PDF-Download - Institut für Föderalismus
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D. Das Oö. Pensionsgesetz 2006<br />
1. Anwendungsbereich und Allgemeines<br />
Der Anwendungsbereich des Oö. PG 2006 erfasst alle Bediensteten, die nach<br />
dem 31. Jänner 2006 in ein Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eingetreten<br />
sind und zu einem späteren Zeitpunkt pragmatisiert werden.<br />
Jene Bediensteten, die bereits vor dem 1. Februar 2006 in einem pragmatischen<br />
Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden<br />
sind, und denen diese Dienstzeiten vom Land Oberösterreich als ruhegenussfähige<br />
Vordienstzeiten angerechnet werden, fallen weiterhin unter das Oö.<br />
L-PG. Dadurch soll im Fall eines Wechsels zwischen den Gebietskörperschaften<br />
bezüglich der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten auf die<br />
Gegenseitigkeit abgestellt werden.<br />
Aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage erfüllen derzeit alle anderen<br />
Bundesländer (sowie die österreichischen Gemeinden und Statutarstädte) das<br />
Erfordernis der Gegenseitigkeit, weshalb beim Wechsel zwischen diesen<br />
Gebietskörperschaften die Ruhegenussvordienstzeiten voll angerechnet<br />
werden. Die einzige österreichische Gebietskörperschaft, die – zumindest vorerst<br />
– dieses Erfordernis nicht erfüllt, ist der Bund. Daher sind insbesondere<br />
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, die nach dem 31. Jänner 2006 in ein<br />
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich eintreten,<br />
grundsätzlich nicht mehr vom Oö. L-PG, sondern bereits vom Oö. PG 2006<br />
erfasst, da auch der Bund vorsieht, dass jene Bediensteten, die ab 1. Jänner<br />
2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund eintreten, ausschließlich<br />
nach dem APG und ASVG zu beurteilen sind 12 .<br />
Zur Vermeidung unbilliger und verfassungsrechtlich bedenklicher Härten sowie<br />
bei dienstlichem Interesse kann die Oö. Landesregierung vom Erfordernis der<br />
Gegenseitigkeit absehen und die Bedienstete oder den Bediensteten dem Oö.<br />
L-PG unterstellen. Unbillig ist eine Übernahme in das Oö. PG 2006 jedenfalls<br />
dann, wenn bereits eine nicht unerhebliche Anzahl an ruhegenussfähigen<br />
Dienst- oder Versicherungsmonaten nach anderen bundes- oder landesge-<br />
12 Vgl § 1 Abs 14 Pensionsgesetz 1965 idgF.<br />
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