PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Schließlich erfolgte mit der auf Grundlage des neuen § 34a L-VBG erlassenen<br />
Grundausbildungsverordnung 79 eine auf die Funktionsprinzipien des neuen Entlohnungssystems<br />
Bedacht nehmende Reform der Grundausbildung.<br />
4. Ausblick<br />
a) Implementierung der Besoldungsreform und Regelung der Option<br />
Die Besoldungsreform <strong>für</strong> den Tiroler Landesdienst ist am 1. Jänner 2007 in<br />
Kraft treten. Das neue Entlohnungssystem gilt daher grundsätzlich <strong>für</strong> Vertragsbedienstete,<br />
die ab diesem Zeitpunkt in den Landesdienst eintreten.<br />
Darüber hinaus haben Bedienstete, deren Dienstverhältnis zum Land Tirol vor<br />
dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ein Optionsrecht und können sich bis<br />
spätestens 31. Dezember 2008 entscheiden, ob sie in das neue System<br />
wechseln oder nicht. 80 Die Überführung in das neue Entlohnungssystem erfolgt<br />
dabei rückwirkend zum 1. Jänner 2007, sodass das Entgelt neu zu berechnen<br />
und eine allfällige Differenz auszuzahlen ist. 81<br />
Als wesentliche Grundlage <strong>für</strong> die Implementierung des neuen Entlohnungssystems<br />
ab 1. Jänner 2007 wurden im Dezember 2006 flächendeckend auf die<br />
Charakteristika des neuen Entlohnungssystems abgestimmte Arbeitsplatzbeschreibungen<br />
eingeholt, die dann als Grundlage <strong>für</strong> die Zuordnung jedes<br />
einzelnen Arbeitsplatzes zu einer Modellstelle und einer Modellfunktion dienen.<br />
Dabei wurde an die in der Projektphase bereits erfolgte provisorische Zuordnung<br />
der Arbeitsplätze angeknüpft, die insofern noch einmal überprüft und<br />
qualitätsgesichert wurde, um eine sichere Basis <strong>für</strong> die Einstufung der in das<br />
neue Entlohnungssystem ein- und übertretenden Bediensteten zu schaffen.<br />
79 Verordnung der Landesregierung vom 19. Dezember 2006 über die Grundausbildung der<br />
Vertragsbediensteten des Landes (Grundausbildungsverordnung), Tir LGBl 114/2006.<br />
80 § 81a L-VBG. Nach diesem Zeitpunkt verfügen nur mehr Bedienstete, die am 1. Jänner<br />
2007 aus bestimmten Gründen vom Dienst abwesend waren (insbesondere Beschäftigungsverbot<br />
nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, Karenzurlaub, sondergesetzliche<br />
Dienstzuweisung oder vertragliche Überlassung an einen anderen Rechtsträger), über ein<br />
auf ein Jahr nach dem Wiederantritt des Dienstes befristetes Optionsrecht.<br />
81 § 81b L-VBG. Für Beamte ist nach gegenwärtiger Rechtslage eine Option ferner mit der<br />
Konsequenz verbunden, dass ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in ein privatrechtliches<br />
Dienstverhältnis zum Land Tirol übergeführt wird. Beachte aber die Ausführungen<br />
bei FN 82.<br />
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