungsflächen<br />

dargestellt. Da in diesen Bereichen aufgrund der zu erwartenden Besiedelung Eingriffe in Natur und<br />

Landschaft zu erwarten sind, werden im Landschaftsplan vertiefende Untersuchungen bezüglich der<br />

betroffenen Schutzgüter vorgenommen.<br />

landschaftsplan und ökologische fachplanungen |<br />

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