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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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Jahren zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit besteht jedoch nun auch im<br />

Fall der Dienstunfähigkeit.<br />

Bei Ruhestandsversetzungen wegen Dienstunfähigkeit beträgt der Abschlag<br />

generell nur 2 Prozentpunkte pro Jahr und ist zudem mit maximal 18 Prozentpunkten<br />

begrenzt. Zusätzlich soll eine Härtefallklausel einen angemessenen<br />

Lebensunterhalt sicherstellen.<br />

c) Erwerbsminderung von mindestens 70% bzw Behinderung von mindestens<br />

70%<br />

Beamtinnen und Beamte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von<br />

mindestens 70% bzw einem Grad der Behinderung von mindestens 70%<br />

können mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag mit geringeren Abschlägen<br />

(wie bei Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit) in den<br />

Ruhestand versetzt werden.<br />

d) Ruhestandsversetzung von Amts wegen aus organisatorischen Gründen<br />

Die Möglichkeit einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen im Zuge einer<br />

Organisationsänderung ist erst ab dem vollendeten 62. Lebensjahr bzw mit<br />

Zustimmung der oder des Betroffenen auch schon mit vollendetem 60.<br />

Lebensjahr möglich. Zusätzlich darf von Amts wegen nur pensioniert werden,<br />

wer bereits Anspruch auf den vollen Ruhegenuss hat, also die erforderliche<br />

Gesamtdienstzeit von 35 oder 40 Jahren bzw im Oö. PG 2006 von 45 Jahren<br />

erfüllt, und wer auf keinem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet<br />

werden kann. Für die Pensionsberechnung gelten die reduzierten Abschläge<br />

von 2 Prozentpunkten pro Jahr, weil die oder der Betroffene nicht freiwillig<br />

ausscheidet.<br />

e) Ruhestandsversetzung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten<br />

Entspricht exakt der Bundesregelung.<br />

2. Altersteilzeit <strong>für</strong> Beamtinnen und Beamte<br />

In Ergänzung zum bereits bestehenden Alterssabbatical haben Beamtinnen und<br />

Beamte nun die Möglichkeit, fünf Jahre vor ihrem individuellen Pensionsantrittsalter<br />

eine Altersteilzeit in Anspruch zu nehmen. Das bestehende Be-<br />

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