Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU
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Verwarnung oder eines Führerausweisentzugs,<br />
verfügt werden. Diese doppelte Sanktionierung<br />
verstösst nicht gegen das Prinzip «ne bis in<br />
idem» 24 , weil die jeweiligen Sanktionsmittel unterschiedliche<br />
Zwecke verfolgen [3].<br />
Bei Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln<br />
sind, soweit das SVG nichts anderes best<strong>im</strong>mt, die<br />
allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen des Schweizerischen<br />
Strafgesetzbuchs 25 anwendbar (Art. 102 Abs. 1<br />
SVG). Mit der Revision des Allgemeinen Teils des<br />
StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, erfolgte<br />
eine Neuordnung des Sanktionensystems. Anstelle<br />
der kurzen Freiheitsstrafe, die nur noch ausnahmsweise<br />
zur Anwendung gelangen soll, traten<br />
die Geldstrafe <strong>im</strong> Tagessatzsystem und – sofern der<br />
Täter zust<strong>im</strong>mt – die gemeinnützige Arbeit. Im<br />
Gegensatz zur Busse können die drei Sanktionsmöglichkeiten<br />
Geldstrafe [45,46], Freiheitsstrafe<br />
oder gemeinnützige Arbeit auch bedingt oder teilbedingt<br />
ausgesprochen werden (Art. 42 und<br />
43 StGB). Zudem kann eine bedingte Freiheitsstrafe<br />
auch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit<br />
einer (unbedingten) Busse bis zu CHF 10 000.–<br />
verbunden werden (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB)<br />
[3]. In leichteren Fällen kann zudem von der Strafe<br />
abgesehen werden 26 . Bei der Festlegung des<br />
Strafmasses kommt den zuständigen kantonalen<br />
Strafbehörden ein erhebliches Ermessen zu 27 .<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
24 Gemäss diesem Grundsatz darf niemand wegen der gleichen<br />
Straftat zwe<strong>im</strong>al verfolgt werden.<br />
25 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937,<br />
SR 311.0<br />
26 Vgl. dazu die Darstellung der Grundzüge des neuen – nur 2<br />
Jahre nach seinem Inkrafttreten sowohl von politischen als<br />
auch rechtlichen Kreisen zum Teil heftig kritisierten – Sanktionensystems<br />
in BGE 134 IV 82, E. 3-5.<br />
27 Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz<br />
(KSBS) hat Empfehlungen für die Strafzumessung abgegeben,<br />
u. a. für Überschreitungen allgemeiner, fahrzeugbedingter<br />
oder signalisierter Höchstgeschwindigkeiten:<br />
http://www.ksbs-caps.ch/pages_d/empfehlungen_d.htm,<br />
Zugriff am 13. Juli 2009<br />
Administrativmassnahmen haben erzieherische<br />
Funktionen oder bezwecken, Personen, die sich<br />
nicht zum Fahren eignen, vom Verkehr fernzuhalten.<br />
Rechtlich stellen sie zwar keine Strafe dar,<br />
werden von den Betroffenen jedoch oft als belastender<br />
empfunden. Ein Führerausweisentzug<br />
schmerzt in der Regel mehr als z. B. eine Busse<br />
oder eine bedingte Geldstrafe. Administrativmassnahmen<br />
werden nicht vom Gericht, sondern vom<br />
zuständigen kantonalen <strong>Strassenverkehr</strong>samt angeordnet.<br />
Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene<br />
Revision des SVG führte mit der Neuregelung des<br />
Warnungsentzugs das sogenannte Kaskadensystem<br />
ein (Art. 16a-c SVG). Damit wurde dem<br />
Wunsch des Parlaments und der Mehrheit der Kantone<br />
nach einer Vereinheitlichung der Führerausweisentzugspraxis<br />
und einem strengeren Vorgehen<br />
gegen Wiederholungstäter, die in schwerer oder<br />
mittelschwerer Weise gegen die Verkehrsregeln<br />
verstossen haben, entsprochen. <strong>Der</strong> Sicherungsentzug<br />
<strong>im</strong> Sinn des vorher geltenden Rechts ist nun als<br />
Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung<br />
in Art. 16d SVG geregelt 28 .<br />
Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeit<br />
gehören zu den häufigsten Delikten <strong>im</strong> <strong>Strassenverkehr</strong>.<br />
Sie können sowohl straf- als auch verwaltungsrechtlichen<br />
Sanktionen auslösen. Im Folgenden<br />
werden kurz die gängigen strafrechtlichen<br />
Sanktionen sowie Administrativmassnahmen erklärt,<br />
die nach reinen <strong>Geschwindigkeit</strong>sdelikten29 ausgesprochen werden können. Die bezifferten<br />
Überschreitungen allgemeiner oder signalisierter<br />
Höchstgeschwindigkeiten verstehen sich jeweils<br />
⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />
28 Zur Revision des Administrativmassnahmerechts vgl. die<br />
Botschaft des Bundesrats vom 31. März 1999,<br />
BBl 1999 4462; Vgl. ferner die beiden Kapitel von He<strong>im</strong>gartner<br />
und Schönknecht sowie von Schaffhauser [47, S.<br />
226-228, 48,48].<br />
29 Fälle, bei denen «lediglich» gegen die <strong>Geschwindigkeit</strong>svorschriften<br />
verstossen wurde, ohne dass dies zu einem Unfall<br />
führte.<br />
bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06 Massnahmen zum <strong>Geschwindigkeit</strong>smanagement 69