03.11.2013 Aufrufe

PDF-Download - Institut für Föderalismus

PDF-Download - Institut für Föderalismus

PDF-Download - Institut für Föderalismus

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Dienstverhältnisses abhängen, oder <strong>für</strong> die Vorrückung zu berücksichtigen ist,<br />

auch als Erfahrungszeit gilt und damit bei der Anpassung der Einstufung infolge<br />

einer Verwendungsänderung wie andere Erfahrungszeiten anrechenbar ist. 74<br />

Das Abgehen von der bisherigen Form der Anrechnung von Vordienstzeiten<br />

erforderte ferner Änderungen hinsichtlich der Berechnung des <strong>für</strong> den Anspruch<br />

auf Jubiläumszuwendung bisher maßgeblichen Jubiläumsstichtages und des <strong>für</strong><br />

den Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden (sechs<br />

Wochen) maßgeblichen Urlaubsstichtages. Beide Stichtage waren bisher unter<br />

Anknüpfung an den Vorrückungsstichtag festzulegen. 75<br />

- Dies wurde einerseits zum Anlass genommen, die nach einer Dienstzeit von<br />

25, 35 und 45 Jahren zu gewährende Jubiläumszuwendung – ihrem eigentlichen<br />

Sinn und Zweck entsprechend – auf eine reine Treueprämie zurückzuführen.<br />

Künftig zählen daher allein im bestehenden oder in früheren<br />

Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegte Zeiten als Dienstzeit <strong>für</strong><br />

Zwecke der Gewährung der Jubiläumszuwendung. 76<br />

- Andererseits ist der Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß künftig nicht<br />

mehr vom Erreichen eines bestimmten Dienstalters, 77 sondern vom Erreichen<br />

eines bestimmten Lebensalters abhängig, da nach der allgemeinen<br />

Lebenserfahrung der Erholungsbedarf eher mit dem Lebensalter (und nicht<br />

zwingend mit dem Dienstalter) zunimmt. Nach der neuen Regelung beträgt<br />

das Ausmaß des Erholungsurlaubes daher bis zum vollendeten 45. Lebensjahr<br />

grundsätzlich 200 Dienststunden, ab dem vollendeten 45. Lebensjahr<br />

240 Dienststunden. 78<br />

74 § 65 Abs. 6 L-VBG. Zur Anrechnung von Erfahrungszeiten siehe oben 3.f).<br />

75 Vgl einerseits § 47 Abs 1 L-VBG idF LGBl 58/2006 iVm § 13 Landesbeamtengesetz 1998,<br />

LGBl 65, zuletzt geändert durch LGBl 63/2006, und § 20c Gehaltsgesetz in der <strong>für</strong><br />

Landesbeamte übernommenen Fassung, und andererseits § 55 Abs.5 L-VBG idF LGBl<br />

58/2006.<br />

76 § 47 lit c L-VBG. Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten<br />

Dienstverhältnisses haben dabei außer Betracht zu bleiben.<br />

77 Bisher: 25 Jahre.<br />

78 § 55 Abs 1 L-VBG. Der Anspruch auf das erhöhte Urlaubsausmaß ist dabei erstmals in<br />

jenem Kalenderjahr gegeben, in dem das 45. Lebensjahr vollendet wird.<br />

71

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!