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Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr - BfU

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Verwarnung oder eines Führerausweisentzugs,<br />

verfügt werden. Diese doppelte Sanktionierung<br />

verstösst nicht gegen das Prinzip «ne bis in<br />

idem» 24 , weil die jeweiligen Sanktionsmittel unterschiedliche<br />

Zwecke verfolgen [3].<br />

Bei Widerhandlungen gegen die Verkehrsregeln<br />

sind, soweit das SVG nichts anderes best<strong>im</strong>mt, die<br />

allgemeinen Best<strong>im</strong>mungen des Schweizerischen<br />

Strafgesetzbuchs 25 anwendbar (Art. 102 Abs. 1<br />

SVG). Mit der Revision des Allgemeinen Teils des<br />

StGB, in Kraft seit dem 1. Januar 2007, erfolgte<br />

eine Neuordnung des Sanktionensystems. Anstelle<br />

der kurzen Freiheitsstrafe, die nur noch ausnahmsweise<br />

zur Anwendung gelangen soll, traten<br />

die Geldstrafe <strong>im</strong> Tagessatzsystem und – sofern der<br />

Täter zust<strong>im</strong>mt – die gemeinnützige Arbeit. Im<br />

Gegensatz zur Busse können die drei Sanktionsmöglichkeiten<br />

Geldstrafe [45,46], Freiheitsstrafe<br />

oder gemeinnützige Arbeit auch bedingt oder teilbedingt<br />

ausgesprochen werden (Art. 42 und<br />

43 StGB). Zudem kann eine bedingte Freiheitsstrafe<br />

auch mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit<br />

einer (unbedingten) Busse bis zu CHF 10 000.–<br />

verbunden werden (Art. 42 Abs. 4, Art. 106 StGB)<br />

[3]. In leichteren Fällen kann zudem von der Strafe<br />

abgesehen werden 26 . Bei der Festlegung des<br />

Strafmasses kommt den zuständigen kantonalen<br />

Strafbehörden ein erhebliches Ermessen zu 27 .<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

24 Gemäss diesem Grundsatz darf niemand wegen der gleichen<br />

Straftat zwe<strong>im</strong>al verfolgt werden.<br />

25 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937,<br />

SR 311.0<br />

26 Vgl. dazu die Darstellung der Grundzüge des neuen – nur 2<br />

Jahre nach seinem Inkrafttreten sowohl von politischen als<br />

auch rechtlichen Kreisen zum Teil heftig kritisierten – Sanktionensystems<br />

in BGE 134 IV 82, E. 3-5.<br />

27 Die Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz<br />

(KSBS) hat Empfehlungen für die Strafzumessung abgegeben,<br />

u. a. für Überschreitungen allgemeiner, fahrzeugbedingter<br />

oder signalisierter Höchstgeschwindigkeiten:<br />

http://www.ksbs-caps.ch/pages_d/empfehlungen_d.htm,<br />

Zugriff am 13. Juli 2009<br />

Administrativmassnahmen haben erzieherische<br />

Funktionen oder bezwecken, Personen, die sich<br />

nicht zum Fahren eignen, vom Verkehr fernzuhalten.<br />

Rechtlich stellen sie zwar keine Strafe dar,<br />

werden von den Betroffenen jedoch oft als belastender<br />

empfunden. Ein Führerausweisentzug<br />

schmerzt in der Regel mehr als z. B. eine Busse<br />

oder eine bedingte Geldstrafe. Administrativmassnahmen<br />

werden nicht vom Gericht, sondern vom<br />

zuständigen kantonalen <strong>Strassenverkehr</strong>samt angeordnet.<br />

Die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene<br />

Revision des SVG führte mit der Neuregelung des<br />

Warnungsentzugs das sogenannte Kaskadensystem<br />

ein (Art. 16a-c SVG). Damit wurde dem<br />

Wunsch des Parlaments und der Mehrheit der Kantone<br />

nach einer Vereinheitlichung der Führerausweisentzugspraxis<br />

und einem strengeren Vorgehen<br />

gegen Wiederholungstäter, die in schwerer oder<br />

mittelschwerer Weise gegen die Verkehrsregeln<br />

verstossen haben, entsprochen. <strong>Der</strong> Sicherungsentzug<br />

<strong>im</strong> Sinn des vorher geltenden Rechts ist nun als<br />

Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung<br />

in Art. 16d SVG geregelt 28 .<br />

Überschreitungen der zulässigen Fahrgeschwindigkeit<br />

gehören zu den häufigsten Delikten <strong>im</strong> <strong>Strassenverkehr</strong>.<br />

Sie können sowohl straf- als auch verwaltungsrechtlichen<br />

Sanktionen auslösen. Im Folgenden<br />

werden kurz die gängigen strafrechtlichen<br />

Sanktionen sowie Administrativmassnahmen erklärt,<br />

die nach reinen <strong>Geschwindigkeit</strong>sdelikten29 ausgesprochen werden können. Die bezifferten<br />

Überschreitungen allgemeiner oder signalisierter<br />

Höchstgeschwindigkeiten verstehen sich jeweils<br />

⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯⎯<br />

28 Zur Revision des Administrativmassnahmerechts vgl. die<br />

Botschaft des Bundesrats vom 31. März 1999,<br />

BBl 1999 4462; Vgl. ferner die beiden Kapitel von He<strong>im</strong>gartner<br />

und Schönknecht sowie von Schaffhauser [47, S.<br />

226-228, 48,48].<br />

29 Fälle, bei denen «lediglich» gegen die <strong>Geschwindigkeit</strong>svorschriften<br />

verstossen wurde, ohne dass dies zu einem Unfall<br />

führte.<br />

bfu-Sicherheitsdossier Nr. 06 Massnahmen zum <strong>Geschwindigkeit</strong>smanagement 69

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