PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit besteht jedoch nun auch im<br />
Fall der Dienstunfähigkeit.<br />
Bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit beträgt der Abschlag<br />
generell nur 2 Prozentpunkte pro Jahr und ist zudem mit maximal 18 Prozentpunkten<br />
begrenzt. Zusätzlich soll eine Härtefallklausel einen angemessenen<br />
Lebensunterhalt sicherstellen.<br />
c) Erwerbsminderung von mindestens 70% bzw Behinderung von mindestens<br />
70%<br />
Beamtinnen und Beamte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von<br />
mindestens 70% bzw einem Grad der Behinderung von mindestens 70%<br />
können mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag mit geringeren Abschlägen<br />
(wie bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit) in den<br />
Ruhestand versetzt werden.<br />
d) Ruhestandsversetzung von Amts wegen aus organisatorischen Gründen<br />
Die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen im Zuge einer<br />
Organisationsänderung ist erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr bzw mit<br />
Zustimmung der oder des Betroffenen auch schon mit vollendetem 60.<br />
Lebensjahr möglich. Zusätzlich darf von Amts wegen nur pensioniert werden,<br />
wer bereits Anspruch auf den vollen Ruhegenuss hat, also die erforderliche<br />
Gesamtdienstzeit von 35 oder 40 Jahren bzw im Oö. PG 2006 von 45 Jahren<br />
erfüllt, und wer auf keinem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet<br />
werden kann. Für die Pensionsberechnung gelten die reduzierten Abschläge<br />
von 2 Prozentpunkten pro Jahr, weil die oder der Betroffene nicht freiwillig<br />
ausscheidet.<br />
e) Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten<br />
Entspricht exakt der Bundesregelung.<br />
2. Altersteilzeit <strong>für</strong> Beamtinnen und Beamte<br />
In Ergänzung zum bereits bestehenden Alterssabbatical haben Beamtinnen und<br />
Beamte nun die Möglichkeit, fünf Jahre vor ihrem individuellen Pensionsantrittsalter<br />
eine Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Das bestehende Be-<br />
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