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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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solchen Fall als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres<br />

keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt. 45<br />

e) Anpassung der Einstufung infolge von Verwendungsänderungen<br />

Wird der Vertragsbedienstete aufgrund einer Verwendungsänderung einer<br />

anderen Modellstelle zugeordnet, so ist seine Einstufung (Entlohnungsklasse<br />

und Entlohnungsstufe) anzupassen. Dabei sind folgende drei Konstellationen<br />

zu unterscheiden:<br />

- Zuordnung zu einer Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse (Höherstufung);<br />

46<br />

- Zuordnung zu einer anderen Modellstelle derselben Entlohnungsklasse<br />

(Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse); 47<br />

- Zuordnung zu einer Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse (Rückstufung).<br />

48<br />

Bei der Neueinstufung des Vertragsbediensteten aufgrund einer Höherstufung<br />

ist grundsätzlich von der derzeitigen Entlohnungsstufe auszugehen. Diese wird<br />

aber gemäß § 41 Abs 1 L-VBG nicht automatisch in die neue Entlohnungsklasse<br />

übernommen. Vielmehr ist wiederum die <strong>für</strong> die neue Modellstelle festgelegte<br />

Erfahrungszeit (= komprimierte Einarbeitungszeit) zu berücksichtigen.<br />

Auf diese Erfahrungszeit sind dann allfällige vom Vertragsbediensteten in<br />

seinen bisherigen Verwendungen gesammelte Erfahrungszeiten anzurechnen.<br />

49 Erreichen oder übersteigen diese die <strong>für</strong> die neue Modellstelle geforderte<br />

Erfahrungszeit, so ist der Vertragsbedienstete auch in der neuen<br />

45 Beachte aber § 17 Abs 7 L-VBG, wonach keine ex-lege-Befristung der Verwendungsänderung<br />

eintritt, wenn der Vertragsbedienstete mit bestimmten Führungs- und Leitungsfunktionen<br />

oder sonstigen besonderen Funktionen betraut wird, <strong>für</strong> die eine längere als einjährige<br />

Funktionsdauer vorgesehen ist, wie insbesondere: Direktor des Landesrechnungshofes,<br />

Landesvolksanwalt, Landtagsdirektor, Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter,<br />

Bezirkshauptmann, Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol,<br />

Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand und Sachgebietsleiter im Amt der Landesregierung,<br />

Leiter diverser Landeseinrichtungen.<br />

46 § 41 L-VBG.<br />

47 § 41a L-VBG.<br />

48 § 42 L-VBG.<br />

49 Siehe dazu gleich im Folgenden.<br />

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