PDF-Download - Institut für Föderalismus
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Für die Implementierung der – auf Basis der gesetzlichen Grundlagen in einer<br />
Verordnung der Landesregierung noch näher zu regelnden – Leistungsbeurteilung<br />
82 samt einer davon abhängigen jährlichen Leistungsprämie ist eine<br />
zweijährige Einführungsphase vorgesehen, während der das Ergebnis der<br />
Leistungsbeurteilung noch nicht direkt entgeltwirksam wird. Ab dem Jahr 2009<br />
soll dann erstmals eine von der individuellen Leistungsbeurteilung abhängige<br />
Leistungsprämie gewährt werden. 83<br />
b) Dienstrechtsreform<br />
Parallel zur Implementierung der Besoldungsreform laufen auf Basis eines<br />
konkreten politischen Auftrags (Regierungsbeschluss) bereits Arbeiten zur Vorbereitung<br />
einer Dienstrechtsreform. Diese soll im Wesentlichen folgende Eckpunkte<br />
umfassen:<br />
- die Zusammenführung des Dienstrechts <strong>für</strong> Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtliche<br />
Bedienstete,<br />
- die einheitliche Entlohnung von Vertragsbediensteten und öffentlich-rechtlichen<br />
Bediensteten im neuen Entlohnungssystem (insoweit versteht sich die<br />
gegenwärtig auf die Vertragsbediensteten beschränkte Besoldungsreform als<br />
erster Schritt), 84<br />
- die Festschreibung von Kriterien <strong>für</strong> eine funktionsbezogene Übernahme in<br />
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis insbesondere dort, wo eine be<br />
82 §§ 42a, 42b und 42c L-VBG. Auf nähere Ausführungen dazu wird aus Platzgründen verzichtet.<br />
Die Leistungsbeurteilung soll nach der von Meusburger vorgestellten Methode der<br />
Bewertung der Arbeit nach Verhaltensmerkmalen anhand von Verhaltensportfolios (siehe<br />
dazu im Beitrag von Meusburger, S 11) erfolgen.<br />
83 In den Jahren 2007 und 2008 wird an die Vertragsbediensteten im neuen Entlohnungssystem<br />
eine einheitliche einstweilige Leistungsprämie in Höhe von 3% ihres individuellen<br />
Jahresentgelts ausgeschüttet (§ 82b L-VBG), um sicherzustellen, dass der Prämientopf<br />
auch während des Übergangszeitraums tatsächlich geleert wird.<br />
84 In diesem Zusammenhang steht in Diskussion, Beamten einen Übertritt in das neue Entlohnungssystem<br />
unter Beibehaltung des öffentlich-rechtlichen Status ihres Dienstverhältnisses<br />
zu ermöglichen.<br />
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