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PDF-Download - Institut für Föderalismus

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niedriger bewerteten Modellstelle zur Folge hat, besteht im Interesse der<br />

Förderung der hinter diesen gesetzlichen Ansprüchen stehenden familienund<br />

sozialpolitischen Motive ein vollständiger Rückstufungsschutz. Das bedeutet,<br />

dass sich <strong>für</strong> die Dauer dieser Inanspruchnahme die Entlohnung ungeachtet<br />

der Zuordnung zu einer niedriger bewerteten Modellstelle weiterhin<br />

nach der bisherigen Einstufung (Entlohnungsklasse einschließlich Erfahrungsanstieg<br />

in dieser Entlohnungsklasse) bestimmt. 71 Diese Bestimmung<br />

schützt daher insbesondere Eltern vor Einkommenseinbußen,<br />

wenn diese in Ausnahmefällen wegen der Verringerung des Beschäftigungsausmaßes<br />

im Rahmen der Elternteilzeit nicht weiter auf ihrem bisherigen<br />

Arbeitsplatz verwendet werden können und gerade keine gleichwertige<br />

andere Stelle verfügbar ist.<br />

Für die Dauer einer bedingten Rückstufung bzw des vollen Rückstufungsschutzes<br />

während einer Elternteilzeit oder einer Familienhospiz-Teilzeit weicht<br />

die besoldungsrechtliche Stellung (Entlohnung) vorübergehend von der dienstrechtlichen<br />

Stellung (Zuordnung zu Modellstelle und Modellfunktion) ab.<br />

h) Sonstige dienstrechtliche Begleitmaßnahmen<br />

Weitere dienstrechtliche Begleitregelungen betreffen Klarstellungen über die<br />

Auswirkungen von Karenzurlauben und ähnlicher Abwesenheiten vom Arbeitsplatz<br />

(Entsendung, Dienstfreistellung im Rahmen der Familienhospizregelungen)<br />

auf die Modellstellenzuordnung. Diesbezüglich wird festgelegt, dass<br />

durch einen Karenzurlaub die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt wird. 72<br />

Bei Wiederantritt des Dienstes gilt daher jene Modellstelle, die der Vertragsbedienstete<br />

vor dem Antritt des Karenzurlaubes innehatte, als bisherige Modellstelle<br />

im Sinne des § 40 Abs 3 L-VBG. 73 Ergänzend wird klargestellt, dass die<br />

Zeit eines Karenzurlaubes, insoweit diese <strong>für</strong> Rechte, die von der Dauer des<br />

71 § 42 Abs 4 L-VBG.<br />

72 § 66 Abs 3 L-VBG. Analoge Regelungen enthalten § 18 Abs 2 L-VBG (hinsichtlich der<br />

Entsendung) und § 71a Abs 6 L-VBG (hinsichtlich der Dienstfreistellung im Rahmen der<br />

Familienhospizregelungen).<br />

73 Bei einer durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei Wiederantritt des Dienstes<br />

allfällig bedingten Anpassung der Einstufung ist daher ausgehend von der seinerzeitigen<br />

Zuordnung zu beurteilen, ob eine Höherstufung, ein Wechsel innerhalb der Entlohnungsklasse<br />

oder eine Rückstufung vorliegt.<br />

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