PDF-Download - Institut für Föderalismus
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o Der Vertragsbedienstete befindet sich noch in der Grundausbildung oder<br />
er wird innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss der Grundausbildung<br />
einer neuen Verwendung zugewiesen. 63<br />
o Eine befristete Verwendung des Vertragsbediensteten wird nicht verlängert.<br />
64<br />
o Der Vertragsbedienstete hat die Gründe <strong>für</strong> die Verwendungsänderung zu<br />
vertreten. 65 Klargestellt wird in diesem Zusammenhang aber auch, welche<br />
Gründe vom Vertragsbediensteten jedenfalls nicht zu vertreten sind. 66<br />
Eine sofortige finanzielle Schlechterstellung des Vertragsbediensteten kann<br />
also nur dann erfolgen, wenn neben den gesetzlichen Voraussetzungen <strong>für</strong><br />
eine Verwendungsänderung 67 auch die soeben genannten gesetzlichen<br />
62 § 42 Abs 2 lit b L-VBG. Das Gesetz nennt hier – insbesondere in Abgrenzung zu den einem<br />
vollen Rückstufungsschutz unterliegenden Konstellationen der Inanspruchnahme von gesetzlichen<br />
Teilzeitansprüchen (Elterteilzeit, Teilzeit im Rahmen der Familienhospizregelungen)<br />
– als Beispielfall eine Verwendungsänderung aus Anlass einer vom Vertragsbediensteten<br />
gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder<br />
einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass.<br />
63 § 42 Abs 2 lit c L-VBG. Dahinter steht die Überlegung, dass Vertragsbedienstete zwar<br />
schon während der Grundausbildung systemgerecht ihrer – gegebenenfalls höherwertigen<br />
– Funktion entsprechend entlohnt werden sollen (aus diesem Grund wurde auch bewusst<br />
auf die Festlegung von Ausbildungs-Modellstellen verzichtet), dadurch aber die im<br />
Rahmen der Grundausbildung vorgesehene wechselnde Verwendung in verschiedenen<br />
Organisationseinheiten (§ 34 Abs 2 lit b L-VBG) nicht beeinträchtigt werden soll. Ausgehend<br />
davon besteht während der Dauer der Grundausbildung kein Rückstufungsschutz,<br />
wenn eine Verwendungsänderung <strong>für</strong> Zwecke der Grundausbildung erfolgt. Weiters soll es<br />
dem Dienstgeber möglich sein, den Vertragsbediensteten innerhalb von drei Monaten nach<br />
dem Abschluss der Grundausbildung unter Berücksichtigung des Verwendungs- und Ausbildungserfolges<br />
einer (vorerst) dauernden Verwendung zuzuweisen.<br />
64 § 42 Abs 2 lit d L-VBG. Ist die befristete Verwendung mit einer Zuordnung zu einer höher<br />
bewerteten Modellstelle und damit auch zu einer höheren Entlohnungsklasse verbunden,<br />
dann soll nach dem Ablauf der Befristung wieder jenes Monatsentgelt gewährt werden, das<br />
der dann ausgeübten Tätigkeit entspricht. Dies wird bei befristeten Verwendungsänderungen<br />
in der Regel jene Tätigkeit sein, die vor dem Wechsel auf die höher bewertete<br />
Modellstelle ausgeübt wurde, es sei denn, es erfolgt zeitgleich mit dem Ende der befristeten<br />
Verwendung eine neuerliche Verwendungsänderung. Eine solche wäre dann, ausgehend<br />
von der vor dem Wechsel auf die höher bewertete Modellstelle gegebenen Einstufung,<br />
im Hinblick auf eine damit gegebenenfalls verbundene Rückstufung selbstständig<br />
zu beurteilen.<br />
65 § 42 Abs 2 lit e L-VBG. Demonstrativ nennt das Gesetz hier negative Leistungsbeurteilung<br />
und Dienstpflichtverletzungen, die eine Belassung des Vertragsbediensteten in der bisherigen<br />
Verwendung nicht vertretbar scheinen lassen.<br />
66 Es sind dies Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen<br />
im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen,<br />
sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.<br />
67 Siehe oben 3.c).<br />
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