PDF-Download - Institut für Föderalismus
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III. Das Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz<br />
A. Die Einsparvorgaben<br />
Da aufgrund der zahlreichen 8 Reformen des Pensionsrechts auf Bundesebene<br />
mit einer einzigen Oö. Landesbeamtenpensionsreform (1999) im Jahr 2005 das<br />
Niveau der Pensionsausgaben nicht mehr gehalten werden konnte, musste mit<br />
dem Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz ein weiterer Schritt zur rechtlichen<br />
und finanziellen Harmonisierung an das Bundesrecht gesetzt werden. Hätte der<br />
Oö. Landesgesetzgeber das zum 1. Jänner 2005 gültige Beamtenpensionsrecht<br />
des Bundes vollinhaltlich übernommen, wären bis zum Jahr 2045 jährlich Einsparungen<br />
von ca 16,2 Mio Euro gegenüber dem bis dahin gültigen Landesbeamtenpensionsrecht<br />
möglich gewesen. 9<br />
B. Vorüberlegungen<br />
Bei den weiteren Überlegungen musste daher das finanzielle Einsparziel immer<br />
mitbedacht werden. Eine Übernahme des Bundesrechts schien jedoch, gerade<br />
in Anbetracht des im Jahr 1999 bereits eingeschlagenen eigenständigen<br />
Weges, von Anfang an als wenig wahrscheinliche Variante. Um eine Kostenneutralität<br />
zur Bundesregelung jedoch langfristig, das heißt über das Jahr 2045<br />
hinaus, sicherstellen zu können, war schon relativ bald klar, dass <strong>für</strong> neu eintretende<br />
Bedienstete eine dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) inhaltlich<br />
gleichgestellte Regelung unumgänglich ist. Daher wurde das Oö. Pensionsgesetz<br />
2006 (Oö. PG 2006) neu erlassen.<br />
Im Übergangsrecht, also im Pensionsrecht der bereits vor dem Inkrafttreten<br />
des Oö. Pensionsharmonisierungsgesetzes pragmatisierten Bediensteten,<br />
wollte man bewusst keine Teilung in Altersgruppen vornehmen 10 und auch die<br />
8 Reformen der Jahre 1997, 2000, 2001, 2003 und 2004.<br />
9 Diese Zahl wurde durch die Abteilung Statistik auf der Basis der besoldungsrechtlichen<br />
Echtdaten der Oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten anhand der Differenz bei einer<br />
Pensionsberechnung nach Bundes- bzw Landespensionsrecht ermittelt. In derselben<br />
Weise wurden auch die Einsparpotentiale durch das Finanzministerium, unter Mithilfe der<br />
Experten der Abteilung Statistik des Amtes der Oö. Landesregierung, im Zuge der letzten<br />
Finanzausgleichsverhandlungen erhoben.<br />
10 Insbesondere entfällt die Teilung in über oder unter 50jährige wie im Bundesrecht.<br />
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