PDF-Download - Institut für Föderalismus
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herangezogen, mindestens jedoch 1.391 Euro pro Monat (2006). Dieser Betrag<br />
gilt auch <strong>für</strong> die Bewertung von Zeiten der Familienhospizkarenz.<br />
4. Ruhegenusszwischendienstzeiten<br />
Nach der bisherigen Regelung werden Karenzzeiten, während derer die Beamtin<br />
oder der Beamte bei einer österreichischen Gebietskörperschaft oder<br />
auch in der Privatwirtschaft beschäftigt ist oder eine sonstige Karenz in Anspruch<br />
genommen hat, bei Rückkehr in den Landesdienst nicht als Teil der<br />
ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit betrachtet, weil diese Zeiten keine Ruhegenussvordienstzeiten<br />
darstellen. Diese so genannten „Ruhegenusszwischendienstzeiten“<br />
sollen nunmehr auch zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit<br />
zählen, womit ein Austausch zwischen den Gebietskörperschaften und der<br />
Privatwirtschaft sowie die Absolvierung von Zusatzausbildungen erleichtert<br />
werden.<br />
5. Pensionssicherungsbeitrag/Solidarbeitrag<br />
Der Pensionssicherungsbeitrag wird einheitlich um einen Prozentpunkt erhöht.<br />
Damit sollen vor allem auch jene Personen einen Beitrag leisten, die bereits<br />
Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss nach dem Oö. L-PG haben. Der<br />
bisherige Beitrag über der Höchstbemessungsgrundlage (Solidarbeitrag) entfällt<br />
ab dem Jahr 2007 (= faktisches In-Kraft-Treten der Mindervalorisierung).<br />
6. Pensionsanpassung und Mindervalorisierung<br />
Ab dem Jahr 2007 erfolgt die Anpassung der Pensionen in Oberösterreich<br />
grundsätzlich im selben Ausmaß wie die Gehaltserhöhung im öffentlichen<br />
Dienst.<br />
Für höhere Pensionen ist eine Mindervalorisierung vorgesehen, bei der jene<br />
Teile der Ruhe- und Versorgungsbezüge einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage,<br />
Ruhegenusszulage oder eines Kinderzurechnungsbetrags, die<br />
80% der Höchstbemessungsgrundlage (das sind im Jahr 2006 genau 3.000<br />
Euro) übersteigen (das entspricht in etwa der Höchstpension nach dem künftigen<br />
Oö. PG 2006 sowie dem ASVG ohne Berücksichtigung der Durch-<br />
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