PDF-Download - Institut für Föderalismus
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solchen Fall als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres<br />
keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt. 45<br />
e) Anpassung der Einstufung infolge von Verwendungsänderungen<br />
Wird der Vertragsbedienstete aufgrund einer Verwendungsänderung einer<br />
anderen Modellstelle zugeordnet, so ist seine Einstufung (Entlohnungsklasse<br />
und Entlohnungsstufe) anzupassen. Dabei sind folgende drei Konstellationen<br />
zu unterscheiden:<br />
- Zuordnung zu einer Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse (Höherstufung);<br />
46<br />
- Zuordnung zu einer anderen Modellstelle derselben Entlohnungsklasse<br />
(Wechsel innerhalb derselben Entlohnungsklasse); 47<br />
- Zuordnung zu einer Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse (Rückstufung).<br />
48<br />
Bei der Neueinstufung des Vertragsbediensteten aufgrund einer Höherstufung<br />
ist grundsätzlich von der derzeitigen Entlohnungsstufe auszugehen. Diese wird<br />
aber gemäß § 41 Abs 1 L-VBG nicht automatisch in die neue Entlohnungsklasse<br />
übernommen. Vielmehr ist wiederum die <strong>für</strong> die neue Modellstelle festgelegte<br />
Erfahrungszeit (= komprimierte Einarbeitungszeit) zu berücksichtigen.<br />
Auf diese Erfahrungszeit sind dann allfällige vom Vertragsbediensteten in<br />
seinen bisherigen Verwendungen gesammelte Erfahrungszeiten anzurechnen.<br />
49 Erreichen oder übersteigen diese die <strong>für</strong> die neue Modellstelle geforderte<br />
Erfahrungszeit, so ist der Vertragsbedienstete auch in der neuen<br />
45 Beachte aber § 17 Abs 7 L-VBG, wonach keine ex-lege-Befristung der Verwendungsänderung<br />
eintritt, wenn der Vertragsbedienstete mit bestimmten Führungs- und Leitungsfunktionen<br />
oder sonstigen besonderen Funktionen betraut wird, <strong>für</strong> die eine längere als einjährige<br />
Funktionsdauer vorgesehen ist, wie insbesondere: Direktor des Landesrechnungshofes,<br />
Landesvolksanwalt, Landtagsdirektor, Landesamtsdirektor, Landesamtsdirektorstellvertreter,<br />
Bezirkshauptmann, Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol,<br />
Gruppenvorstand, Abteilungsvorstand und Sachgebietsleiter im Amt der Landesregierung,<br />
Leiter diverser Landeseinrichtungen.<br />
46 § 41 L-VBG.<br />
47 § 41a L-VBG.<br />
48 § 42 L-VBG.<br />
49 Siehe dazu gleich im Folgenden.<br />
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