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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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o Der Vertragsbedienstete befindet sich noch in der Grundausbildung oder<br />

er wird innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss der Grundausbildung<br />

einer neuen Verwendung zugewiesen. 63<br />

o Eine befristete Verwendung des Vertragsbediensteten wird nicht verlängert.<br />

64<br />

o Der Vertragsbedienstete hat die Gründe <strong>für</strong> die Verwendungsänderung zu<br />

vertreten. 65 Klargestellt wird in diesem Zusammenhang aber auch, welche<br />

Gründe vom Vertragsbediensteten jedenfalls nicht zu vertreten sind. 66<br />

Eine sofortige finanzielle Schlechterstellung des Vertragsbediensteten kann<br />

also nur dann erfolgen, wenn neben den gesetzlichen Voraussetzungen <strong>für</strong><br />

eine Verwendungsänderung 67 auch die soeben genannten gesetzlichen<br />

62 § 42 Abs 2 lit b L-VBG. Das Gesetz nennt hier – insbesondere in Abgrenzung zu den einem<br />

vollen Rückstufungsschutz unterliegenden Konstellationen der Inanspruchnahme von gesetzlichen<br />

Teilzeitansprüchen (Elterteilzeit, Teilzeit im Rahmen der Familienhospizregelungen)<br />

– als Beispielfall eine Verwendungsänderung aus Anlass einer vom Vertragsbediensteten<br />

gewünschten Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung im Dienstvertrag oder<br />

einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass.<br />

63 § 42 Abs 2 lit c L-VBG. Dahinter steht die Überlegung, dass Vertragsbedienstete zwar<br />

schon während der Grundausbildung systemgerecht ihrer – gegebenenfalls höherwertigen<br />

– Funktion entsprechend entlohnt werden sollen (aus diesem Grund wurde auch bewusst<br />

auf die Festlegung von Ausbildungs-Modellstellen verzichtet), dadurch aber die im<br />

Rahmen der Grundausbildung vorgesehene wechselnde Verwendung in verschiedenen<br />

Organisationseinheiten (§ 34 Abs 2 lit b L-VBG) nicht beeinträchtigt werden soll. Ausgehend<br />

davon besteht während der Dauer der Grundausbildung kein Rückstufungsschutz,<br />

wenn eine Verwendungsänderung <strong>für</strong> Zwecke der Grundausbildung erfolgt. Weiters soll es<br />

dem Dienstgeber möglich sein, den Vertragsbediensteten innerhalb von drei Monaten nach<br />

dem Abschluss der Grundausbildung unter Berücksichtigung des Verwendungs- und Ausbildungserfolges<br />

einer (vorerst) dauernden Verwendung zuzuweisen.<br />

64 § 42 Abs 2 lit d L-VBG. Ist die befristete Verwendung mit einer Zuordnung zu einer höher<br />

bewerteten Modellstelle und damit auch zu einer höheren Entlohnungsklasse verbunden,<br />

dann soll nach dem Ablauf der Befristung wieder jenes Monatsentgelt gewährt werden, das<br />

der dann ausgeübten Tätigkeit entspricht. Dies wird bei befristeten Verwendungsänderungen<br />

in der Regel jene Tätigkeit sein, die vor dem Wechsel auf die höher bewertete<br />

Modellstelle ausgeübt wurde, es sei denn, es erfolgt zeitgleich mit dem Ende der befristeten<br />

Verwendung eine neuerliche Verwendungsänderung. Eine solche wäre dann, ausgehend<br />

von der vor dem Wechsel auf die höher bewertete Modellstelle gegebenen Einstufung,<br />

im Hinblick auf eine damit gegebenenfalls verbundene Rückstufung selbstständig<br />

zu beurteilen.<br />

65 § 42 Abs 2 lit e L-VBG. Demonstrativ nennt das Gesetz hier negative Leistungsbeurteilung<br />

und Dienstpflichtverletzungen, die eine Belassung des Vertragsbediensteten in der bisherigen<br />

Verwendung nicht vertretbar scheinen lassen.<br />

66 Es sind dies Änderungen in der Verwaltungsorganisation, sonstige Verwendungsänderungen<br />

im überwiegenden Interesse des Dienstgebers sowie Krankheit oder Gebrechen,<br />

sofern sie der Vertragsbedienstete nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.<br />

67 Siehe oben 3.c).<br />

68

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