PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Anrechenbarkeit als Vordienstzeit sind also allein die genannten qualitativen<br />
Kriterien. Auch Zeiten einer selbstständigen Berufstätigkeit können unter<br />
diesen Voraussetzungen anrechenbare Vordienstzeiten darstellen. 28<br />
- Im Hinblick auf das Abgehen vom Vorbildungsprinzip und die konsequente<br />
Funktionsbezogenheit der Entlohnung werden Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten<br />
nicht mehr <strong>für</strong> den Vorrückungsstichtag berücksichtigt, da die<br />
<strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung üblicherweise erforderliche Ausbildung und fachliche<br />
Qualifikation bereits in die Bewertung der Modellstellen einfließen, 29<br />
sodass ein höheres übliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau auch zu<br />
einem höheren Stellenwert und damit zu einer besseren Entlohnung führt.<br />
- In besonders gelagerten Einzelfällen können im Rahmen einer Ermessensbestimmung<br />
Zeiten einer <strong>für</strong> den konkreten Aufgabenbereich des Vertragsbediensteten<br />
besonders geeigneten facheinschlägigen Berufserfahrung auch<br />
über das Höchstausmaß von 10 Jahren hinaus als anrechenbare Vordienstzeiten<br />
berücksichtigt werden. 30 Im Rahmen dieser Ermessensbestimmung<br />
ist es ferner möglich, eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe vorzusehen,<br />
wenn im Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation vorliegt,<br />
die <strong>für</strong> den konkreten Aufgabenbereich des Vertragsbediensteten besonders<br />
geeignet ist. 31 32<br />
- Anrechenbare Vordienstzeiten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten<br />
nachzuweisen. 33<br />
Regelung konnte mitunter zu sachlich nicht wirklich nachvollziehbaren Unausgewogenheiten<br />
bei der Anrechnung von Vordienstzeiten führen.<br />
28 Wie zB die Zeiten einer Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, wenn dieser anlässlich seiner<br />
Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in ein Dienstverhältnis<br />
zum Land Tirol eintritt.<br />
29 Anforderungsart Fachkompetenz, Bewertungsaspekt Ausbildung.<br />
30 § 38 Abs 2 lit a L-VBG.<br />
31 § 38 Abs 2 lit b L-VBG.<br />
32 In beiden Fällen ist im Unterschied zur allgemeinen Regelung über die Anrechnung von<br />
Vordienstzeiten nicht auf die vorgesehene Art der Verwendung, sondern auf die <strong>für</strong> den<br />
neu eintretenden Vertragsbediensteten jeweils konkret vorgesehene Verwendung abzustellen,<br />
da es um die Gewinnung von Experten und Spezialisten <strong>für</strong> ganz bestimmte Aufgaben<br />
geht.<br />
33 ZB mit einem vom früheren Arbeitgeber ausgestellten Dienstzeugnis.<br />
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