PDF-Download - Institut für Föderalismus
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zusetzen, dem Umfang mit Kunden der Verwaltung, der Konfrontation mit<br />
schwierigen sozialen Verhältnissen, der Ausgesetztheit durch öffentliche Kritik<br />
sowie Zeitdruck (§ 1 lit d Stellenbewertungsverordnung).<br />
Kriterium 5: Körperliche Anforderungen und Belastungen<br />
Zu bewerten sind die Schwere und Dauer der körperlichen Arbeit sowie zur<br />
Bewältigung der Aufgaben notwendige Handfertigkeit und Geschicklichkeit (§ 1<br />
lit e Stellenbewertungsverordnung).<br />
Kriterium 6: Beanspruchung der Sinnesorgane und spezielle Arbeitsbedingungen<br />
Zu bewerten sind der Grad und die Dauer der Beanspruchung der Sinnesorgane,<br />
insbesondere der Augen, der Ohren und der Nase sowie belastende<br />
Arbeitsbedingungen, insbesondere Schmutzeinwirkung, Lärm, Erschütterung,<br />
Gase, Dämpfe (§ 1 lit f Stellenbewertungsverordnung).<br />
2.3. Gewichtung der Kriterien und Stufenbewertung<br />
Die verschiedenen Kriterien erhielten eine unterschiedliche Gewichtung, wie<br />
aus der nachfolgenden Darstellung der Verteilung der Arbeitswertpunkte hervorgeht:<br />
• K 1 Ausbildung und Erfahrung 240<br />
• K 2 Geistige Anforderungen 280<br />
• K 3 Verantwortung 330<br />
• K 4 Psychische Belastung 60<br />
• K 5 Körperliche Anforderungen und Belastungen 50<br />
• K 6 Beanspruchung der Sinnesorgane / spezielle<br />
Arbeitsbedingungen 40<br />
1000<br />
Die Festlegung der Stufen und Stufenwerte in den Kriterien erfolgt zudem nicht<br />
linear, sondern nach einem in § 2 der Stellenbewertungsverordnung festgelegten,<br />
ausgeklügelten System, das sich wie folgt darstellt:<br />
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