PDF-Download - Institut für Föderalismus
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a) Pensionskorridor – Ruhestandsversetzung durch Erklärung sowie Verlängerung<br />
nach dem 65. Lebensjahr<br />
Die derzeit bereits gegebene Möglichkeit des Pensionsantritts durch Erklärung<br />
mit Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt grundsätzlich bestehen.<br />
Neu ist das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens<br />
25 Jahren 11 .<br />
Bei einem Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr bzw vor Erreichen des individuellen<br />
Pensionsantrittsalters kommt es zu Abschlägen von 3,36 Prozentpunkten<br />
pro Jahr (bzw 4,2% der Leistung).<br />
Bei Inanspruchnahme des Pensionskorridors vor dem 62. Lebensjahr oder<br />
genauer gesagt 36 Monate vor dem individuellen Pensionsantrittsalter (im<br />
Übergangsrecht) erhöht sich jedoch der Abschlag <strong>für</strong> die darüber hinausgehenden<br />
Monate aus versicherungsmathematischen Gründen um 0,07 Prozentpunkte<br />
pro Monat auf insgesamt 4,2 Prozentpunkte (entspricht 5,25% der<br />
Leistung) pro Jahr. Diese Abweichung zum Bundesrecht wurde im Sinne einer<br />
individuellen Lebensplanung und höheren Akzeptanz der Bediensteten vorgenommen,<br />
zieht jedoch aufgrund der erhöhten Abschläge keine Mehrkosten<br />
nach sich.<br />
Die Möglichkeit der Verlängerung über das 65. Lebensjahr hinaus ist wie im<br />
Bundesbeamtenrecht nur mit Zustimmung des Dienstgebers bei Vorliegen<br />
eines wichtigen dienstlichen Interesses und maximal auf jeweils ein Jahr (insgesamt<br />
höchstens auf fünf Jahre) möglich. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht,<br />
wer verlängert wird, erhält jedoch einen Bonus von 3,36 Prozentpunkten pro<br />
Jahr, (entspricht 4,2% der Leistung), dessen Höchstausmaß auf 10,08 Prozentpunkte<br />
(bzw 12,6%) beschränkt ist.<br />
b) Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit<br />
Die Regelung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt<br />
grundsätzlich wie beim Bund, womit auch die Unterscheidung zwischen<br />
Dienst- und Erwerbsunfähigkeit entfällt, die Zurechnung von bis zu 10<br />
11 Vom Erfordernis der 37,5 Jahre wie im Bundesrecht wurde zugunsten der Beamtinnen, die<br />
aufgrund langer Kindererziehungszeiten nicht so viele Dienstjahre erreichen können, abgesehen.<br />
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