Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU
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• auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der<br />
Verkehrsablauf verbessert werden kann (lit. c),<br />
• dadurch eine <strong>im</strong> Sinn der Umweltschutzgesetzgebung<br />
übermässige Umweltbelastung (Lärm,<br />
Schadstoffe) vermieden werden kann (lit. d).<br />
Die Einzelheiten betreffend Anordnung von Tempo-30-Zonen<br />
und Begegnungszonen sind explizit in<br />
der gleichnamigen Verordnung 18 geregelt. Seit<br />
deren Inkrafttreten am 1. Januar 2002 ist in der<br />
ganzen Schweiz eine grosse Zahl solcher Zonen<br />
realisiert worden, wobei insbesondere die Tempo-<br />
30-Zonen von den Kantonen und Gemeinden sehr<br />
unterschiedlich eingesetzt werden.<br />
Nur innerorts besteht die Möglichkeit, die allgemeine<br />
Höchstgeschwindigkeit hinaufzusetzen –<br />
jedoch nur auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht.<br />
Voraussetzung ist, dass durch die Heraufsetzung<br />
der Höchstgeschwindigkeit der Verkehrsablauf<br />
verbessert werden kann, ohne dass<br />
sich dies nachteilig auf Sicherheit und Umwelt<br />
auswirken würde (Art. 108 Abs. 3 SSV). Angesichts<br />
der Erkenntnisse <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>Geschwindigkeit</strong><br />
und Unfallfolgen dürfte Letzteres<br />
praktisch nie gegeben sein.<br />
4.3.2 Anpassen der <strong>Geschwindigkeit</strong> an die<br />
Umstände (Art. 32 Abs. 1 SVG und<br />
Art. 4 VRV)<br />
<strong>Der</strong> Lenkende muss sein Fahrzeug ständig so beherrschen,<br />
dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen<br />
kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Einer der<br />
massgebenden <strong>Faktor</strong>en in diesem Zusammenhang<br />
ist die Fahrgeschwindigkeit. Oft gehen Fahrzeuglenkende<br />
irrtümlich davon aus, be<strong>im</strong> Einhalten der<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
18 Verordnung über die Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen<br />
vom 28. September 2001, SR 741.213.3<br />
allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten nichts zu<br />
riskieren – weder eine Busse, eine Geld- oder Freiheitsstrafe<br />
noch einen Führerausweisentzug oder<br />
einen Unfall. Art. 32 Abs. 1 SVG schreibt jedoch<br />
Folgendes vor:<br />
«Die <strong>Geschwindigkeit</strong> ist stets den Umständen<br />
anzupassen, namentlich den Besonderheiten von<br />
Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs-<br />
und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug<br />
den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren<br />
und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen<br />
Stellen, vor nicht frei überblickbaren<br />
Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen.»<br />
Diese Vorschrift richtet sich nicht nur an Lenker von<br />
Motorfahrzeugen, sondern an alle Fahrzeuglenkende,<br />
d. h. auch an Radfahrer. Zudem gilt sie<br />
sinngemäss für Strassenbahnführer (Art. 48 SVG),<br />
Reiter und Führer von Tierfuhrwerken<br />
(Art. 50 Abs. 4 SVG) sowie für die übrigen Strassenbenützer<br />
(Art. 1 Abs. 2 SVG).<br />
<strong>Der</strong> in Art. 32 Abs. 1 SVG enthaltene Umstände-<br />
Katalog ist nicht abschliessend. Die <strong>Geschwindigkeit</strong><br />
ist somit nicht bloss an die Besonderheiten von<br />
Fahrzeug und Ladung sowie die Strassen-, Sichtund<br />
Verkehrsverhältnisse anzupassen, sondern<br />
generell an die Umstände. Umstand <strong>im</strong> Sinn dieser<br />
Vorschrift ist für den Fahrzeuglenker ausser der<br />
Fahrgeschwindigkeit alles, was für die Beachtung<br />
seiner Vorsichtspflichten relevant sein kann. Dazu<br />
gehören auch Besonderheiten in der Person des<br />
Fahrzeuglenkers selbst wie sein Zustand, seine<br />
Fahrpraxis19 oder das Wetter (insbesondere <strong>im</strong><br />
Zusammenhang mit den Strassen- und Sichtverhältnissen).<br />
<strong>Der</strong> Fahrzeuglenker hat somit ständig<br />
sämtliche relevanten Umstände auszumachen und<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
19 BGE 93 IV 29.<br />
bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06 <strong>Geschwindigkeit</strong> aus unterschiedlicher Sicht 45