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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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Anrechenbarkeit als Vordienstzeit sind also allein die genannten qualitativen<br />

Kriterien. Auch Zeiten einer selbstständigen Berufstätigkeit können unter<br />

diesen Voraussetzungen anrechenbare Vordienstzeiten darstellen. 28<br />

- Im Hinblick auf das Abgehen vom Vorbildungsprinzip und die konsequente<br />

Funktionsbezogenheit der Entlohnung werden Lehr-, Schul- und Ausbildungszeiten<br />

nicht mehr <strong>für</strong> den Vorrückungsstichtag berücksichtigt, da die<br />

<strong>für</strong> die Aufgabenerfüllung üblicherweise erforderliche Ausbildung und fachliche<br />

Qualifikation bereits in die Bewertung der Modellstellen einfließen, 29<br />

sodass ein höheres übliches Ausbildungs- und Qualifikationsniveau auch zu<br />

einem höheren Stellenwert und damit zu einer besseren Entlohnung führt.<br />

- In besonders gelagerten Einzelfällen können im Rahmen einer Ermessensbestimmung<br />

Zeiten einer <strong>für</strong> den konkreten Aufgabenbereich des Vertragsbediensteten<br />

besonders geeigneten facheinschlägigen Berufserfahrung auch<br />

über das Höchstausmaß von 10 Jahren hinaus als anrechenbare Vordienstzeiten<br />

berücksichtigt werden. 30 Im Rahmen dieser Ermessensbestimmung<br />

ist es ferner möglich, eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe vorzusehen,<br />

wenn im Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation vorliegt,<br />

die <strong>für</strong> den konkreten Aufgabenbereich des Vertragsbediensteten besonders<br />

geeignet ist. 31 32<br />

- Anrechenbare Vordienstzeiten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten<br />

nachzuweisen. 33<br />

Regelung konnte mitunter zu sachlich nicht wirklich nachvollziehbaren Unausgewogenheiten<br />

bei der Anrechnung von Vordienstzeiten führen.<br />

28 Wie zB die Zeiten einer Berufstätigkeit als Rechtsanwalt, wenn dieser anlässlich seiner<br />

Bestellung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol in ein Dienstverhältnis<br />

zum Land Tirol eintritt.<br />

29 Anforderungsart Fachkompetenz, Bewertungsaspekt Ausbildung.<br />

30 § 38 Abs 2 lit a L-VBG.<br />

31 § 38 Abs 2 lit b L-VBG.<br />

32 In beiden Fällen ist im Unterschied zur allgemeinen Regelung über die Anrechnung von<br />

Vordienstzeiten nicht auf die vorgesehene Art der Verwendung, sondern auf die <strong>für</strong> den<br />

neu eintretenden Vertragsbediensteten jeweils konkret vorgesehene Verwendung abzustellen,<br />

da es um die Gewinnung von Experten und Spezialisten <strong>für</strong> ganz bestimmte Aufgaben<br />

geht.<br />

33 ZB mit einem vom früheren Arbeitgeber ausgestellten Dienstzeugnis.<br />

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