Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU
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nach Abzug der Sicherheitsmarge. Sanktionen<br />
nach massiven <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen30<br />
[3] bzw. infolge sogenannter Raserei werden<br />
hier nicht speziell thematisiert.<br />
4.1.2 Strafrechtliche Sanktionen<br />
Übertretungen der <strong>Strassenverkehr</strong>sregeln können<br />
in einem vereinfachten Verfahren, dem Ordnungsbussenverfahren,<br />
geahndet werden. Dieses kommt<br />
in der Regel bei besonders leichten Fällen, d. h.<br />
auch geringfügigen <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen<br />
(1–15 km/h innerorts; 1–20 km/h ausserorts<br />
und auf Autostrassen; 1–25 km/h auf Autobahnen),<br />
zur Anwendung. Massgebend sind das<br />
Ordnungsbussengesetz 31 und die Ordnungsbussenverordnung<br />
32 . Bezeichnend für dieses Verfahren<br />
ist, dass die Strafen in der ganzen Schweiz gemäss<br />
Bussenliste festgelegt sind (Anhang 1, Ziff. 303.1,<br />
2 und 3 OBV für <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen).<br />
Ein Verfahren nach OBG ist jedoch ausgeschlossen,<br />
wenn Personen verletzt oder gefährdet<br />
worden sind oder ein Sachschaden entstanden ist.<br />
Einfache Verkehrsregelverletzungen werden mit<br />
Bussen bestraft. Wird eine <strong>im</strong> einfachen Ordnungsbussenverfahren<br />
erhobene Busse nicht fristgerecht<br />
bezahlt oder übersteigen die <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitungen<br />
in Form einfacher Verkehrsregelverletzungen<br />
gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG den<br />
Anwendungsbereich des Ordnungsbussenverfahrens,<br />
kommt das ordentliche Strafverfahren zum<br />
Zug. Dies ist dann der Fall, wenn jemand die zulässige<br />
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16–<br />
24 km/h, ausserorts und auf Autostrassen um 21–<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
30 Wiprächtiger kommt zum Schluss, dass es für Raser weder<br />
höhere Strafen, schärfere Administrativmassnahmen noch<br />
Gesetzesänderungen braucht. Er wünscht sich eine Versachlichung<br />
der Diskussion betreffend Raserproblematik.<br />
31 OBG vom 24. Juni 1970, SR 741.03<br />
32 OBV vom 4. März 1996, SR 741.031<br />
29 km/h oder auf der Autobahn um 26–34 km/h<br />
überschreitet.<br />
Wenn noch schneller gefahren wird, liegt eine<br />
grobe Verkehrsregelverletzung <strong>im</strong> Sinn von<br />
Art. 90 Ziff. 2 SVG vor. Nach konstanter Rechtsprechung<br />
des Bundesgerichts33 handelt es sich ungeachtet<br />
der konkreten Umstände um eine grobe<br />
Verkehrsregelverletzung, wenn die zulässige<br />
Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h und<br />
mehr, ausserorts um 30 km/h und mehr und auf<br />
der Autobahn um 35 km/h und mehr überschritten<br />
wird. Eine grobe Verkehrsregelverletzung stellt ein<br />
Vergehen34 dar, das mit einer Geldstrafe oder einer<br />
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet werden<br />
kann. Falls der Täter zust<strong>im</strong>mt, kann das Gericht<br />
statt einer Freiheits- oder Geldstrafe auch gemeinnützige<br />
Arbeit anordnen (Art. 37 Abs. 1 StGB).<br />
Eine grobe Verkehrsregelverletzung infolge <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitung<br />
wird vor allem bei<br />
Ersttätern kaum eine vollziehbare Freiheitsstrafe<br />
nach sich ziehen, sondern in der Regel mit einer –<br />
meist bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen –<br />
Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit sowie allenfalls<br />
zusätzlich mit einer Busse sanktioniert [3]. Die<br />
Freiheitsstrafe kommt hier praktisch nur noch zum<br />
Zug, wenn jemand schuldhaft die Geldstrafe nicht<br />
bezahlt und sich weigert, stattdessen gemeinnützige<br />
Arbeit zu leisten.<br />
Die Sanktionen bei Verkehrsdelikten sollen zwei<br />
Auswirkungen haben. Zum einen soll der Delinquent<br />
seine Strafe aus Gerechtigkeitsgründen erhalten.<br />
Andererseits soll die Strafe aber auch dazu<br />
führen, dass es möglichst nicht zu einer Wiederho-<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
33 Vgl. dazu die Auswahl von Bundesgerichtsurteilen betreffend<br />
grobe Verkehrsverletzung infolge <strong>Geschwindigkeit</strong>süberschreitung<br />
auf der Website der bfu:<br />
http://www.bfu.ch/German/strassenverkehr/rechtliches/Doc<br />
uments/<strong>Geschwindigkeit</strong>.aspx<br />
34 Art. 10 Abs. 3 StGB<br />
70 Massnahmen zum <strong>Geschwindigkeit</strong>smanagement bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06