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Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU

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• auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der<br />

Verkehrsablauf verbessert werden kann (lit. c),<br />

• dadurch eine <strong>im</strong> Sinn der Umweltschutzgesetzgebung<br />

übermässige Umweltbelastung (Lärm,<br />

Schadstoffe) vermieden werden kann (lit. d).<br />

Die Einzelheiten betreffend Anordnung von Tempo-30-Zonen<br />

und Begegnungszonen sind explizit in<br />

der gleichnamigen Verordnung 18 geregelt. Seit<br />

deren Inkrafttreten am 1. Januar 2002 ist in der<br />

ganzen Schweiz eine grosse Zahl solcher Zonen<br />

realisiert worden, wobei insbesondere die Tempo-<br />

30-Zonen von den Kantonen und Gemeinden sehr<br />

unterschiedlich eingesetzt werden.<br />

Nur innerorts besteht die Möglichkeit, die allgemeine<br />

Höchstgeschwindigkeit hinaufzusetzen –<br />

jedoch nur auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht.<br />

Voraussetzung ist, dass durch die Heraufsetzung<br />

der Höchstgeschwindigkeit der Verkehrsablauf<br />

verbessert werden kann, ohne dass<br />

sich dies nachteilig auf Sicherheit und Umwelt<br />

auswirken würde (Art. 108 Abs. 3 SSV). Angesichts<br />

der Erkenntnisse <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>Geschwindigkeit</strong><br />

und Unfallfolgen dürfte Letzteres<br />

praktisch nie gegeben sein.<br />

4.3.2 Anpassen der <strong>Geschwindigkeit</strong> an die<br />

Umstände (Art. 32 Abs. 1 SVG und<br />

Art. 4 VRV)<br />

<strong>Der</strong> Lenkende muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen,<br />

dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen<br />

kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Einer der<br />

massgebenden <strong>Faktor</strong>en in diesem Zusammenhang<br />

ist die Fahrgeschwindigkeit. Oft gehen Fahrzeuglenkende<br />

irrtümlich davon aus, be<strong>im</strong> Einhalten der<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

18 Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen<br />

vom 28. September 2001, SR 741.213.3<br />

allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nichts zu<br />

riskieren – weder eine Busse, eine Geld- oder Freiheitsstrafe<br />

noch einen Führerausweisentzug oder<br />

einen Unfall. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt jedoch<br />

Folgendes vor:<br />

«Die <strong>Geschwindigkeit</strong> ist stets den Umständen<br />

anzupassen, namentlich den Besonderheiten von<br />

Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs-<br />

und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug<br />

den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren<br />

und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen<br />

Stellen, vor nicht frei überblickbaren<br />

Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.»<br />

Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an Lenker von<br />

Motorfahrzeugen, sondern an alle Fahrzeuglenkende,<br />

d. h. auch an Radfahrer. Zudem gilt sie<br />

sinngemäss für Strassenbahnführer (Art. 48 SVG),<br />

Reiter und Führer von Tierfuhrwerken<br />

(Art. 50 Abs. 4 SVG) sowie für die übrigen Strassenbenützer<br />

(Art. 1 Abs. 2 SVG).<br />

<strong>Der</strong> in Art. 32 Abs. 1 SVG enthaltene Umstände-<br />

Katalog ist nicht abschliessend. Die <strong>Geschwindigkeit</strong><br />

ist somit nicht bloss an die Besonderheiten von<br />

Fahrzeug und Ladung sowie die Strassen-, Sichtund<br />

Verkehrsverhältnisse anzupassen, sondern<br />

generell an die Umstände. Umstand <strong>im</strong> Sinn dieser<br />

Vorschrift ist für den Fahrzeuglenker ausser der<br />

Fahrgeschwindigkeit alles, was für die Beachtung<br />

seiner Vorsichtspflichten relevant sein kann. Dazu<br />

gehören auch Besonderheiten in der Person des<br />

Fahrzeuglenkers selbst wie sein Zustand, seine<br />

Fahrpraxis19 oder das Wetter (insbesondere <strong>im</strong><br />

Zusammenhang mit den Strassen- und Sichtverhältnissen).<br />

<strong>Der</strong> Fahrzeuglenker hat somit ständig<br />

sämtliche relevanten Umstände auszumachen und<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

19 BGE 93 IV 29.<br />

bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06 <strong>Geschwindigkeit</strong> aus unterschiedlicher Sicht 45

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