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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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III. Das Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz<br />

A. Die Einsparvorgaben<br />

Da aufgrund der zahlreichen 8 Reformen des Pensionsrechts auf Bundesebene<br />

mit einer einzigen Oö. Landesbeamtenpensionsreform (1999) im Jahr 2005 das<br />

Niveau der Pensionsausgaben nicht mehr gehalten werden konnte, musste mit<br />

dem Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz ein weiterer Schritt zur rechtlichen<br />

und finanziellen Harmonisierung an das Bundesrecht gesetzt werden. Hätte der<br />

Oö. Landesgesetzgeber das zum 1. Jänner 2005 gültige Beamtenpensionsrecht<br />

des Bundes vollinhaltlich übernommen, wären bis zum Jahr 2045 jährlich Einsparungen<br />

von ca 16,2 Mio Euro gegenüber dem bis dahin gültigen Landesbeamtenpensionsrecht<br />

möglich gewesen. 9<br />

B. Vorüberlegungen<br />

Bei den weiteren Überlegungen musste daher das finanzielle Einsparziel immer<br />

mitbedacht werden. Eine Übernahme des Bundesrechts schien jedoch, gerade<br />

in Anbetracht des im Jahr 1999 bereits eingeschlagenen eigenständigen<br />

Weges, von Anfang an als wenig wahrscheinliche Variante. Um eine Kostenneutralität<br />

zur Bundesregelung jedoch langfristig, das heißt über das Jahr 2045<br />

hinaus, sicherstellen zu können, war schon relativ bald klar, dass <strong>für</strong> neu eintretende<br />

Bedienstete eine dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) inhaltlich<br />

gleichgestellte Regelung unumgänglich ist. Daher wurde das Oö. Pensionsgesetz<br />

2006 (Oö. PG 2006) neu erlassen.<br />

Im Übergangsrecht, also im Pensionsrecht der bereits vor dem Inkrafttreten<br />

des Oö. Pensionsharmonisierungsgesetzes pragmatisierten Bediensteten,<br />

wollte man bewusst keine Teilung in Altersgruppen vornehmen 10 und auch die<br />

8 Reformen der Jahre 1997, 2000, 2001, 2003 und 2004.<br />

9 Diese Zahl wurde durch die Abteilung Statistik auf der Basis der besoldungsrechtlichen<br />

Echtdaten der Oö. Landesbeamtinnen und Landesbeamten anhand der Differenz bei einer<br />

Pensionsberechnung nach Bundes- bzw Landespensionsrecht ermittelt. In derselben<br />

Weise wurden auch die Einsparpotentiale durch das Finanzministerium, unter Mithilfe der<br />

Experten der Abteilung Statistik des Amtes der Oö. Landesregierung, im Zuge der letzten<br />

Finanzausgleichsverhandlungen erhoben.<br />

10 Insbesondere entfällt die Teilung in über oder unter 50jährige wie im Bundesrecht.<br />

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