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Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU

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nach Abzug der Sicherheitsmarge. Sanktionen<br />

nach massiven <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen30<br />

[3] bzw. infolge sogenannter Raserei werden<br />

hier nicht speziell thematisiert.<br />

4.1.2 Strafrechtliche Sanktionen<br />

Übertretungen der <strong>Strassenverkehr</strong>sregeln können<br />

in einem vereinfachten Verfahren, dem Ordnungsbussenverfahren,<br />

geahndet werden. Dieses kommt<br />

in der Regel bei besonders leichten Fällen, d. h.<br />

auch geringfügigen <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen<br />

(1–15 km/h innerorts; 1–20 km/h ausserorts<br />

und auf Autostrassen; 1–25 km/h auf Autobahnen),<br />

zur Anwendung. Massgebend sind das<br />

Ordnungsbussengesetz 31 und die Ordnungsbussenverordnung<br />

32 . Bezeichnend für dieses Verfahren<br />

ist, dass die Strafen in der ganzen Schweiz gemäss<br />

Bussenliste festgelegt sind (Anhang 1, Ziff. 303.1,<br />

2 und 3 OBV für <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen).<br />

Ein Verfahren nach OBG ist jedoch ausgeschlossen,<br />

wenn Personen verletzt oder gefährdet<br />

worden sind oder ein Sachschaden entstanden ist.<br />

Einfache Verkehrsregelverletzungen werden mit<br />

Bussen bestraft. Wird eine <strong>im</strong> einfachen Ordnungsbussenverfahren<br />

erhobene Busse nicht fristgerecht<br />

bezahlt oder übersteigen die <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen<br />

in Form einfacher Verkehrsregelverletzungen<br />

gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG den<br />

Anwendungsbereich des Ordnungsbussenverfahrens,<br />

kommt das ordentliche Strafverfahren zum<br />

Zug. Dies ist dann der Fall, wenn jemand die zulässige<br />

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16–<br />

24 km/h, ausserorts und auf Autostrassen um 21–<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

30 Wiprächtiger kommt zum Schluss, dass es für Raser weder<br />

höhere Strafen, schärfere Administrativmassnahmen noch<br />

Gesetzesänderungen braucht. Er wünscht sich eine Versachlichung<br />

der Diskussion betreffend Raserproblematik.<br />

31 OBG vom 24. Juni 1970, SR 741.03<br />

32 OBV vom 4. März 1996, SR 741.031<br />

29 km/h oder auf der Autobahn um 26–34 km/h<br />

überschreitet.<br />

Wenn noch schneller gefahren wird, liegt eine<br />

grobe Verkehrsregelverletzung <strong>im</strong> Sinn von<br />

Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. Nach konstanter Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichts33 handelt es sich ungeachtet<br />

der konkreten Umstände um eine grobe<br />

Verkehrsregelverletzung, wenn die zulässige<br />

Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h und<br />

mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf<br />

der Autobahn um 35 km/h und mehr überschritten<br />

wird. Eine grobe Verkehrsregelverletzung stellt ein<br />

Vergehen34 dar, das mit einer Geldstrafe oder einer<br />

Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden<br />

kann. Falls der Täter zust<strong>im</strong>mt, kann das Gericht<br />

statt einer Freiheits- oder Geldstrafe auch gemeinnützige<br />

Arbeit anordnen (Art. 37 Abs. 1 StGB).<br />

Eine grobe Verkehrsregelverletzung infolge <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitung<br />

wird vor allem bei<br />

Ersttätern kaum eine vollziehbare Freiheitsstrafe<br />

nach sich ziehen, sondern in der Regel mit einer –<br />

meist bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen –<br />

Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit sowie allenfalls<br />

zusätzlich mit einer Busse sanktioniert [3]. Die<br />

Freiheitsstrafe kommt hier praktisch nur noch zum<br />

Zug, wenn jemand schuldhaft die Geldstrafe nicht<br />

bezahlt und sich weigert, stattdessen gemeinnützige<br />

Arbeit zu leisten.<br />

Die Sanktionen bei Verkehrsdelikten sollen zwei<br />

Auswirkungen haben. Zum einen soll der Delinquent<br />

seine Strafe aus Gerechtigkeitsgründen erhalten.<br />

Andererseits soll die Strafe aber auch dazu<br />

führen, dass es möglichst nicht zu einer Wiederho-<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

33 Vgl. dazu die Auswahl von Bundesgerichtsurteilen betreffend<br />

grobe Verkehrsverletzung infolge <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitung<br />

auf der Website der bfu:<br />

http://www.bfu.ch/German/strassenverkehr/rechtliches/Doc<br />

uments/<strong>Geschwindigkeit</strong>.aspx<br />

34 Art. 10 Abs. 3 StGB<br />

70 Massnahmen zum <strong>Geschwindigkeit</strong>smanagement bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06

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