PDF-Download - Institut für Föderalismus
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niedriger bewerteten Modellstelle zur Folge hat, besteht im Interesse der<br />
Förderung der hinter diesen gesetzlichen Ansprüchen stehenden familienund<br />
sozialpolitischen Motive ein vollständiger Rückstufungsschutz. Das bedeutet,<br />
dass sich <strong>für</strong> die Dauer dieser Inanspruchnahme die Entlohnung ungeachtet<br />
der Zuordnung zu einer niedriger bewerteten Modellstelle weiterhin<br />
nach der bisherigen Einstufung (Entlohnungsklasse einschließlich Erfahrungsanstieg<br />
in dieser Entlohnungsklasse) bestimmt. 71 Diese Bestimmung<br />
schützt daher insbesondere Eltern vor Einkommenseinbußen,<br />
wenn diese in Ausnahmefällen wegen der Verringerung des Beschäftigungsausmaßes<br />
im Rahmen der Elternteilzeit nicht weiter auf ihrem bisherigen<br />
Arbeitsplatz verwendet werden können und gerade keine gleichwertige<br />
andere Stelle verfügbar ist.<br />
Für die Dauer einer bedingten Rückstufung bzw des vollen Rückstufungsschutzes<br />
während einer Elternteilzeit oder einer Familienhospiz-Teilzeit weicht<br />
die besoldungsrechtliche Stellung (Entlohnung) vorübergehend von der dienstrechtlichen<br />
Stellung (Zuordnung zu Modellstelle und Modellfunktion) ab.<br />
h) Sonstige dienstrechtliche Begleitmaßnahmen<br />
Weitere dienstrechtliche Begleitregelungen betreffen Klarstellungen über die<br />
Auswirkungen von Karenzurlauben und ähnlicher Abwesenheiten vom Arbeitsplatz<br />
(Entsendung, Dienstfreistellung im Rahmen der Familienhospizregelungen)<br />
auf die Modellstellenzuordnung. Diesbezüglich wird festgelegt, dass<br />
durch einen Karenzurlaub die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt wird. 72<br />
Bei Wiederantritt des Dienstes gilt daher jene Modellstelle, die der Vertragsbedienstete<br />
vor dem Antritt des Karenzurlaubes innehatte, als bisherige Modellstelle<br />
im Sinne des § 40 Abs 3 L-VBG. 73 Ergänzend wird klargestellt, dass die<br />
Zeit eines Karenzurlaubes, insoweit diese <strong>für</strong> Rechte, die von der Dauer des<br />
71 § 42 Abs 4 L-VBG.<br />
72 § 66 Abs 3 L-VBG. Analoge Regelungen enthalten § 18 Abs 2 L-VBG (hinsichtlich der<br />
Entsendung) und § 71a Abs 6 L-VBG (hinsichtlich der Dienstfreistellung im Rahmen der<br />
Familienhospizregelungen).<br />
73 Bei einer durch Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes bei Wiederantritt des Dienstes<br />
allfällig bedingten Anpassung der Einstufung ist daher ausgehend von der seinerzeitigen<br />
Zuordnung zu beurteilen, ob eine Höherstufung, ein Wechsel innerhalb der Entlohnungsklasse<br />
oder eine Rückstufung vorliegt.<br />
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