PDF-Download - Institut für Föderalismus
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ekommen auch ohne vergleichbare Gleichstellung in Österreich zurückgelegte<br />
gleichzuhaltende Zeiten angerechnet.<br />
3. Anrechnung sonstiger Zeiten<br />
Durch die weitere – an sich regelwidrige – Berücksichtigung von nicht facheinschlägigen<br />
Zeiten im Ausmaß von drei Jahren zur Hälfte erfolgte ein Zugeständnis<br />
an den Sozialpartner, der die Beibehaltung der bisherigen Regelung<br />
forderte.<br />
Zur Gleichstellung von Landesbediensteten, die einen Präsenz- oder Zivildienst<br />
absolvierten, mit Landesbediensteten, die von der Leistung eines solchen befreit<br />
waren, erfolgt eine Anrechung dieser Zeiten im Ausmaß der (historisch) gesetzlichen<br />
Leistungspflicht.<br />
4. Ermittlung des Stichtages – von Amts wegen oder auf Antrag<br />
Grundsätzlich erfolgt die Ermittlung des Stichtages von Amts wegen.<br />
Bei Zuordnungen ohne Wechsel der Berufsfamilie erfolgt allerdings die Stichtagsermittlung<br />
nur auf Antrag und nur in jenem Ausmaß, in dem die bislang<br />
unberücksichtigt gebliebenen Zeiten die in der Berufsfamilie als Landesbedienstete<br />
gewonnene Berufserfahrung übersteigen.<br />
Dies sei an einem Beispiel erläutert: Ein Baupolier mit 5 Jahren Erfahrung aus<br />
der Privatwirtschaft wird als Straßenwärter aufgenommen. Unter der Annahme,<br />
dass die Höchstanrechnung <strong>für</strong> Straßenwärter nur ein Jahr beträgt, beschränkt<br />
sich die Anrechnung vorerst auf diesen Umfang. Wird dieser Straßenwärter bereits<br />
nach zwei Jahren einer Verwendung als Partieführer zugeordnet, können<br />
auf seinen Antrag Vordienstzeiten in jenem Ausmaß (im Rahmen der Höchstanrechnung<br />
in der neuen Verwendung) zusätzlich angerechnet werden, das die<br />
bisher angerechneten und zurückgelegten Jahre übersteigt. Unter der Annahme,<br />
dass die Höchstanrechnung <strong>für</strong> den Partieführer acht Jahre beträgt,<br />
wären das im Beispiel zwei zusätzliche Jahre: fünf Jahre Erfahrung aus der<br />
Privatwirtschaft abzüglich der Summe aus einem bereits angerechnetem Jahr<br />
+ 2 im Landesdienst einschlägig zurückgelegten Jahren.<br />
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