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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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a) Pensionskorridor – Ruhestandsversetzung durch Erklärung sowie Verlängerung<br />

nach dem 65. Lebensjahr<br />

Die derzeit bereits gegebene Möglichkeit des Pensionsantritts durch Erklärung<br />

mit Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt grundsätzlich bestehen.<br />

Neu ist das Erfordernis einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von mindestens<br />

25 Jahren 11 .<br />

Bei einem Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr bzw vor Erreichen des individuellen<br />

Pensionsantrittsalters kommt es zu Abschlägen von 3,36 Prozentpunkten<br />

pro Jahr (bzw 4,2% der Leistung).<br />

Bei Inanspruchnahme des Pensionskorridors vor dem 62. Lebensjahr oder<br />

genauer gesagt 36 Monate vor dem individuellen Pensionsantrittsalter (im<br />

Übergangsrecht) erhöht sich jedoch der Abschlag <strong>für</strong> die darüber hinausgehenden<br />

Monate aus versicherungsmathematischen Gründen um 0,07 Prozentpunkte<br />

pro Monat auf insgesamt 4,2 Prozentpunkte (entspricht 5,25% der<br />

Leistung) pro Jahr. Diese Abweichung zum Bundesrecht wurde im Sinne einer<br />

individuellen Lebensplanung und höheren Akzeptanz der Bediensteten vorgenommen,<br />

zieht jedoch aufgrund der erhöhten Abschläge keine Mehrkosten<br />

nach sich.<br />

Die Möglichkeit der Verlängerung über das 65. Lebensjahr hinaus ist wie im<br />

Bundesbeamtenrecht nur mit Zustimmung des Dienstgebers bei Vorliegen<br />

eines wichtigen dienstlichen Interesses und maximal auf jeweils ein Jahr (insgesamt<br />

höchstens auf fünf Jahre) möglich. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht,<br />

wer verlängert wird, erhält jedoch einen Bonus von 3,36 Prozentpunkten pro<br />

Jahr, (entspricht 4,2% der Leistung), dessen Höchstausmaß auf 10,08 Prozentpunkte<br />

(bzw 12,6%) beschränkt ist.<br />

b) Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit<br />

Die Regelung der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt<br />

grundsätzlich wie beim Bund, womit auch die Unterscheidung zwischen<br />

Dienst- und Erwerbsunfähigkeit entfällt, die Zurechnung von bis zu 10<br />

11 Vom Erfordernis der 37,5 Jahre wie im Bundesrecht wurde zugunsten der Beamtinnen, die<br />

aufgrund langer Kindererziehungszeiten nicht so viele Dienstjahre erreichen können, abgesehen.<br />

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