PDF-Download - Institut für Föderalismus
PDF-Download - Institut für Föderalismus
PDF-Download - Institut für Föderalismus
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
6. Dienstbehörde (NÖ Landesregierung) wie bei Beamten nunmehr zur<br />
Hebung der Verwaltungsökonomie und Sicherung einer einheitlichen Vollziehung<br />
auch <strong>für</strong> Entscheidungen über dienstrechtliche Angelegenheiten<br />
aller Art der Vertragsbediensteten zuständig (§ 98 NÖ LBG).<br />
Ausnahmen von der Gleichbehandlung wurden nur in den durch die Rechtsordnung<br />
notwendigen Fällen vorgenommen:<br />
- Unterschied in der Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses;<br />
- Disziplinar- und Pensionsrecht gilt nur <strong>für</strong> beamtete Bedienstete;<br />
- Schaffung einer dienstbehördlichen (und nicht disziplinarbehördlichen!) Strafkompetenz<br />
(Ordnungsstrafen) <strong>für</strong> Vertragsbedienstete;<br />
- die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit obliegt bei Vertragsbediensteten<br />
dem Pensionsversichungsträger und den Sozialgerichten, bei beamteten<br />
Bediensteten der Dienstbehörde.<br />
B. Vordienstzeiten (§ 7 NÖ LBG)<br />
Durch die bisherige Anrechung von Vordienstzeiten nach dem Grundsatz „Anrechnung<br />
von Vordienstzeiten alleine abhängig von der Qualität als öffentlicher<br />
Arbeitgeber“ wurden oftmals unbefriedigende Ergebnisse erzielt (zB Berücksichtigung<br />
von 15 Jahren Bundesdienst, welche mit der beim Land NÖ ausgeübten<br />
Tätigkeit in keinerlei beruflichem Zusammenhang steht). Durch die<br />
damit verbundenen schlechteren Einstiegsgehälter <strong>für</strong> aus der Privatwirtschaft<br />
kommende Bedienstete ergab sich auch eine schlechtere Ausgangsposition <strong>für</strong><br />
das Land NÖ bei der Rekrutierung junger Mitarbeiter im Bereich von Mangelberufen<br />
(zB Pflegepersonal) sowie bei Fach- und Führungskräften.<br />
Dieser Nachteil wurde vor allem durch eine entsprechende Verflachung der Gehaltskurven<br />
behoben. Mit der nunmehrigen Berücksichtigung von facheinschlägigen<br />
Zeiten – unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Dienst oder in der<br />
Privatwirtschaft zurückgelegt wurden – wurde jedoch zusätzlich eine wichtige<br />
Maßnahme mit Signalwirkung gesetzt. Als Vordienstzeiten kommen facheinschlägige<br />
Zeiten einer Beschäftigung, Schul- und Studienzeiten und allfällige<br />
Praktika (Gericht, Lehramt, Turnus) in Betracht.<br />
27