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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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dienst noch nicht erworben, so ist sie in der jeweiligen (ersten) Verwendung im<br />

Landesdienst zu erwerben, sodass sich in diesen Fällen die Vorrückung in die<br />

Entlohnungsstufe 2 zeitlich verzögert; dies ist nicht zuletzt auch im Hinblick auf<br />

die bei Berufseinsteigern gegenüber neu eintretenden Bediensteten mit entsprechender<br />

Berufserfahrung geringere Arbeitsproduktivität gerechtfertigt.<br />

b) Notwendigkeit der Anpassung der Regelungen über Versetzungen,<br />

Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen<br />

Aufgrund der Funktionsbezogenheit der Entlohnung und der Aufdifferenzierung<br />

der bisherigen Entlohnungsgruppen auf verschiedene Modellstellen und<br />

Modellfunktionen wirken sich Änderungen in der Verwendung des Vertragsbediensteten<br />

im neuen Entlohnungssystem stärker und schneller auf die<br />

Entlohnung aus als bisher. So wird mit einer Verwendungsänderung häufig<br />

auch eine andere Modellstellenzuordnung und davon ausgehend eine andere –<br />

niedere oder höhere – Einstufung im Entlohnungsschema verbunden sein.<br />

Gemäß § 17 Abs 1 L-VBG liegt eine Verwendungsänderung vor, wenn der<br />

Vertragsbedienstete nicht nur vorübergehend mit Aufgaben betraut wird, die<br />

sich von seinen bisherigen Aufgaben wesentlich unterscheiden. Dies ist anhand<br />

einer Gegenüberstellung des Aufgabenprofils des Vertragsbediensteten vor und<br />

nach der Aufgabenänderung zu beurteilen.<br />

Zukünftig ist also jede nicht nur vorübergehende qualitative inhaltliche Aufgabenänderung<br />

als Verwendungsänderung zu qualifizieren. Diese kann mit<br />

einem dauernden oder vorübergehenden Wechsel der Dienststelle (Versetzung<br />

oder Dienstzuteilung) 36 oder einem Wechsel der Organisationseinheit innerhalb<br />

der Dienststelle 37 einhergehen, muss aber nicht. Auch eine wesentliche<br />

36 Vgl hiezu die Legaldefinitionen im § 17 Abs 1 L-VBG. Danach liegt eine Versetzung vor,<br />

wenn der Vertragsbedienstete einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen<br />

wird, und eine Dienstzuteilung, wenn der Vertragsbedienstete einer anderen<br />

Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine im Interesse des<br />

Dienstes notwendige Versetzung oder Dienstzuteilung ist – wie bisher (vgl § 17 L-VBG idF<br />

LGBl 58/2006) – ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten möglich. Bei einer Versetzung<br />

oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind jedoch die persönlichen,<br />

familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und ist<br />

eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren (§ 17 Abs 2 L-VBG).<br />

37 ZB Wechsel der Abteilung im Amt der Landesregierung oder Wechsel des Referats in einer<br />

Bezirkshauptmannschaft.<br />

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