PDF-Download - Institut für Föderalismus
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- Zumutbar sind ferner Verwendungsänderungen <strong>für</strong> Zwecke der dienstlichen<br />
Aus- und Weiterbildung 41 sowie im Interesse des Dienstes notwendige Verwendungsänderungen.<br />
42<br />
Von der Frage der Zulässigkeit einer Verwendungsänderung zu trennen sind<br />
ihre allfälligen Folgen <strong>für</strong> die Entlohnung des Vertragsbediensteten. Diesbezüglich<br />
enthält das Gesetz eigene Bestimmungen über die Anpassung der Einstufung.<br />
43<br />
d) Befristung von Verwendungsänderungen<br />
Gemäß § 17 Abs 5 L-VBG kann grundsätzlich jede Verwendungsänderung<br />
befristet werden. In der Praxis wird dies insbesondere bei Karenzvertretungen<br />
erforderlich sein. Wird die befristete Verwendungsänderung nicht verlängert, so<br />
ist davon auszugehen, dass der Vertragsbedienstete mit dem Ablauf der Befristung,<br />
sofern zu diesem Termin keine neuerliche Verwendungsänderung<br />
erfolgt, mit Aufgaben betraut wird, die denen vor der befristeten Verwendungsänderung<br />
entsprechen. 44<br />
Unabhängig davon tritt gemäß § 17 Abs 6 L-VBG bei einer Höherstufung um<br />
mindestens zwei Entlohnungsklassen ex lege eine einjährige Befristung der<br />
Verwendungsänderung ein. In einem solchen Fall ist nämlich davon auszugehen,<br />
dass die neue Verwendung erheblich höhere Anforderungen an den<br />
Stelleninhaber stellt als die bisherige Verwendung, sodass im Interesse einer<br />
optimierten Personalentwicklung eine einjährige Probezeit in der neuen Verwendung<br />
gerechtfertigt scheint. Die Verwendungsänderung gilt in einem<br />
41 § 17 Abs 4 lit c L-VBG.<br />
42 § 17 Abs 4 lit d L-VBG. Mit den dienstlichen Interessen sind insbesondere Dienstgeberinteressen<br />
angesprochen, die mit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Zusammenhang<br />
stehen, wie zB Änderungen der Verwaltungsorganisation, erforderliche Stellenbesetzungen,<br />
aber auch vom Vertragsbediensteten zu vertretende Gründe, wie wiederholte<br />
oder gravierende Dienstpflichtverletzungen, Verfehlungen im Verhalten gegenüber Vorgesetzten<br />
und Arbeitskollegen oder mangelnder Verwendungserfolg.<br />
43 Siehe dazu gleich unten 3.e).<br />
44 Diesbezüglich ist auf die Modellstellenzuordnung des Vertragsbediensteten vor der befristeten<br />
Verwendungsänderung abzustellen, wie sie sich aus dem Dienstvertrag bzw<br />
gegebenenfalls aus der bereits erfolgten Anpassung der Zuordnung infolge einer vormalig<br />
verfügten Verwendungsänderung ergibt.<br />
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