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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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troffenen Bediensteten Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines<br />

höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz<br />

zwischen dem neuen Gehalt und dem Durchschnitt des Gehalts der letzten<br />

fünf Jahre vor der Zuordnung.<br />

2. Versetzungsschutz<br />

Gemäß der gesetzlichen Definition der NÖ Dienstrechtsgesetze liegt eine Versetzung<br />

dann vor, wenn Bedienstete dauernd an eine andere Dienststelle zugewiesen<br />

werden. Die Verfügung einer Versetzung im Rahmen der NÖ Dienstrechtsgesetze<br />

erfolgt mittels Weisung (VfGH vom 23.02.1999, G440/979). Eine<br />

allfällige Anfechtung erfolgt daher wie bei jeder anderen Weisung letztlich im<br />

Wege eines Feststellungsverfahrens über die Zugehörigkeit der angewiesenen<br />

Pflicht zum Kreis der Dienstpflichten.<br />

Wenn nach einer Versetzung zu einer anderen Dienststelle in einem anderen<br />

Dienstort, die der Bedienstete weder angestrebt oder sonst zu vertreten hat, die<br />

Aufwendungen zum Erreichen des bisherigen Dienstortes höher sind und der<br />

Dienstort vom Wohnort zumindest 20 km (einfache Wegstrecke) entfernt ist,<br />

kann eine reisekostenrechtliche „Versetzungsgebühr“ beansprucht werden.<br />

Diese Versetzungsgebühr setzt sich aus einer Fahrtkostenkomponente und<br />

einer Tagesgebührenkomponente zusammen.<br />

Exkurs: Personen mit besonderen Bedürfnissen (§ 57 NÖ LBG)<br />

Dem Dienst- und Besoldungsrecht des NÖ LBG liegt eine Orientierung an den<br />

Anforderungen an die jeweilige Verwendung zugrunde. Dabei wird von einer<br />

nicht wesentlich eingeschränkten gesundheitlichen Eignung ausgegangen. Es<br />

erscheint daher notwendig und sachgerecht, <strong>für</strong> begünstigte Behinderte im<br />

Landesdienst mit wesentlichen Einschränkungen dieser Art Ausnahmebestimmungen<br />

vorzusehen.<br />

Für Bedienstete, die diesem Kreis angehören, wird auf deren Wunsch anlässlich<br />

der Aufnahme das Gehalt unabhängig von der Bewertung der jeweiligen<br />

Verwendung nach dem Vorbildungsprinzip festgesetzt. Die Höhe der<br />

Entlohnung orientiert sich an jener der Referenzverwendungen mit typisch ähn-<br />

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