PDF-Download - Institut für Föderalismus
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troffenen Bediensteten Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines<br />
höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz<br />
zwischen dem neuen Gehalt und dem Durchschnitt des Gehalts der letzten<br />
fünf Jahre vor der Zuordnung.<br />
2. Versetzungsschutz<br />
Gemäß der gesetzlichen Definition der NÖ Dienstrechtsgesetze liegt eine Versetzung<br />
dann vor, wenn Bedienstete dauernd an eine andere Dienststelle zugewiesen<br />
werden. Die Verfügung einer Versetzung im Rahmen der NÖ Dienstrechtsgesetze<br />
erfolgt mittels Weisung (VfGH vom 23.02.1999, G440/979). Eine<br />
allfällige Anfechtung erfolgt daher wie bei jeder anderen Weisung letztlich im<br />
Wege eines Feststellungsverfahrens über die Zugehörigkeit der angewiesenen<br />
Pflicht zum Kreis der Dienstpflichten.<br />
Wenn nach einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle in einem anderen<br />
Dienstort, die der Bedienstete weder angestrebt oder sonst zu vertreten hat, die<br />
Aufwendungen zum Erreichen des bisherigen Dienstortes höher sind und der<br />
Dienstort vom Wohnort zumindest 20 km (einfache Wegstrecke) entfernt ist,<br />
kann eine reisekostenrechtliche „Versetzungsgebühr“ beansprucht werden.<br />
Diese Versetzungsgebühr setzt sich aus einer Fahrtkostenkomponente und<br />
einer Tagesgebührenkomponente zusammen.<br />
Exkurs: Personen mit besonderen Bedürfnissen (§ 57 NÖ LBG)<br />
Dem Dienst- und Besoldungsrecht des NÖ LBG liegt eine Orientierung an den<br />
Anforderungen an die jeweilige Verwendung zugrunde. Dabei wird von einer<br />
nicht wesentlich eingeschränkten gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Es<br />
erscheint daher notwendig und sachgerecht, <strong>für</strong> begünstigte Behinderte im<br />
Landesdienst mit wesentlichen Einschränkungen dieser Art Ausnahmebestimmungen<br />
vorzusehen.<br />
Für Bedienstete, die diesem Kreis angehören, wird auf deren Wunsch anlässlich<br />
der Aufnahme das Gehalt unabhängig von der Bewertung der jeweiligen<br />
Verwendung nach dem Vorbildungsprinzip festgesetzt. Die Höhe der<br />
Entlohnung orientiert sich an jener der Referenzverwendungen mit typisch ähn-<br />
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