18.10.2013 Aufrufe

Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU

Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU

Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Schliesslich sei die sogenannte V85 erwähnt. An<br />

einem best<strong>im</strong>mten Messort ist sie diejenige <strong>Geschwindigkeit</strong>,<br />

die von 85 % der Fahrzeuge nicht<br />

überschritten wird. Dieser Wert wird in der Verkehrstechnik<br />

als Mass für den Einhaltegrad einer<br />

<strong>Geschwindigkeit</strong>sl<strong>im</strong>ite verwendet.<br />

4. <strong>Geschwindigkeit</strong> aus juristischer<br />

Sicht<br />

4.1 Einleitung<br />

Das Thema Fahrgeschwindigkeit ist auch aus juristischer<br />

Sicht äusserst komplex und kann <strong>im</strong> Rahmen<br />

des vorliegenden Kapitels nicht umfassend abgehandelt<br />

werden. Im Folgenden wird kurz die Entwicklung<br />

der <strong>Geschwindigkeit</strong>sreg<strong>im</strong>es in der<br />

Schweiz dargestellt und die heute geltende gesetzliche<br />

Regelung erläutert.<br />

4.2 Entwicklung der <strong>Geschwindigkeit</strong>sbeschränkungen<br />

Die Regelung der Fahrgeschwindigkeit erfuhr <strong>im</strong><br />

Laufe der Zeit verschiedene Änderungen. Das Bundesgesetz<br />

über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr<br />

vom 15. März 1932 (MFG) sah – anders als<br />

davor geltende kantonale Regelungen des Fahrzeugverkehrs<br />

– keine starre Begrenzung der <strong>Geschwindigkeit</strong><br />

vor. <strong>Der</strong> Bundesrat wurde zwar verpflichtet,<br />

Höchstgeschwindigkeiten für schwere<br />

Fahrzeuge festzulegen, doch stand es ihm frei, dies<br />

auch für andere Fahrzeugkategorien zu tun. In der<br />

Folge machte er von seiner Kompetenz keinen<br />

Gebrauch. <strong>Der</strong> Gesetzgeber des MFG sah davon ab<br />

vorzuschreiben, wie schnell max<strong>im</strong>al gefahren<br />

werden durfte. Er zog es vor, eine allgemeine Regel<br />

über die <strong>Geschwindigkeit</strong> zu erlassen. Diese forderte<br />

von den Fahrzeuglenkenden, das Fahrzeug zu<br />

beherrschen und die <strong>Geschwindigkeit</strong> an die konkreten<br />

Strassen- und Sichtverhältnisse anzupassen.<br />

<strong>Der</strong> Grundsatz der situationsangepassten <strong>Geschwindigkeit</strong><br />

wurde in erweiterter Form ins <strong>Strassenverkehr</strong>sgesetz<br />

(SVG) übernommen und ist als<br />

Art. 32 Abs. 1 SVG 2 bis heute unverändert. Die<br />

Pflicht zur Beherrschung des Fahrzeugs wurde<br />

separat in Art. 31 Abs. 1 SVG verankert. Mit dem<br />

SVG, das etappenweise in Kraft gesetzt wurde und<br />

gleichzeitig das MFG aufhob, führte der Gesetzgeber<br />

aus Sicherheitsgründen erstmals eine zahlenmässige<br />

<strong>Geschwindigkeit</strong>sbeschränkung ein: Vorbehältlich<br />

abweichender Anordnungen durfte in<br />

Ortschaften max<strong>im</strong>al 60 km/h gefahren werden<br />

(Art. 32 Abs. 2a SVG 3 ).<br />

Die Kompetenz zum Erlass sogenannter funktioneller<br />

Verkehrsanordnungen, inklusive der Regelung<br />

der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wurde an<br />

die Kantone delegiert (Art. 3 Abs. 4 SVG). Diese<br />

resp. die Gemeinden durften lokale <strong>Geschwindigkeit</strong>sbeschränkungen<br />

anordnen, wenn dies durch<br />

einen verkehrspolizeilichen Grund wie die Sicherheit,<br />

Erleichterung oder Regelung des Verkehrs<br />

gerechtfertigt war 4 . Zusätzlich wurden die zuständigen<br />

kantonalen Behörden ermächtigt, die<br />

Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu beschränken<br />

und innerorts abweichende Höchstgeschwindigkeiten<br />

festzulegen (Art. 32 Abs. 3 aSVG 5 ).<br />

<strong>Der</strong> Bundesrat erhielt ebenfalls eine Teilkompetenz<br />

zum Erlass von <strong>Geschwindigkeit</strong>svorschriften<br />

(Art. 32 Abs. 5 aSVG 6 ). Gestützt darauf beschränkte<br />

er die Höchstgeschwindigkeiten auf Autobahnen<br />

lediglich für einige Fahrzeugarten. Es lag folglich <strong>im</strong><br />

Ermessen des zuständigen Organs (Bundesrat,<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

2 <strong>Strassenverkehr</strong>sgesetz vom 19. Dezember 1958, SR 741.01<br />

3 AS 1959, 690<br />

4 Botschaft des Bundesrats vom 24. Juni 1955, BBl 1955 II 11.<br />

5 AS 1959, 690<br />

6 AS 1959, 690<br />

bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06 <strong>Geschwindigkeit</strong> aus unterschiedlicher Sicht 41

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!