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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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- Zumutbar sind ferner Verwendungsänderungen <strong>für</strong> Zwecke der dienstlichen<br />

Aus- und Weiterbildung 41 sowie im Interesse des Dienstes notwendige Verwendungsänderungen.<br />

42<br />

Von der Frage der Zulässigkeit einer Verwendungsänderung zu trennen sind<br />

ihre allfälligen Folgen <strong>für</strong> die Entlohnung des Vertragsbediensteten. Diesbezüglich<br />

enthält das Gesetz eigene Bestimmungen über die Anpassung der Einstufung.<br />

43<br />

d) Befristung von Verwendungsänderungen<br />

Gemäß § 17 Abs 5 L-VBG kann grundsätzlich jede Verwendungsänderung<br />

befristet werden. In der Praxis wird dies insbesondere bei Karenzvertretungen<br />

erforderlich sein. Wird die befristete Verwendungsänderung nicht verlängert, so<br />

ist davon auszugehen, dass der Vertragsbedienstete mit dem Ablauf der Befristung,<br />

sofern zu diesem Termin keine neuerliche Verwendungsänderung<br />

erfolgt, mit Aufgaben betraut wird, die denen vor der befristeten Verwendungsänderung<br />

entsprechen. 44<br />

Unabhängig davon tritt gemäß § 17 Abs 6 L-VBG bei einer Höherstufung um<br />

mindestens zwei Entlohnungsklassen ex lege eine einjährige Befristung der<br />

Verwendungsänderung ein. In einem solchen Fall ist nämlich davon auszugehen,<br />

dass die neue Verwendung erheblich höhere Anforderungen an den<br />

Stelleninhaber stellt als die bisherige Verwendung, sodass im Interesse einer<br />

optimierten Personalentwicklung eine einjährige Probezeit in der neuen Verwendung<br />

gerechtfertigt scheint. Die Verwendungsänderung gilt in einem<br />

41 § 17 Abs 4 lit c L-VBG.<br />

42 § 17 Abs 4 lit d L-VBG. Mit den dienstlichen Interessen sind insbesondere Dienstgeberinteressen<br />

angesprochen, die mit der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im Zusammenhang<br />

stehen, wie zB Änderungen der Verwaltungsorganisation, erforderliche Stellenbesetzungen,<br />

aber auch vom Vertragsbediensteten zu vertretende Gründe, wie wiederholte<br />

oder gravierende Dienstpflichtverletzungen, Verfehlungen im Verhalten gegenüber Vorgesetzten<br />

und Arbeitskollegen oder mangelnder Verwendungserfolg.<br />

43 Siehe dazu gleich unten 3.e).<br />

44 Diesbezüglich ist auf die Modellstellenzuordnung des Vertragsbediensteten vor der befristeten<br />

Verwendungsänderung abzustellen, wie sie sich aus dem Dienstvertrag bzw<br />

gegebenenfalls aus der bereits erfolgten Anpassung der Zuordnung infolge einer vormalig<br />

verfügten Verwendungsänderung ergibt.<br />

62

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